BGer 4D_49/2020 | |||
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BGer 4D_49/2020 vom 14.09.2020 |
4D_49/2020 |
Urteil vom 14. September 2020 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Caius Savary,
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Bezirksgericht Appenzell I.Rh.,
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Beschwerdegegner,
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Kantonsgericht Appenzell I.Rh.,
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Kommission für allgemeine Beschwerden,
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C.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Osterwalder,
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Gegenpartei im Hauptverfahren.
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Gegenstand
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Ausstand,
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Beschwerde gegen den Zirkular-Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Kommission für allgemeine Beschwerden, vom 1. Juli 2020 (KBA 1-2020).
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In Erwägung, | |
dass die C.________ AG am 16. März 2020 beim Bezirksgericht Appenzell I.Rh. eine Forderungsklage gegen A.________ (Beschwerdeführerin) einreichte;
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dass die Beschwerdeführerin am 6. April 2020 beim Kantonsgerichtspräsidium Appenzell I.Rh. ein Ausstandsbegehren gegen den Bezirksgerichtspräsidenten Caius Savary (Beschwerdegegner) stellte;
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dass dieses Begehren von der Präsidentin des Kantonsgerichts mit Entscheid vom 1. Mai 2020 abgewiesen wurde;
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dass die Beschwerdeführerin dagegen am 15. Mai 2020 bei der Kommission für allgemeine Beschwerden des Kantonsgerichts Beschwerde erhob;
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dass die Kommission mit Entscheid vom 1. Juli 2020 auf die Beschwerde nicht eintrat, da die Beschwerdeführerin darin über mehrere Seiten hinweg praktisch ausschliesslich neue, im Beschwerdeverfahren unzulässige Tatsachenbehauptungen vorgebracht habe und die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Rüge- und Begründungsanforderungen nicht genüge;
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dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 14. August 2020 (Postaufgabe am 15. August 2020) beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, weil die Beschwerdeführerin darin keine sachdienlichen Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen sie hinreichend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eintrat, weil diese unzulässige neue Vorbringen enthalte und nicht genügend begründet sei;
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dass somit auf die vorliegende Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 68 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Kommission für allgemeine Beschwerden, und der C.________ AG schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. September 2020
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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