BGer 5A_709/2020 | |||
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BGer 5A_709/2020 vom 11.09.2020 |
5A_709/2020 |
Urteil vom 11. September 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt Seeland,
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Dienststelle Biel/Bienne, Kontrollstrasse 20, Postfach, 2501 Biel,
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Kanton Bern,
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Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Betreibungsverfahren,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 24. August 2020 (ABS 20 220).
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Erwägungen: | |
1. Der Beschwerdeführer wird vom Kanton Bern für eine Forderung von Fr. 300.-- zuzüglich Verzugszins betrieben (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Biel/Bienne). Am 12. August 2020 wurde ein Verlustschein nach Art. 115 SchKG ausgestellt.
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Am 17. August 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 24. August 2020 trat das Obergericht als Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.
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Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 1. September 2020 Beschwerde an das Obergericht erhoben. Das Obergericht hat die Eingabe am 2. September 2020 an das Bundesgericht weitergeleitet (Art. 48 Abs. 3 BGG). Mit Verfügung vom 3. September 2020 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur eigenhändigen Unterzeichnung der Beschwerde aufgefordert. Am 7. September 2020 hat sich der Beschwerdeführer zu dieser Verfügung und zur Sache geäussert. Beigelegt hat er ein eigenhändig unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde vom 1. September 2020 sowie ein am 7. September 2020 eigenhändig unterzeichnetes Exemplar seiner Beschwerde an das Obergericht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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2. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde vom 1. September 2020 nachträglich eigenhändig unterzeichnet. Insoweit ist seine Kritik an der entsprechenden Verfügung gegenstandslos. Soweit er bestreiten will, dass das BGG auf ihn anwendbar sei, geht er fehl. Er hat das vorliegende Verfahren am Bundesgericht ausgelöst und untersteht damit auch der bundesgerichtlichen Verfahrensordnung. Seine Einwände (er habe der Eidgenossenschaft bzw. dem Bundesgericht keine Verfügungsvollmacht über sich erteilt und er sei dem BGG nicht beigetreten) sind querulatorisch. Sie können insbesondere nicht dahingehend verstanden werden, dass er vor Bundesgericht kein Beschwerdeverfahren führen möchte. Dass er im Gegenteil ein solches Verfahren wünscht, ergibt sich insbesondere daraus, dass er der bundesgerichtlichen Aufforderung zur eigenhändigen Unterzeichnung der Beschwerde nachgekommen ist.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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Nicht einzugehen ist auf die nochmals eingereichte kantonale Beschwerde. Sie enthält naturgemäss keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und genügt damit den Begründungsanforderungen nicht (BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.).
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4. Vor Obergericht hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, die in Betreibung gesetzte Forderung sei nichtig. Das Obergericht ist darauf mangels genügender Begründung nicht eingetreten, da er nicht ansatzweise nachvollziehbar begründet habe, weshalb die Forderung nichtig sein soll. Anhaltspunkte für die Nichtigkeit bestünden nicht. In der Beschwerde nach Art. 17 SchKG könne sodann nicht über die in Betreibung gesetzte Forderung entschieden werden, sondern nur die Handhabung des Zwangsvollstreckungsverfahrens untersucht werden. Der Beschwerdeführer beanstande kein Fehlverhalten des Betreibungsamts. Er bringe folglich keine zulässigen Rügen vor, weshalb auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.
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5. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe keine Beschwerde nach Art. 17 SchKG eingereicht, sondern seine Eingabe habe sich gegen den Kanton Bern als Gläubiger und die Betreibung nichtiger Forderungen gerichtet. Inwiefern das Obergericht seine Eingabe falsch qualifiziert haben soll, legt er nicht dar. Ausserdem bestreitet er nicht, dass er selber ausdrücklich an das Obergericht als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen gelangt ist.
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Den Begründungsanforderungen genügt es sodann nicht, wenn der Beschwerdeführer pauschal behauptet, das Obergericht habe seine Argumente nicht widerlegt, und wenn er sich darauf beschränkt, diese Argumente zu wiederholen. Soweit er daran festhält, die Nichtigkeit der betriebenen Forderung ergebe sich daraus, dass er kein Mitglied der Schweizerischen Eidgenossenschaft sei und er ihrer Rechtsordnung nicht unterworfen sei, ist der Einwand ohnehin offensichtlich querulatorisch. Weshalb der Gläubiger die Nichtigkeit kennen soll, legt er nicht dar. Er befasst sich nicht in genügender Weise mit den obergerichtlichen Erwägungen zur Begründungspflicht und zum Umstand, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügte bzw. keine zulässigen Rügen enthielt. Dazu reicht es nicht aus zu behaupten, der Gläubiger hätte die Nichtigkeit widerlegen müssen, es liege eine unzulässige Umkehr der Beweislast vor und es sei falsch, dass die Beschwerde nicht nachvollziehbar begründet gewesen sei.
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Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Sie ist zudem querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).
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6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. September 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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