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Informationen zum Dokument  BGer 1B_457/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_457/2020 vom 11.09.2020
 
 
1B_457/2020
 
 
Urteil vom 11. September 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Krauter,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Martina Wüthrich,
 
Staatsanwaltschaft Kreuzlingen,
 
Hauptstrasse 5, 8280 Kreuzlingen.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Einstellung des Strafverfahrens,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. Juni 2020 (SW.2020.33).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
B.________ stellte am 4. Oktober 2016 u.a. gegen A.________ Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs. Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen verfügte am 6. März 2017, dass die Strafuntersuchung nicht anhand genommen werde. Auf Beschwerde von B.________ hob das Obergericht des Kantons Thurgau die Nichtanhandnahmeverfügung mit Entscheid vom 20. April 2017 auf und wies die Sache zur Eröffnung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück.
 
Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen stellte mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 die Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Hausfriedensbruchs ein. Auf Beschwerde von B.________ hob das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 10. Januar 2019 die Einstellungsverfügung auf und wies die Sache zur Weiterführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück. Mit Strafbefehl vom 25. April 2019 sprach die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen A.________ des Hausfriedensbruchs schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je Fr. 90.--, bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 300.--. Dagegen erhob A.________ am 2. Mai 2019 Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft die Strafsache an das Bezirksgericht Kreuzlingen überwies. Dieses stellte mit Beschluss vom 26. November 2019 das Strafverfahren ein. Dagegen erhob B.________ am 12. März 2020 Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Thurgau hiess mit Entscheid vom 18. Juni 2020 die Beschwerde gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Fortführung des erstinstanzlichen Hauptverfahrens an die Vorinstanz zurück.
 
 
2.
 
A.________ führt mit Eingabe vom 7. September 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. Juni 2020. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
 
3.
 
Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, der, von hier nicht gegebenen Ausnahmen gemäss Art. 92 BGG abgesehen, nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht angefochten werden kann. Die Beschwerde gegen den vorliegend selbständig eröffneten Zwischenentscheid ist nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich wenn möglich nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 137 IV 237 E. 1.1; 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Gegen einstweilen nicht anfechtbare Zwischenentscheide steht die Beschwerde daher erst im Anschluss an den Endentscheid offen (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).
 
Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht keine Ausführungen zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen sollte. Die Durchführung eines Strafverfahrens begründet nach konstanter Rechtsprechung keinen Nachteil rechtlicher Natur, der auch durch einen günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden könnte (BGE 133 IV 139 E. 4). Der Beschwerdeführer beruft sich jedoch auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Die Anwendung dieser Bestimmung fällt ausser Betracht, da diese Voraussetzungen im Strafverfahren restriktiv ausgelegt werden (BGE 141 IV 289 E. 1.1 S. 291; 134 III 426 E. 1.3.2; 133 IV 288 E. 3.2) und vorliegend weder dargetan wird noch ersichtlich ist, inwiefern eine Fortführung des Strafverfahrens hohe Kosten verursachen könnte und/oder äusserst umfangreiche Beweismassnahmen zu erwarten wären.
 
Die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sind nicht gegeben. Somit ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
 
4.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG)
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. September 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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