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Informationen zum Dokument  BGer 1B_328/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_328/2020 vom 15.09.2020
 
 
1B_328/2020
 
 
Urteil vom 15. September 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3013 Bern.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. Juni 2020 (BK 20 221).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Mit "Einsprache und Beschwerde zu Strafurteil O 16 4519 und O 17 5686" vom 30. April 2020 wandte sich A.________ an die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland. Darin entschuldigte er sich u.a. für die verspätete Einreichung seines Rechtsmittels. Er sei krankheitsanfällig und daher wegen der durch das Corona-Virus bedingten Einschränkungen nicht in der Lage gewesen, es vorher einzureichen. Dieses Schreiben stellte er auch dem Berner Obergericht (und dem Bundesgericht, vgl. Urteil 1B_208 und 209/2020 vom 26. Mai 2020) zu. Nachdem A.________ auf Nachfrage des Obergerichts bestätigt hatte, dass er Beschwerde erheben wolle, trat das Obergericht mit Beschluss vom 9. Juni 2020 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es an, es liege kein taugliches Anfechtungsobjekt vor, weil es einerseits nicht zuständig sei zur Überprüfung der "allgemeinen Behandlung" des Beschwerdeführers in diesen Verfahren und anderseits die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer Frist angesetzt habe für den Nachweis, dass ihn an der Säumnis in den Einspracheverfahren keine Schuld treffe, weshalb die Staatsanwaltschaft erst noch über die Fristwiederherstellung zu entscheiden habe.
 
Mit Beschwerde vom 23. Juni 2020 beantragt A.________ sinngemäss, diesen obergerichtlichen Beschluss aufzuheben.
 
Mit einer weiteren Eingabe vom 28. Juli 2020 erhebt A.________ Vorwürfe gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern wegen mehrfacher Rechtsverweigerung etc.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
 
2.
 
2.1. Von vornherein nicht einzutreten ist auf die in der Eingabe vom 28. Juli 2020 gegen die Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe, da deren Handlungen bzw. Unterlassungen nicht direkt beim Bundesgericht angefochten werden können (Art. 80 Abs. 1 BGG).
 
2.2. Mit dem Beschluss vom 9. Juni 2020, mit dem das Obergericht auf eine Beschwerde gegen zwei Strafbefehle nicht eingetreten ist, wird ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid angefochten; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; nach der ausdrücklichen Feststellung des Obergerichts muss die Staatsanwaltschaft noch über die Wiederherstellung der Einsprachefrist befinden. Es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und legt weder dar, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, noch inwiefern er Bundesrecht verletzt. Das ist auch nicht ersichtlich. Die Erklärung des Obergerichts, es sei nicht zuständig für die Überprüfung der allgemeinen Behandlung des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft, ist zwar insofern ungenau, als deren Verfahrenshandlungen durchaus beschwerdefähig sind (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Erlass des Strafbefehls sind allfällige Verfahrensfehler der Staatsanwaltschaft allerdings im Einspracheverfahren bzw., wenn diese am Strafbefehl festhält, im erstinstanzlichen Strafverfahren vorzubringen. Ob vorliegend die Einspracheverfahren eröffnet werden können, hängt vom Ausgang der bei der Staatsanwaltschaft hängigen Fristwiederherstellungsverfahren ab.
 
Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. September 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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