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Informationen zum Dokument  BGer 2C_35/2019  Materielle Begründung
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BGer 2C_35/2019 vom 15.09.2020
 
 
2C_35/2019
 
 
Urteil vom 15. September 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Zünd,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Gerichtsschreiber Hahn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.A.________,
 
2. B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
beide vertreten durch Herrn lic. iur. Felice Grella,
 
gegen
 
Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden,
 
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden.
 
Gegenstand
 
Familiennachzug,
 
Beschwerde gegen das Urteil des
 
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer, vom 13. November 2018 (U 18 33).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.A.________ (geb. 1971; Staatsangehöriger von Sri Lanka) reiste im Jahr 1990 in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Im Jahr 2000 wurde das Asylgesuch mangels Flüchtlingseigenschaft abgewiesen, der Vollzug der Wegweisung aber zugunsten einer vorläufigen Aufnahme ausgesetzt. Drei Jahre später erhielt er eine Härtefall-Aufenthaltsbewil ligung, die jeweils verlängert wurde, zuletzt bis zum 12. August 2019. Im April 2004 bewilligte das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden ein Gesuch um Familiennachzug für die damalige Ehefrau von A.A.________. Aus dieser Ehe ging der gemeinsame Sohn C.A.________ (geb. 2005) hervor. Die Ehe wurde im April 2012 geschieden. Im Jahr 2013 heiratete A.A.________ in Sri Lanka seine zweite Ehefrau B.A.________ (geb. 1976). Am 6. August 2013 beantragte diese die Einreise in die Schweiz zum Verbleib beim Ehemann. Dieses Gesuch wurde wegen Sozialhilfebedürftigkeit von A.A.________ formlos abgewiesen. Aus dem gleichen Grund wurde ein zweites Familiennachzugsgesuch mit Beschwerdeentscheid des Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden vom 28. April 2015 abgewiesen.
1
B. Am 14. September 2016 reichten A.A.________ und B.A.________ ein weiteres Gesuch um Familiennachzug ein. Dieses wurde mit Verfügung des Amtes für Migration und Zivilrecht vom 29. September 2017 und Beschwerdeentscheid des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit vom 7. Mai 2018 abgewiesen. Dagegen erhoben A.A.________ und B.A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses wies die Beschwerde unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Urteil vom 13. November 2018 ab; es erwog, es bestehe die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit.
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C. A.A.________ und B.A.________ erheben mit Eingabe vom 11. Januar 2019 "Einheitsbeschwerde und Verfassungsbeschwerde" an das Bundesgericht mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei der Familiennachzug "gemäss Art. 44 Abs. 1 AuG" zu bewilligen, eventuell die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Sie rügen, entgegen der Auffassung der Vorinstanz bestehe keine Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit sowie die Vorinstanz beantragen die Abweisung der Beschwerde.
3
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) Endentscheid (Art. 90 BGG) gegen die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 82 lit. a BGG) ist nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht auf diese Bewilligung einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), wobei es für das Eintreten praxisgemäss genügt, wenn ein solcher in vertretbarer Weise geltend gemacht wird (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 137; 137 I 284 E. 1.3 S. 287).
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1.1. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über eine Niederlassungs-, sondern nur über eine Aufenthaltsbewilligung. Der Familiennachzug richtet sich daher landesrechtlich nach Art. 44 AIG, worauf sich die Beschwerdeführer denn auch berufen. Nach Art. 44 AIG 
5
1.2. Die Beschwerdeführenden machen in vertretbarer Weise einen Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK geltend. Insoweit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten daher zulässig. Die Eingabe ist als solche entgegen zu nehmen, was die gleichzeitig eingereichte Verfassungsbeschwerde ausschliesst (Art. 113 BGG). Ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 137; 137 I 284 E. 1.3 S. 287).
6
2. 
7
2.1. Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 145 IV 228 E. 2.1 S. 231). In Bezug auf verfassungsmässige Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) sowie das kantonale Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.5 S. 31). Es kann die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 227 E. 5.1 S. 232). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 144 IV 35 E. 2.3.3 S. 42 f.). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3 S. 112). Rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (BGE 144 V 111 E. 3 S. 112).
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2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Vor Bundesgericht nicht berücksichtigt werden können Tatsachen und Sachverhaltsumstände, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden. Solche echte Noven sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (zum Ganzen BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.).
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2.4. Die Beschwerdeführenden haben vor Bundesgericht ein Schreiben mit Datum vom 10. Januar 2019 eingereicht, worin eine Arbeitgeberin bestätigt, dass sie die Beschwerdeführerin im Falle der Bewilligung ihrer Einreise in ihrem Laden und Take-Away Restaurant einstellen werde. Hierbei handelt es sich um ein unzulässiges echtes Novum, da es erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden ist.
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3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz und demzufolge gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV einen Anspruch auf Familiennachzug habe. Zu prüfen ist, ob ein solcher Anspruch besteht (vorne E. 1.2).
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3.1. Die Europäische Menschenrechtskonvention verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (BGE 143 I 21 E. 5.1; 138 I 246 E. 3.2.1; 137 I 247 E. 4.1.1; 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 138 I 246 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, im Rahmen einer demokratischen und pluralistischen Auseinandersetzung darüber zu befinden, inwiefern und unter welchen Voraussetzungen es sich im Rahmen der Ausländer- und Einwanderungspolitik rechtfertigt, Bewilligungsansprüche einzuräumen (Art. 164 Abs. 1 lit. c und Art. 190 BV; BGE 144 I 266 E. 3.2 S. 272; 126 II 425 E. 5c.cc). Dennoch kann es das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person, deren Familienangehörige sich hier aufhalten, die Anwesenheit untersagt und damit ihr Zusammenleben vereitelt wird (BGE 144 I 91 E. 4.2 S. 96; 140 I 145 E. 3.1 S. 147; 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145; 135 I 153 E. 2.1 S. 154 f.). Das entsprechende, in Art. 8 EMRK geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGE 144 I 91 E. 4.2 S. 96; 137 I 247 E. 4.1.2; 116 Ib 353 E. 3c S. 357). Als gefestigte Aufenthaltsberechtigung in diesem Sinne gelten das Schweizer Bürgerrecht, die Niederlassungsbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272; 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f.; 142 II 35 E. 6.1 S. 46; 140 I 145 E. 3.1 S. 146 f.; 140 II 129 E. 2.2; 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.; 138 I 246 E. 3.2.1 S. 250; 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.).
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3.2. Gemäss BGE 144 I 266 ist nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren regelmässig davon auszugehen, dass sich die sozialen Bindungen zur Schweiz derart entwickelt haben, dass es besonderer Gründe bedarf, um den Aufenthalt zu beenden bzw. eine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. Das grundsätzlich legitime öffentliche Interesse an einer Steuerung der Zuwanderung bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung genügt in einem solchen Fall für sich allein nicht, um eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278). Der Beschwerdeführer hält sich seit dem Jahr 1990 ununterbrochen in der Schweiz auf und erhielt im Jahr 2003 eine Aufenthaltsbewilligung, die seither stets verlängert wurde. Es bedürfte daher besonderer Gründe, um die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. Solche Gründe werden von keiner Seite vorgebracht und sind nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer gemäss den Feststellungen der Vorinstanz seit November 2015 erwerbstätig ist und - anders als bei den früheren Familiennachzugsgesuchen - nicht mehr durch die Sozialhilfe unterstützt wird. Der Beschwerdeführer hat in diesem Sinne eine gefestigte Aufenthaltsberechtigung.
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3.3. In Anwendung der in BGE 137 I 284 ausgearbeiteten Prinzipien, welcher den Familiennachzug von Kindern betraf, hat das Bundesgericht in einem neuen Leiturteil entschieden, dass wenn eine ausländische Person über eine gefestigte Aufenthaltsberechtigung im dargelegten Sinn (vorne E. 3.2) verfügt, gestützt auf Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 44 AIG ein Anspruch auch auf Nachzug des Ehegatten besteht. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Bedingungen von Art. 44 AIG erfüllt und die Nachzugsfristen (Art. 47 AIG) eingehalten sind, keine Erlöschensgründe (Art. 51 Abs. 2 AIG) vorliegen und das Gesuch nicht rechtsmissbräuchlich gestellt ist (Urteil 2C_668/2018 vom 28. Februar 2020 E. 6.2 [zur Publikation vorgesehen]).
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3.4. Aufgrund dieser Rechtsprechung haben die Beschwerdeführer unter den genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Familiennachzug: Der Ehemann verfügt über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht (vorne E. 3.2). Das Nachzugsgesuch muss innerhalb von fünf Jahren seit Entstehung des Familienverhältnisses gestellt werden (Art. 47 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b AIG). Diese Frist ist eingehalten: Die Ehe wurde im Jahre 2013 geschlossen und das hier zu beurteilende Nachzugsgesuch im Jahre 2016 gestellt. Im Hinblick auf dieses Gesuchsdatum ist noch Art. 44 des Ausländergesetzes (AuG) in der bis Ende 2018 geltenden Fassung anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AIG analog). Daher ist namentlich das Erfordernis der Sprachkenntnisse bzw. der Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot (Art. 44 Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 2 AIG in der seit 1. Januar 2019 geltenden Fassung) noch nicht anwendbar. Es bestehen sodann keine Hinweise, dass die Ehegatten nicht zusammen leben möchten (Art. 44 lit. a AuG) oder dass der Anspruch missbräuchlich geltend gemacht würde (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Ferner war bereits im kantonalen Verfahren unbestritten, dass eine bedarfsgerechte Wohnung (Art. 44 lit. b AuG) zur Verfügung steht (Beschwerdeentscheid des Departements vom 7. Mai 2018 S. 11 Ziff. 5).
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4.
 
Die Vorinstanz hat die Bewilligung wegen drohender Sozialhilfeabhängigkeit verweigert (Art. 44 lit. c AuG). Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob dies zu Recht erfolgte.
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4.1. Das Zulassungskriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit (Art. 44 lit. c AuG) dient der Entlastung der Sozialhilfe und der öffentlichen Finanzen. Der Verweigerungsgrund ist erfüllt, wenn die konkrete Gefahr einer fortgesetzten Fürsorgeabhängigkeit besteht. Dabei ist von den Verhältnissen im Zeitpunkt des Entscheids über das Nachzugsgesuch auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung aber auf längere Sicht mit zu berücksichtigen. In die Beurteilung miteinzubeziehen ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen, sondern dasjenige aller Familienmitglieder (vgl. BGE 139 I 330 E. 4.1 S. 341; 122 II 1 E. 3c. S. 8, wobei in diesen Fällen wegen der Flüchtlinseigenschaft höhere Anforderungen galten; im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vgl. Urteile 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2; 2C_851/2014 vom 24. April 2015 E. 3.4). Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGE 139 I 330 E. 4.1 S. 341; 122 II 1 E. 3c S. 8 f.). Die Nichterteilung der Bewilligung fällt grundsätzlich in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (Urteile 2C_13/2018 vom 16. November 2016 E. 3.2; 2C_395/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.1; 2C_949/2017 vom 23. März 2018 E. 4.1). Bei der Beurteilung, ob eine konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit der Familienzusammenführung entgegensteht, darf nicht auf blosse Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden (Urteile 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 4.2; 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.2).
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4.2. Die Vorinstanz hat eine konkrete Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit bejaht. Sie errechnete einen monatlichen Bedarf von Fr. 5'040.-- und Einnahmen von Fr. 3'420.--, woraus ein Defizit von Fr. 1'620.-- resultierte. Bei den Ausgaben berechnete sie für drei Personen einen Grundbedarf (Fr. 1'884.--) und einen Ergänzungsbedarf (Fr. 609.--), Mietzins (inkl. Nebenkosten) von Fr. 990.--, Krankenkassenprämien von Fr. 687.-- sowie die Kinderalimente an den Sohn aus erster Ehe (Fr. 650.--). Für den Ergänzungsbedarf stützte sie sich auf Art. 4 der kantonalen Verordnung vom 29. Mai 2007 über den Finanzbedarf bei Familiennachzügen von Personen aus Drittstaaten (BRB 618.120). Bei den Einnahmen berücksichtigte sie das Einkommen des Ehemannes (nach Abzug einer Lohnpfändung von Fr. 400.--), nicht aber ein Einkommen der Ehefrau.
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4.3. Die Beschwerdeführer rügen zunächst die Berechnung der Ausgaben: Massgebend seien die Kriterien für die Zusprechung von Sozialhilfeleistungen, mithin nur der Grundbedarf ohne Ergänzungsbedarf. Zudem gehe es nur um einen Zwei- und nicht um einen Dreipersonenhaushalt.
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4.3.1. Die Vorinstanz begründet nicht, weshalb sie von einem Dreipersonenhaushalt ausgeht. Nach ihren Feststellungen muss der Beschwerdeführer für seinen Sohn aus erster Ehe Kinderalimente von monatlich Fr. 650.-- bezahlen, was darauf schliessen lässt, dass der Sohn nicht beim Vater lebt. Aus dem in den Akten liegenden Scheidungsurteil (Art. 105 Abs. 2 BGG) ergibt sich in der Tat, dass der Sohn unter die elterliche Sorge und Obhut der Mutter gestellt ist und dem Beschwerdeführer nur ein Besuchsrecht zusteht. Dies kann nicht dazu führen, dass ein normaler Dreipersonenhaushalt zu berechnen ist.
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4.3.2. Zum Ergänzungsbedarf berufen sich die Beschwerdeführer auf das Urteil 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011. Dort (E. 2.3.3) hat das Bundesgericht beanstandet, das kantonale Gericht begründe nicht, weshalb es neben dem Grundbedarf auch einen Ergänzungsbedarf berücksichtige. Im Lichte der ratio legis, Sozialhilfeausgaben des Staates zu verhindern, erscheine es sachfremd, im Rahmen von Art. 62 lit. e AuG andere Kriterien anzuwenden als für die effektive Zusprache von Sozialleistungen. Es klammerte daher den Ergänzungsbedarf aus der Bedarfsrechnung aus und berücksichtigte nur den Grundbedarf (Fr. 1'550.-- für einen Zweipersonenhaushalt).
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Hier hat die Vorinstanz den Ergänzungsbedarf damit begründet, die SKOS-Richtlinien seien 2005 im Sinne einer tieferen Pauschale und stärkerer Berücksichtigung des Einzelfalls überarbeitet worden. Für die erfolgreiche Integration ausländischer Personen brauche es etwas mehr finanzielle Mittel als das SKOS-Minimum, da bei zu knapp berechneten wirtschaftlichen Verhältnissen die ausländischen Personen von der Teilnahme am Gesellschaftsleben ausgeschlossen würden, was wiederum negative Auswirkungen auf ihre Integrationschancen hätte. Die Verordnung könne daher durchaus als Richtschnur für die Berechnung herangezogen werden, die zuständigen Behörden müssten aber die Zahlen hinterfragen und gegebenenfalls anpassen. Das Gericht müsse sich aber nicht weiter mit dieser Frage befassen, da so oder anders die Frage entscheidend sei, ob für die nachzuziehende Ehefrau ein Einkommen anzurechnen sei. Aus dem gleichen Grund kann die Frage auch vor Bundesgericht offen bleiben. Ebenso brauchen die weiteren in der Beschwerde thematisierten Punkte der Bedarfsberechnung nicht diskutiert zu werden.
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4.4. Zu prüfen ist, ob ein Erwerbseinkommen der Ehefrau anzurechnen ist.
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4.4.1. Die Beschwerdeführer hatten im kantonalen Verfahren einen Arbeitsvertrag für die Ehefrau mit 60 %iger Anstellung als Verkäuferin-Hilfe bei der B.________ AG in U.________ vorgelegt mit einem monatlichen Brutto-Einkommen von Fr. 2'200.--. Die Vorinstanz erwog, verschiedene Hinweise sprächen entgegen der Auffassung der Verwaltung für das Vorliegen einer Geschäftstätigkeit der B.________ AG, welche eine Anstellung als Verkäuferin nicht gerade ausschliesse. Gegen eine solide Geschäftstätigkeit spreche aber der Umstand, dass die B.________ AG zwar als "Start-Up-Unternehmen" an der C.________-Messe 2017 ausgestellt habe, aber entgegen den Angaben der Beschwerdeführer nicht unter den Ausstellern der C.________-Messe 2018 zu finden sei. Gegen die B.________ AG als solide Arbeitgeberin spreche auch, dass die nachzuziehende Ehefrau in Sri Lanka weile und von Seiten der Firma nicht ersichtlich sei, weshalb eine Beschäftigung als Verkaufs-Hilfe gerade durch sie ausgeführt werden müsse, zumal ihrerseits keine Deutschkenntnisse nachgewiesen seien. Dass die Arbeitgeberin die Stelle freigehalten habe, werfe die Frage auf, ob tatsächlich Bedarf an dieser Arbeitskraft bestehe; eine solche Stelle könnte auch kurzfristig ohne Weiteres mit bereits in der Schweiz anwesenden Personen besetzt werden. In einer Gesamtschau biete die B.________ AG daher zu wenig Gewähr für eine mehr als nur kurzfristige Erwerbsmöglichkeit der Ehefrau. Zudem erschienen erhebliche Zweifel an Willen und Fähigkeit zur Deckung des Lebensunterhalts als berechtigt, da der Beschwerdeführer Schulden aus Sozialhilfe (Fr. 40'618.40) und aus Verlustscheinen (Fr. 30'625.50) habe und die Kinderalimente für den Sohn aus erster Ehe in der Höhe von Fr. 18'200.-- bevorschusst werden mussten. Bei dieser Ausgangslage und angesichts eines erheblichen Defizits von Fr. 1'620.-- pro Monat seien die Anforderungen an ein gesichertes Eikommen der Ehefrau entsprechend hoch anzusetzen; je höher das Defizitrisiko sei, umso wahrscheinlicher müsse das Zusatzeinkommen erhältlich sein.
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4.4.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, es liege ein verbindliches, konkretes und schriftliches Arbeitsangebot für die Ehefrau vor, welches dreimal bestätigt worden sei. Der zukünftige Arbeitgeber sei sehr wohl geschäftsfähig. Weder das Migrationsamt noch die Vorinstanz hätten mit den Verantwortlichen der B.________ AG Kontakt aufgenommen. Die Annahme, dass das Arbeitsangebot unseriös sei, weil die Stelle auch mit einer in der Schweiz anwesenden Arbeitskraft besetzt werden könnte, sei willkürlich.
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4.4.3. Angesichts der dargelegten Grundsätze (vorne E. 4.1) erscheint es bundesrechtswidrig, für die Ehefrau kein Einkommen anzurechnen. Es liegt ein konkreter Arbeitsvertrag vor, der sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von der B.________ AG unterschrieben ist, welcher die Vorinstanz grundsätzlich eine Geschäftstätigkeit attestiert. Dass sie nicht unter den Ausstellern der C.________ 2018 zu finden ist, lässt noch nicht auf unsolide Geschäftstätigkeit schliessen. Die Argumentation der Vorinstanz, es sei nicht ersichtlich, weshalb die Tätigkeit gerade durch die Beschwerdeführerin ausgeführt werden müsse, die unqualifiziert sei und keine Deutschkenntnisse habe, während die Stelle auch durch bereits in der Schweiz anwesende Personen besetzt werden könnte, kann nicht überzeugen. Die Arbeitgeberin ist grundsätzlich frei, wen sie anstellen möchte. Die Argumentation, auch eine andere Person könnte die Tätigkeit wahrnehmen, könnte praktisch in jedem Fall vorgebracht werden und schlösse den Familiennachzug weitgehend aus. Liegt ein beidseitig unterzeichneter Arbeitsvertrag vor, so ist grundsätzlich von einer Erwerbsmöglichkeit auszugehen, solange nicht konkrete Hinweise für das Gegenteil vorliegen. Solche Hinweise werden von der Vorinstanz nicht rechtsgenüglich festgestellt: Es ist nicht abwegig, dass die potentielle Arbeitgeberin die Beschwerdeführerin als Hilfskraft im Verkauf anstellen möchte, zumal sie Produkte und Lebensmittel aus deren Heimatland verkauft. Auch dass sie die Stelle während des Verfahrens für die Beschwerdeführerin freigehalten hat, genügt nicht, um den Arbeitsvertrag in Zweifel zu ziehen; eine solche Argumentation hätte zur Folge, dass praktisch in jedem Fall, in welchem sich das Bewilligungs- und Rechtsmittelverfahren in die Länge zieht, eine Erwerbsmöglichkeit zu verneinen wäre. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erlauben solche pauschalisierte Gründe bei gleichzeitigem Vorliegen eines Arbeitsvertrags nicht den Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Einreise kein Erwerbseinkommen erzielen werde. Sodann vermag auch die finanzielle Situation des Beschwerdeführers die Nichtberücksichtigung einer potenziellen Einkommenserzielung durch die Beschwerdeführerin nicht zu rechtfertigen. Zwar hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Schulden angehäuft und auch bereits Sozialhilfeleistungen bezogen. Bei der Beurteilung eines Familiennachzugsgesuch ist jedoch die aktuelle finanzielle Situation sowie die wahrscheinliche Entwicklung auf längere Sicht massgebend, wobei die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder zu berücksichtigen sind (vorne E. 4.1).
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4.5. Berücksichtigt man nach dem Gesagten das der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte Einkommen von brutto Fr. 2'200.--, so ergibt sich auch bei der Bedarfsberechnung der Vorinstanz ein Überschuss. Damit erweist sich die Annahme der Vorinstanz, beim Nachzug der Beschwerdeführerin in die Schweiz bestehe die konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit, als bundesrechtswidrig. Infolgedessen ist der Beschwerdeführerin im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sollte sich jedoch herausstellen, dass die Beschwerdeführerin - entgegen ihren Zusicherungen - nicht in der Lage ist, die erforderlichen Erwerbseinkünfte zu erzielen, und sollten die Eheleute dennoch auf Sozialhilfe angewiesen sein, obliegt es dem kantonalen Migrationsamt, die Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AIG nicht mehr zu verlängern.
28
5. 
29
5.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
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5.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Der Kanton Graubünden hat die Beschwerdeführenden für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 13. November 2018 wird aufgehoben. Das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
 
2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Der Kanton Graubünden hat den Rechtsbeistand der Beschwerdeführenden mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
 
5. Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wird die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen.
 
6. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. September 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn
 
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