BGer 2C_574/2018 | |||
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BGer 2C_574/2018 vom 15.09.2020 |
2C_574/2018 |
Urteil vom 15. September 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Stadelmann, Beusch,
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Gerichtsschreiber Quinto.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen,
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Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,
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Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Familiennachzugsgesuch,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 19. Mai 2018 (B 2017/197).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.________ (geb. 1976), Staatsangehöriger der Republik Kosovo, heiratete 2004 die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte B.________ und erhielt daraufhin im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Am 22. Juni 2007 kam die gemeinsame Tochter C.________ zur Welt, welche in der Schweiz niederlassungsberechtigt ist. Die Ehe zwischen A.________ und B.________ wurde im Jahr 2010 geschieden. Die Tochter wurde unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter gestellt, während A.________ ein Besuchsrecht erhielt und zur Bezahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von Fr. 600.-- verpflichtet wurde. Aufgrund seiner affektiven und wirtschaftlichen Beziehung zur gemeinsamen Tochter wurde A.________ die Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz belassen.
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A.b. Im Jahr 2012 heiratete A.________ im Kosovo seine Landsfrau D.________ (geb. 1978), wobei sein Gesuch um Familiennachzug im Jahr 2013 mangels genügender finanzieller Mittel abgewiesen und die Ehe im Jahr 2014 wieder geschieden wurde. Am 11. Juli 2016 heiratete A.________ in der Schweiz seine in G.________/D wohnhafte Landsfrau E.________ (geb. 1981). Sie ist Mutter von zwei Kindern (geb. 2002 und 2003) aus einer früheren Ehe.
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B. Das am 4. Oktober 2016 von A.________ gestellte Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau E.________ wurde vom Migrationsamt des Kantons St. Gallen (Migrationsamt) mit Verfügung vom 9. Januar 2017 abgewiesen. Am 24. Januar 2017 kam die gemeinsame Tochter F.________ zur Welt. Der gegen die genannte Verfügung eingereichte Rekurs erwies sich gemäss Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen (Sicherheits- und Justizdepartement) vom 13. September 2017 als erfolglos, wobei dieser Entscheid auch die Tochter F.________ betrifft, da davon auszugehen sei, dass A.________ auch das gemeinsame Kind in das Familiennachzugsgesuch für seine Ehefrau einbeziehen wolle. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. September 2017 (inkl. Beschwerdeergänzung vom 16. Oktober 2017) wurde mit Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. Mai 2018 abgewiesen.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 2. Juli 2018 an das Bundesgericht beantragt A.________ (Beschwerdeführer) die Aufhebung sowohl des vorinstanzlichen Entscheides als auch des Entscheides des Justiz- und Sicherheitsdepartements. Das Gesuch von A.________ betreffend Familiennachzug seiner Ehefrau E.________ und seiner am 24. Januar 2017 geborenen Tochter F.________ sei zu bewilligen. Von einer zwangsweisen Wegweisung von E.________ und der Tochter F.________ sei abzusehen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Ausserdem beantragt der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Die Vorinstanz und das Sicherheits- und Justizdepartement beantragen in ihrer Vernehmlassung jeweils die Abweisung der Beschwerde, während das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf eine Vernehmlassung verzichtet hat.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Art. 44 AuG (in der bis am 31. Dezember 2018 gültigen Fassung; vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG sowie Urteil 2C_668/2018 vom 28. Februar 2020 E. 1, zur Publikation vorgesehen; ab 1. Januar 2019: AIG statt AuG) verleiht dem Beschwerdeführer kein Recht auf Familiennachzug. Allerdings ist unbestritten, dass er aufgrund seiner engen Beziehung zur Tochter C.________ gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt (vgl. E. 2.3.1 des vorinstanzlichen Entscheides). Letzteres folgt zudem rechtsprechungsgemäss auch aus seinem über 10-jährigen, rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz (Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK; BGE 144 I 266 E. 3 S. 271 ff.). Wenn der Beschwerdeführer sich unter diesen Umständen betreffend Familiennachzug wie vorliegend in vertretbarer Weise auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK beruft, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (BGE 137 I 284 E. 1.2 und 1.3 S. 286 f.; Urteile 2C_668/2018 vom 28. Februar 2020 E. 2, zur Publikation vorgesehen; 2C_502/2017 vom 18. April 2018 E. 1.2). Ob ein entsprechender Anspruch besteht, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; 137 I 284 E. 1.2 und 1.3 S. 286 f.). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
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1.2. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet ausschliesslich der letztinstanzliche kantonale Entscheid, welcher aufgrund des Devolutiveffekts insbesondere den diesem vorangegangenen Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements vom 13. September 2017 ersetzt. Die dem letztinstanzlichen kantonalen Entscheid zugrunde liegenden Verfügungen und Entscheide gelten durch die Beschwerde vor Bundesgericht als mit angefochten. Sie können im bundesgerichtlichen Verfahren demzufolge nicht eigenständig angefochten werden. Auf den Antrag, den genannten Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements aufzuheben, ist deshalb nicht einzutreten (BGE 136 II 539 E. 1.2 S. 543; Urteil 2C_1075/2015 vom 28. April 2016 E. 1.4).
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2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
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Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
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3. | |
3.1. Gemäss neuester Rechtsprechung hat eine ausländische Person, welche wie vorliegend über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt (vgl. E. 1.1 oben), grundsätzlich einen Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 44 AuG (Urteil 2C_668/2018 vom 28. Februar 2020 E. 6, zur Publikation vorgesehen). Demzufolge ist ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren einer solchen Person der Familiennachzug zu gewähren, wenn sie (a) mit dieser zusammenwohnen, (b) eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und (c) sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Die Bedingungen gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. d und e AIG gelten dagegen vorliegend nicht, da sie erst am 1. Januar 2019 in Kraft getreten sind; AS 2015 5449, AS 2017 6523, AS 2018 3171). Zudem wird die Einhaltung der Nachzugsfristen gemäss Art. 47 AuG und das Nichtvorliegen von Erlöschensgründen (Art. 51 Abs. 2 AuG) vorausgesetzt (Urteil 2C_668/2018 vom 28. Februar 2020 E. 6, zur Publikation vorgesehen).
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3.2. Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Voraussetzung von Art. 44 lit. c AuG sei nicht erfüllt. Zwar verdiene der Beschwerdeführer monatlich netto Fr. 4'093.20, doch bleibe bei einem Familiennachzug und entsprechend berechnetem Mindestbedarf von Fr. 5'288.85 ein Manko von Fr. 838.65. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Kinderalimente (für die Tochter C.________) auf Fr. 300.-- reduziert würden, verbleibe immer noch ein Manko von Fr. 538.65. Ausserdem seien gemäss Betreibungsregisterauszug vom 11. November 2016 acht offene Betreibungen gegen den Beschwerdeführer im Gesamtumfang von Fr. 42'181.20 zu verzeichnen. Die Ehefrau habe zudem keine Zusicherung für eine Arbeitsstelle in der Schweiz vorweisen können. Sie habe in Deutschland lediglich die Erwerbstätigkeit während eines halben Jahres nachgewiesen und es genüge nicht, wenn sie erkläre, in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufnehmen zu wollen. Ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau könne deshalb nicht angerechnet werden. Damit bestehe die konkrete Gefahr einer zukünftigen Sozialhilfeabhängigkeit der Familie, wenn der Familiennachzug gewährt werde. Die Vermeidung einer künftigen Belastung der öffentlichen Wohlfahrt stelle im Rahmen von Art. 8 EMRK ein erhebliches öffentliches Interesse dar. Ebenso sei die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik als öffentliches Interesse zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer habe die Ehe zudem geschlossen, als seine Ehefrau noch über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe, womit die Eheleute in bewusster Inkaufnahme des Verzichts auf ein gemeinsames Eheleben in der Schweiz geheiratet und eine Familie gegründet hätten. Da die Ehefrau im deutschen Landkreis G.________ nahe der Schweizer Grenze wohne bzw. die Distanz zum schweizerischen H.________ nicht unüberwindbar sei, könne das Eheleben mittels Besuchen aufrecht erhalten werden. Auch könne der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in die unmittelbare Nähe der deutschen Grenze verlegen und damit die räumliche Distanz weiter reduzieren. Im Rahmen der Interessenabwägung gemäss Art. 8 EMRK überwiege das genannte öffentliche Interesse das private Interesse des Beschwerdeführers an der Familienzusammenführung.
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3.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe noch nie Sozialhilfe bezogen. Seine Ehefrau sei bereit, in der Gegenschicht zu ihm zu arbeiten und verfüge zudem über Erfahrung in der Gastronomie. Sie habe aufgrund ihrer guten Deutschkenntnisse gute Chancen, zeitnah eine Anstellung in der Schweiz zu finden. Die Prognose sei günstig und es bestehe keine konkrete Gefahr einer zukünftigen Sozialhilfeabhängigkeit. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang die Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. des Rechts auf Achtung des Familienlebens. Letzteres werde verletzt, wenn Ehepartner gezwungen würden, an unterschiedlichen Orten zu leben und minderjährige Kinder von ihren Eltern getrennt würden. Die Vorinstanz habe das Kindeswohl völlig ausser Acht gelassen. Kinder hätten das Recht, sowohl bei der Mutter als auch beim Vater zu leben. Die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit sei rein theoretischer Natur und angesichts des Kindeswohls und der privaten Interessen des Beschwerdeführers und der Mutter, gemeinsam mit dem Kindsvater in der Schweiz leben zu können, überwiege vorliegend das private Interesse am Familiennachzug das öffentliche Interesse an dessen Verweigerung.
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4. | |
4.1. Gemäss der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 3.1 oben) ist die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik kein zulässiges Kriterium im Rahmen der Prüfung des Familiennachzugs gestützt auf Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 44 AuG. Die (positive) Voraussetzung von Art. 44 lit. c AuG entspricht inhaltlich bzw. in negativer Umkehrung dem Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG (Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist; vgl. Urteile 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 4.5.2; 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Voraussetzung von Art. 44 lit. c AuG nicht erfüllt (bzw. der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG gegeben), wenn eine
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4.2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer über ein stabiles Einkommen von monatlich Fr. 4'093.20 verfügt und noch nie Sozialhilfe bezogen hat. Ebenso ist unbestritten, dass seine Ehefrau über mindestens gute Deutschkenntnisse verfügt. Aus den Akten ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer seine Schulden mit einer monatlichen Zahlung an das Betreibungsamt H.________ von Fr. 200.-- abbaut (Art. 105 Abs. 2 BGG). Jedenfalls ist dieser Betrag im von der Vorinstanz herangezogenen Mindestbedarf von Fr. 5'288.85 enthalten. Allerdings wird in der Beschwerde erwähnt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 28. Dezember 2017, also noch Im Weiteren bestehen in Bezug auf die Abschätzung der künftigen Entwicklung des Familieneinkommens keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht in der Lage sein sollte, in der Schweiz zumindest teilzeitmässig eine Anstellung im Gastgewerbe oder anderswo zu finden und damit ein Manko, welches sich vorliegend noch im überschaubaren Rahmen bewegen dürfte, auszugleichen. Die Argumentation der Vorinstanz ist zu pauschal und spricht der Ehefrau im Ergebnis von Vornherein jede Aussicht ab, in der Schweiz eine Anstellung zu finden, obwohl diese über gute Deutschkenntnisse verfügt und wenigstens für eine gewisse Zeit bereits im Gastgewerbe tätig war. Auch erzielt der Beschwerdeführer seit Jahren ein stabiles Einkommen. Praxisgemäss wäre bei dieser Ausgangslage nicht von einer konkreten Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen (vgl. Urteile 2C_184/2018 vom 16. August 2018 E. 2.4; 2C_1075/2015 vom 28. April 2016 E. 3.2; 2C_639/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3 und 4.5.2).
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4.3. Nachdem in Bezug auf die Existenz eines zweiten gemeinsamen Kindes des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau jede vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung fehlt, kann das Bundesgericht vorliegend keinen abschliessenden Entscheid in der Sache bezüglich Familiennachzug treffen. Auch wenn sich die Existenz eines zweiten, gemeinsamen Kindes bestätigen sollte, dürfte sich aufgrund der Ausgangslage allerdings kaum etwas daran ändern, dass vorliegend
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4.4. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das im angefochtenen Entscheid zum Tragen gekommene Argument, wonach der Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der Schweiz nicht zwingend sei und ausserdem das Ehe- und Familienleben auch durch gegenseitige Besuche im Grenzgebiet und moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden könne, nicht statthaft ist. Ob das Ehe- und Familienleben nicht auch im Ausland gelebt (bzw. die Ausreise des Beschwerdeführers nach Deutschland gefordert werden könnte) oder durch Besuche bzw. Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden könnte, ist kein unter Art. 44 AuG zulässiges Kriterium (vgl. Urteil 2C_668/2018 vom 28. Februar 2020 E. 7.2, zur Publikation vorgesehen).
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5. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als begründet, soweit darauf einzutreten ist. Der vorinstanzliche Entscheid ist aufzuheben und die Angelegenheit ist zu neuem Entscheid in der Sache im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Behandlung des Antrags, von der zwangsweisen Wegweisung der genannten Personen abzusehen, erübrigt sich damit.
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6. Ebenso als gegenstandslos erweist sich der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer jedoch angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 19. Mai 2018, wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zu neuem Entscheid in der Sache im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. September 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Quinto
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