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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1424/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_1424/2019 vom 15.09.2020
 
 
6B_1424/2019
 
 
Urteil vom 15. September 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
 
Gerichtsschreiberin Rohrer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Veuve,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 StGB),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
 
vom 20. September 2019 (SB190008-O/U/ad).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ am 30. August 2018 der mehrfachen Übertretung sowie des Verbrechens gegen das BetmG (SR 812.121) schuldig. Es bestrafte sie mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten, bei einer Probezeit von 4 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Haft, sowie zur Bezahlung einer Busse von Fr. 500.-, ersatzweise umwandelbar in eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen. Weiter ordnete es eine Landesverweisung von 5 Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
1
Das Bezirksgericht Zürich erachtete es als erstellt, dass A.________ am 17. November 2017 im Besitz von knapp 283 Gramm Kokaingemisch und 10 Minigrips mit 5.83 Gramm Kokaingemisch gewesen ist, welches sie am 15. November 2017 in der Nähe des Bellevues in Zürich von einer unbekannten Person mit dem Auftrag, die 283 Gramm aufzubewahren und am Abend des 17. November 2017 gleichenorts zu retournieren, entgegengenommen hat. Für das Aufbewahren des Drogengemischs sei der Beschwerdeführerin - nebst den 10 Minigrips mit Kokain, die sie bereits bei der Entgegennahme erhalten hatte - bei Rückgabe desselben Fr. 600.- in Aussicht gestellt worden.
2
 
B.
 
Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, welche sich auf die Anfechtung des Strafmasses, der Landesverweisung und der Kosten- und Entschädigungsfolgen beschränkten, bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 20. September 2019 das erstinstanzliche Urteil.
3
 
C.
 
A.________ erhebt Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt, Dispositivziffern 4 und 5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. September 2019 seien aufzuheben und es sei von der Anordnung einer Landesverweisung und von einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem abzusehen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem sei ihr im Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
Streitgegenstand ist einzig die Landesverweisung. Der Beschwerde in Strafsachen gegen eine Landesverweisung (Art. 66a StGB) kommt in analoger Anwendung von Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Urteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1, nicht publ. in: BGE 145 IV 364; Urteil 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 1; je mit Hinweisen). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist damit gegenstandslos.
5
 
2.
 
2.1. Die Beschwerdeführerin macht in verschiedener Hinsicht eine Verletzung von Art. 66a StGB geltend. Dabei bringt sie zunächst vor, der vorinstanzliche Schuldspruch, mithin die Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das BetmG nach Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, werde nicht angefochten. Sie habe sich damit jedoch keinen "Drogenhandel" im Sinne von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV i.V.m. Art. 66 Abs. 1 lit. o StGB zu Schulden kommen lassen. Folglich handle es sich bei der von ihr verübten Widerhandlung gegen das BetmG nicht um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB (vgl. Beschwerde Ziff. 7.1 S. 5 ff.).
6
2.2. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin sei unter anderem wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) schuldig zu sprechen. Dabei handle es sich um eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB, welche die obligatorische Landesverweisung nach sich ziehe (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 2 S. 15).
7
 
2.3.
 
2.3.1. Art. 121 Abs. 3 BV hält fest, dass Ausländerinnen und Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, wenn sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind (lit. a) oder missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben (lit. b). Nach Abs. 4 dieser Bestimmung umschreibt der Gesetzgeber die Tatbestände nach Absatz 3 näher und kann diese um weitere Tatbestände ergänzen.
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Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer im Gesetz aufgezählten Katalogtat verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Der Deliktskatalog von Art. 66a Abs. 1 StGB stellt die Konkretisierung von Art. 121 Abs. 3 und 4 BV dar und ist abschliessend (BGE 145 IV 404 E. 1.5.1 S. 405; TRECHSEL/BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 66a StGB).
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2.3.2. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgebenden Norm. An einen klaren Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden. Abweichungen vom klaren Wortlaut sind indessen zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Vom klaren Wortlaut kann ferner abgewichen werden, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 144 IV 240 E. 2.3.2 S. 246; 144 IV 97 E. 3.1.1 S. 106; je mit Hinweisen). Die Gesetzesauslegung hat sich im Übrigen vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Ordnung zu unterstellen (BGE 144 IV 168 E. 1.2 S. 169 f.; 144 V 138 E. 6.3 S. 147; je mit Hinweisen).
10
 
2.4.
 
Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach es vorliegend an einer massgeblichen Anlasstat für die Landesverweisung fehle, ist unbegründet.
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2.4.1. Die in der Verfassung verwendete Bezeichnung des "Drogenhandels" ("le trafic de drogue"; "traffico di stupefacenti") ist kein Begriff des schweizerischen Strafrechts bzw. entspricht keinem strafgesetzlichen Tatbestand und wurde mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB umgesetzt. Diese Bestimmung hält fest, dass Ausländerinnen und Ausländer des Landes zu verweisen sind, wenn sie wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 oder Art. 20 Abs. 2 des BetmG verurteilt werden. Dass nur ein Teil der unter Art. 19 Abs. 2 BetmG zu subsumierenden Widerhandlungen zu einer obligatorischen Landesverweisung führen sollen, d.h. unter die Katalogtat von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB fallen, lässt sich dem Wortlaut dieser Regelung nicht entnehmen.
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2.4.2. Auch die systematische Auslegung des Art. 66a Abs. 1 StGB lässt einen solchen Schluss nicht zu, zumal der Deliktskatalog dieser Bestimmung sowohl schwerste Straftaten als auch Delikte enthält, welche im Einzelfall Bagatellen darstellen können (BGE 145 IV 404 E. 1.5.3 S. 406; STEFAN HEIMGARTNER, in: Andreas Donatsch et al., StGB/JStG, 20. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 66a StGB).
13
2.4.3. In der Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer (BBl 2013 5975) wird sodann ausgeführt, dass es beim konkretisierungsbedürftigen Ausweisgrund des "Drogenhandels" um den unbefugten Handel mit Betäubungsmitteln geht. Darunter seien grundsätzlich alle (strafbaren) eigennützigen Bemühungen zu subsumieren, die darauf gerichtet sind, den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern. Der unbefugte Handel beschränke sich daher nicht auf den Verkauf, das entgeltliche Anbieten, Verschaffen oder Inverkehrbringen von Betäubungsmitteln, sondern werde auf alle Aufgabenbereiche der Handlungskette ausgedehnt, die zu einer die öffentliche Gesundheit gefährdenden Endhandlung führen. Erfasst würden daher beispielsweise auch Tätigkeiten, die der Beschaffung, Lagerung und Lieferung des Betäubungsmittels oder der Finanzierung dienen. Sodann wird in der Botschaft festgehalten, dass die Kriminalisierung des unbefugten Handels mit Betäubungsmitteln (d.h. des "Drogenhandels") generell im BetmG erfolge. Dessen allgemeines Ziel sei es, die Gefährdung der Gesundheit durch Betäubungsmittel zu verhindern. Für die Erfassung des in der Verfassung verwendeten Begriffs des "Drogenhandel" habe die für die Umsetzung der neuen Verfassungsbestimmungen über den Umgang mit straffälligen Ausländerinnen und Ausländern gebildete Arbeitsgruppe den Verweis auf die Strafbestimmung nach Art. 19 BetmG vorgeschlagen. Art. 19 Abs. 1 BetmG umschreibe die tatbestandsmässigen Handlungen, die den weitreichenden Umgang mit Betäubungsmittel betreffen würden, wie den unbefugten Anbau, die unbefugte Herstellung oder Erzeugung, unbefugtes Lagern, Versenden, Einführen, Veräussern, Inverkehrbringen, Besitzen, Aufbewahren oder die Finanzierung des unbefugten Betäubungsmittelhandels sowie Vorbereitungshandlungen. Der Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG enthalte abstrakte Gefährdungstatbestände. Mit Strafe bedroht werde dabei ein Verhalten, dass in der Regel eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Verletzung des betreffenden Rechtsgutes schaffe, unabhängig davon, ob im Einzelfall tatsächlich eine Gefahr geschaffen worden sei. Da diese Tatbestände bereits erfüllt seien, wenn lediglich geringe Mengen an Betäubungsmittel oder eine kleine Anzahl von Personen betroffen seien, mithin eher von einer minimalen Gefährdung für die Volksgesundheit ausgegangen werden müsse, würde sich eine drastische Massnahme wie die Landesverweisung jedoch nicht rechtfertigen. Dagegen rücke Art. 19 Abs. 2 BetmG näher an das geschützte Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit und insbesondere an das hier vertretene Verständnis des Betäubungsmittelhandels als Tätigkeit, die auf eine die öffentliche Gesundheit gefährdende Endhandlung ausgerichtet ist, heran. Angewendet werde die qualifizierte Strafbestimmung nach Abs. 2, wenn die konkrete Gefahr bestehe, dass aufgrund der Menge, der Beschaffenheit der Betäubungsmittel oder der Anzahl betroffener Personen die Volksgesundheit ernsthaft bedroht sei. Die konkrete Gefährdung der Volksgesundheit stelle die öffentlichen Interessen in den Vordergrund und rechtfertige eine höhere Sanktionierung (BBL 2013 S. 6025 f. Ziff. 2.1.1).
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Im Lichte dieser Ausführungen wird klar, dass der in der Verfassung verwendeten Begriff des "Drogenhandels" in Bezug auf die darunter zu subsumierenden Verhaltensweisen in einem weiten Sinne zu verstehen ist. Der Ausweisgrund des "Drogenhandels" soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht bloss auf den Kauf und Verkauf von Betäubungsmittel beschränken, sondern die ganze Fülle der in Art. 19 Abs. 1 BetmG umschriebenen Sachverhalte umfassen. Die aus Gründen der Verhältnismässigkeit vorzunehmende Eingrenzung des Begriffs des "Drogenhandels" erfolgt, gemäss Botschaft nicht - wie von der Beschwerdeführerin offenbar angenommen - über eine Einschränkung der Tathandlungen von Art. 19 Abs. 1 BetmG, sondern knüpft einzig an die qualifizierte Begehensweise von Art. 19 Abs. 2 BetmG an. Die von der Beschwerdeführerin vertretene Ansicht, wonach die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG keine Anlasstat der Landesverweisung darstelle, lässt sich auch mit Blick auf die Gesetzesmaterialien nicht aufrechterhalten.
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2.4.4. Dass eine Vielzahl von Verhaltensweisen unter den Begriff des Drogenhandels zu subsumieren ist, lässt sich mit der arbeitsteiligen Natur des Betäubungsmittelhandels erklären. Weshalb der unbefugte Besitz bzw. das Aufbewahren von grösseren Mengen an Betäubungsmittel nach Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vom Begriff des "Drogenhandels" nicht erfasst werden sollte, ist nicht ersichtlich. Auch diese Handlungen können darauf gerichtet sein, den Verkehr mit Betäubungsmittel zu ermöglichen bzw. zu fördern und führen - unter gegebenen Umständen - letzten Endes zu einer die öffentliche Gesundheit gefährdenden Endhandlung. Dass es vorliegend schliesslich zu keiner solchen Endhandlung gekommen ist, vermag daran nichts zu ändern.
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2.4.5. Bei Straftaten gegen das BetmG hat sich das Bundesgericht hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets streng gezeigt; diese Strenge bekräftigte der Gesetzgeber mit Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB. "Drogenhandel" führt von Verfassungs wegen in der Regel zur Landesverweisung (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Urteile 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.4; 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.4.1 und 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 364; je mit Hinweisen). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere greift (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3 S. 339 mit Hinweis). Zudem muss sie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 S. 108; 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171; Urteil 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.1). Die Einwände der Beschwerdeführerin, sie habe das Kokain "lediglich" zur Aufbewahrung während zwei Tagen bei sich gehabt, ihr sei weder eine genaue Planung noch eine besondere Anstrengung anzulasten, sie habe innerhalb des Drogenhandels eine untergeordnete Stellung eingenommen, das objektive Tatverschulden sei als leicht zu qualifizieren und bei der inkriminierten Tat habe es sich lediglich um eine unüberlegte Spontantat gehandelt, sind in diesem Zusammenhang insofern nicht massgebend. Gemäss den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz bezieht sich die zur Landesverweisung führende Tathandlung auf eine Menge von zirka 90 Gramm reines Kokain (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 3.1 S. 8). Selbst wenn das Verschulden der Beschwerdeführerin gemäss Vorinstanz in Bezug auf eine qualifizierte BetmG-Widerhandlung als noch leicht einzustufen ist, ist die Grenze zum schweren Fall, welche bei 18 Gramm reinen Kokains liegt, bei weitem erreicht (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 S. 315 und E. 2.1.3 S. 317 f.; 138 IV 100 E. 3.2 S. 103; 109 IV 143 E. 3b S. 145). Die qualifizierte Begehungsweise stuft das Gesetz als Verbrechen ein. Der Strafrahmen von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG reicht von 1 bis 20 Jahre Freiheitsstrafe. Soweit die Vorinstanz das objektive Tatverschulden der Beschwerdeführerin als leicht wertet, betrifft dies allein die Einordnung in diesem Strafrahmen und kann nicht dazu führen, dass das Vorliegen einer Anlasstat zu verneinen wäre.
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2.4.6. Mit der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt klarerweise eine grundsätzlich die Landesverweisung nach sich ziehende Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB vor. Die Beschwerde ist insoweit unbegründet.
18
 
3.
 
 
3.1.
 
3.1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zu Unrecht verneint. Zusammengefasst bringt sie vor, sie lebe seit 28 Jahren in der Schweiz. Diese lange Anwesenheit dürfe nicht einfach dadurch relativiert werden, dass sie die prägenden Kinder- und Jugendjahre in ihrem Heimatland, der Dominikanischen Republik, verbracht habe. Sie fühle sich in der Schweiz zu Hause und gut integriert. Ihr Anspruch auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK werde durch die Landesverweisung schwer tangiert. Dass sie in der Schweiz kaum über familiäre Bindungen verfüge, vermöge nichts daran zu ändern, zumal es im Lichte des Rechts auf Privatleben auf die persönlichen Beziehungen, Freundschaften und Sozialkontakte ankomme. Die Vorinstanz habe ihr fälschlicherweise keine besonders schutzwürdigen Beziehungen zugestanden. Es würden durchaus Anhaltspunkte für ein tragfähiges Sozialnetz in der Schweiz vorliegen. So habe sie wiederholt festgehalten, dass sie hier viele Freunde habe. Massgebend sei im Übrigen nicht die Tragfähigkeit, sondern die Intensität und Qualität der Beziehung. Diese sei von der Vorinstanz weder widerlegt noch bestritten worden. Des Weiteren sei sie mindestens neun Jahre mit einem Schweizer verheiratet gewesen. Durch ihn habe sie ihre Verwurzelung in der Schweiz vertiefen können. Sie habe Deutsch und die hiesige Kultur besser kennen und schätzen gelernt. Durch diese lebensprägende Ehe werde ihr Anspruch auf Verbleib in der Schweiz weiter potenziert. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie sich stets rechtmässig in der Schweiz aufgehalten habe. Sie habe während 28 Jahren weitestgehend ein rechtstreues und selbstständiges Leben geführt, sei während insgesamt 15 Jahren selbstständig erwerbstätig gewesen, habe Steuern und Abgaben entrichtet, Freundschaften geschlossen, Kontakt zu ihrem Cousin, der in der Schweiz lebe, gepflegt und zu dessen Sohn eine enge Beziehung entwickelt. Dies alles werde von der Vorinstanz ignoriert. Ihr Abdriften in die Sozialhilfe sei unverschuldet, da dies auf ihre Drogensucht und Depression zurückzuführen sei. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei sie gegenwärtig jedoch durchaus erwerbstätig. So arbeite sie zu 60 % als Serviceangestellte im Amtsstadthaus. Dass sie diese Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprogramms ausübe, bedeute nicht, dass es sich nicht um Erwerbsarbeit handle. Bei einer Landesverweisung hätte sie mit dem Verlust ihrer Arbeitsstelle zu rechnen, was für einen Härtefall spreche. Im Übrigen sei sie intensiv darum bemüht, auf dem freien Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, was positiv gewürdigt werden müsse. Schliesslich zeige auch die Tatsache, dass sie Weiterbildungs- und Deutschkurse besucht habe, dass ihre Integration in der Schweiz gut sei (vgl. Beschwerde Ziff. 7.2 S. 8 ff.).
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Sodann führt die Beschwerdeführerin aus, es werde für sie als alleinstehende Frau in ihrem Alter praktisch unmöglich sein, in der Dominikanischen Republik wirtschaftlichen Anschluss zu finden. Dies lasse sich nicht dadurch relativieren, dass der berufliche Wiedereinstieg auch in der Schweiz mit gewissen Schwierigkeiten verbunden wäre. Auch sei die Resozialisierung im Sinne der sozialen Wiedereingliederung in der Schweiz deutlich besser gewährleistet als in ihrem Heimatland, was die Vorinstanz stärker hätte gewichten müssen und was für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls spreche. Ebenso gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass ihre medizinische Versorgung in ihrem Heimatland gewährleistet sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne sie sich nicht bei einer privaten Krankenkasse anmelden. Es sei notorisch, dass sie ohne Arbeit kaum über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen werde, um Beitragszahlungen an eine private Versicherung in der Dominikanischen Republik zu leisten. Ohnehin würde eine private Krankenkasse sie bei bestehender depressiver Erkrankung nicht aufnehmen. Ihre seit mehreren Jahren laufende Therapie, die sie in eine stabile Verfassung gebracht habe und sie beinahe wieder voll arbeitsfähig habe werden lassen, erscheine bei einer Landesverweisung akut gefährdet. Im Falle einer Ausweisung in die Dominikanische Republik sei ihr Privatleben derart betroffen, dass ein schwerer persönlicher Härtefall anzunehmen sei. (vgl. Beschwerde Ziff. 7.2 S. 12 ff.).
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3.1.2. Was das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung betreffe, sei festzuhalten, dass sie nachweislich keine relevante Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, da sie ihren Fehler erkannt, sich geständig gezeigt und seit der Tat tadellos verhalten habe. Auch die Vorinstanz schreibe ihr bloss ein leichtes Verschulden zu und attestiere ihr grundsätzlich eine günstige Legalprognose. Eine Rückfallgefahr sei damit nicht gegeben, weshalb von einem geringen öffentlichen Interesse an der Landesverweisung ausgegangen werden müsse. Auch sei in diesem Zusammenhang zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sie sich keiner Rechtsgutverletzung, sondern bloss einer leichten abstrakten Rechtsgutgefährdung schuldig gemacht habe (vgl. Beschwerde Ziff. 7.3 S. 16 f.). Insgesamt sei ihr Interesse an einem Verbleib in der Schweiz damit deutlich höher zu gewichten als die tangierten öffentlichen Sicherheits- und Fernhalteinteressen, sodass von einer Landesverweisung abzusehen sei (vgl. Beschwerde Ziff. 7.3 S. 17 f.).
21
 
3.2.
 
3.2.1. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls. Sie erwägt zusammengefasst, die Beschwerdeführerin sei in der Dominikanischen Republik geboren und dort aufgewachsen. Erst im Alter von 20 Jahren sei sie in die Schweiz eingereist. Zwar lebe sie nun bereits seit rund 27 Jahren hier. Die prägenden Kinder- und Jugendjahre habe sie aber in der Dominikanischen Republik verbracht. Sie sei daher mit den Gepflogenheiten des Landes und der dortigen Sprache vertraut. Ein Grossteil ihres familiären Umfeldes befinde sich auch heute noch in der Dominikanischen Republik. So würden ihre Eltern sowie die Tante, bei welcher sie aufwuchs, ihr Bruder, Cousins wie auch ihr erwachsener Sohn dort leben. Die Beschwerdeführerin pflege zu diesen Verwandten einen guten Kontakt und habe diese zuletzt im Mai 2019 besucht und ihre Familienmitglieder auch regelmässig finanziell unterstützt. Bei einer Rückkehr in die Dominikanische Republik würde sie folglich auf ein bekanntes und vertrautes Umfeld stossen, von welchem zu erwarten sei, dass ihr dieses bei der Wiedereingliederung in ihrer Heimat nach Kräften behilflich sein würde. In der Schweiz verfüge die Beschwerdeführerin hingegen kaum über familiäre Bindungen. Zwar habe sie in der Schweiz zahlreiche Bekannte und Freunde verschiedener Nationalitäten. Anhaltspunkte, dass das vorhandene ausserfamiliäre Beziehungsnetz auch tatsächlich tragfähig sei, würden jedoch fehlen. Die berufliche Situation wie auch die Wohnsituation der Beschwerdeführerin seien derzeit nicht stabil. Die Beschwerdeführerin habe während längerer Zeit zwar eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Seit knapp 10 Jahren sei sie jedoch von der Sozialhilfe abhängig. Obschon sie sich bemühe, in die Erwerbstätigkeit zurückzufinden, sei es ihr nicht gelungen, eine Arbeitsstelle auf dem freien Arbeitsmarkt anzutreten und finanziell nicht mehr auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen zu sein. Ein Landesverweis würde folglich nicht mit dem Verlust einer langjährigen Arbeitsstelle einhergehen. Für die Beschwerdeführerin werde es zwar nicht einfach sein, in der Dominikanischen Republik eine Arbeitsstelle zu finden. Ihr beruflicher Wiedereinstieg sei aber auch in der Schweiz mit Schwierigkeiten verbunden. Soweit sie vorbringe, dass sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme auf die medizinische Versorgung in der Schweiz angewiesen sei, müssten gewisse Bedenken hinsichtlich der medizinischen Versorgung in der Dominikanischen Republik geteilt werden. Diese sei gemäss den Angaben des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) nicht überall gewährleistet. Die Infrastruktur von Spitälern, Kliniken und Entbindungsstationen sei ungenügend und für Notfälle schlecht eingerichtet. Ausserdem verfüge die Dominikanische Republik nicht über ein Krankenkassenobligatorium. Hingegen sei es möglich, eine private Krankenversicherung abzuschliessen. Bei Depressionen und Drogensucht handle es sich zudem nicht um seltene Erkrankungen, welche nur erfolgreich in der Schweiz behandelt werden können. Vielmehr dürfe davon ausgegangen werden, dass in der Dominikanischen Republik eine angemessene Behandlung dieser Leiden sichergestellt sei. Dass die Beschwerdeführerin bei einer Ausreise aus der Schweiz nicht mehr auf die Leistungen der schweizerischen Sozialwerke zurückgreifen könnte, vermöge schliesslich ebenfalls keine persönliche Härte zu begründen. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei ein schwerer persönlicher Härtefall zu verneinen (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.1 S. 18 ff.).
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3.2.2. Im Übrigen wäre das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung aufgrund der Strenge, welche das Bundesgericht bei Straftaten gegen das BetmG hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Taten und damit zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit zeige, stärker zu gewichten als das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz. Damit wäre diese auch bei Annahme eines persönlichen Härtefalls des Landes zu verweisen (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.3 S. 20 f.).
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3.2.3. Angesichts des Interesses der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der Schweiz, ihrem noch leichten Verschulden und dem Umstand, dass ihr eine günstige Prognose gestellt werden könne, erscheine eine Landesverweisung von fünf Jahren (Minimaldauer) als angemessen (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 5.1 - 5.3 und Ziff. 6 S. 21).
24
 
3.3.
 
3.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324 mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92 mit Hinweis). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde an das Bundesgericht explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweis).
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Der EGMR anerkennt die gesetzlichen Begründungsanforderungen des schweizerischen Rechts (vgl. Urteile 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2; 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.1 mit Hinweis auf das Urteil in Sachen Shpend Shala gegen die Schweiz vom 2. Juli 2019, Req. 63896/12, Ziff. 27 f.).
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3.3.2. Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie (1.) einen "schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen". Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) heranzuziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108; 144 IV 332 E. 3.1.2 S. 338 und E. 3.3.1 - E. 3.3.2 S. 340 f.; Urteile 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.2; 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 341 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 341; Urteile 6B_560/2020 vom 17. August 2020 E. 1.1.1; 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.2; je mit Hinweisen).
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3.3.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3; 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3; 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
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3.3.4. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4 S. 166 f.; Urteile 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.4; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.4 mit Hinweisen). Die Staaten sind nach der Rechtsprechung des EGMR berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen 
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3.4. Die Vorinstanz prüft die Landesverweisung nach den massgebenden Kriterien. Ihre Ausführungen sind schlüssig. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was das angefochtene Urteil als bundes- oder völkerrechtswidrig erscheinen liesse.
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3.4.1. Die Beschwerdeführerin lebt seit 27 Jahren in der Schweiz. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer ist eine Landesverweisung zweifelsohne mit einer gewissen Härte für sie verbunden. Daraus lässt sich jedoch noch kein für die Annahme eines Härtefalls genügend gewichtiges persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ableiten. Ob ein Härtefall vorliegt, entscheidet sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist vielmehr in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 S. 110; Urteile 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.2; 6B_15/2020 vom 5. Mai 2020 E. 1.7.2; je mit Hinweisen), wobei die intendierte "massive Verschärfung" (BGE 145 IV 55 E. 4.3 S. 62) des Ausweisungsrechts nicht aus dem Auge zu verlieren ist (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 350 und E. 3.3.3 S. 341 f.; Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7.2). Die Vorinstanz hat die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in der Schweiz in ihre Erwägungen zum Härtefall gebührend miteinbezogen und diese richtigerweise lediglich als ein Element unter anderen gewürdigt.
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3.4.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Alter von 20 Jahren in die Schweiz kam und zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils 27 Jahre in der Schweiz verbracht hat. Sie war in dieser Zeit während 9 Jahren mit einem Schweizer verheiratet und ist mehrere Jahre einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die in der Schweiz verbrachte Zeit kann mit der Beschwerdeführerin zweifelsohne als lebensprägend angesehen werden. Dasselbe gilt jedoch auch für die bis zur Einreise in die Schweiz in der Dominikanischen Republik verbrachte Zeit, zumal die Beschwerdeführerin erst im Erwachsenenalter in die Schweiz migrierte, die gesamte Kindheits- und Jugendjahre in ihrem Herkunftsland verbracht hat und insofern auch mit der Sprache, Kultur und den Gepflogenheiten ihrer Heimat vertraut ist. Dass die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin in der Dominikanischen Republik verbrachte Zeit in ihrer Härtefallprüfung berücksichtigt, ist nicht zu beanstanden. Dieses Vorgehen entspricht der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.5 S. 11; Urteile 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.5; 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.4.3) und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz damit gegen Konventionsrecht verstossen haben sollte. Auch war sie nicht gehalten, in diesem Zusammenhang weitergehende Ausführungen zu machen und etwa zu erläutern, was sie unter den prägenden Kinder- und Jugendjahren versteht (vgl. Beschwerde Ziff. 7.2 S. 9). Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die für sie wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie ihr Urteil stützt, so dass die Beschwerdeführerin dieses in voller Kenntnis der Sache beim Bundesgericht anfechten konnte (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; Urteil 6B_178/2019 vom 1. April 2020 E. 4.4.11 je mit Hinweisen). Ein Verstoss gegen die Begründungspflicht ist jedenfalls nicht auszumachen.
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3.4.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann nicht, dass sie in der Schweiz kaum über familiäre Bindungen verfügt. Zwar lebt der Sohn eines Cousins in der Schweiz (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.1 S. 18). Aus diesem Umstand kann die Beschwerdeführerin indes nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272, 91 E. 4.2 S. 96; 144 II 1 E. 6.1 S. 12; Urteile 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3; 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3; 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3 S. 233; 144 II 1 E. 6.1 S. 12; Urteile 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.3; 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3; 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2). Der Sohn des Cousins der Beschwerdeführerin ist nicht Teil der nach Art. 13 BV und Art. 8 EMRK geschützten Kernfamilie. Auch wurde diese familiäre Bindung von der Vorinstanz nicht als gelebte enge Beziehung qualifiziert (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.1 S. 18). Soweit die Beschwerdeführerin Gegenteiliges behauptet (vgl. Beschwerde Ziff. 7.2 S. 11 und 12), weicht sie von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ab, ohne dabei aber Willkür in der Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darzutun. Darauf ist nicht einzugehen. Dass der Cousin selber in der Schweiz wohnen würde (vgl. Beschwerde Ziff. 7.2 S. 12), lässt sich dem angefochtenen Urteil ebenfalls nicht entnehmen.
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3.4.4. Genauso wenig musste die Vorinstanz aufgrund des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, gleichfalls in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK statuierten Rechts auf Privatleben einen Härtefall annehmen. Aus diesem Anspruch ergibt sich ein Recht auf Verbleib im Land nur unter besonderen Umständen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13; Urteile 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2). Der Auffassung der Beschwerdeführerin zum Trotz sind Beziehungen von dieser Qualität weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Der pauschale Hinweis der Beschwerdeführerin, dass sie in der Schweiz über zahlreiche Freunde und Bekannte verschiedener Nationalitäten verfüge und dass es notorisch sei, dass bei einer Aufenthaltsdauer von so langer Zeit intensiv gelebte Sozialbeziehungen entstehen würden, reicht hierfür jedenfalls nicht aus. Die Vorinstanz durfte das Bestehen privater, über eine normale Integration hinausgehender Beziehungen ohne Willkür verneinen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin angebrachten Hinweis auf die Urteile 2C_804/2016 vom 21. März 2017 E. 4.2 und 2C_74/2017 vom 1. Juni 2017 E. 2.2. Der jenen Urteilen zugrunde liegende Sachverhalt ist mit der vorliegenden Situation nicht vergleichbar. Neben einer langen Aufenthaltsdauer war in jenen Fällen von einer gelungenen beruflichen Integration bzw. von einer über die normale, fortgeschrittene Integration in der Schweiz hinausgehende, besonders intensive und lang dauernde berufliche Einbindung des Ausländers auszugehen, was für das von den Beschwerdeführern jeweils geforderte Recht auf Verbleib massgeblich war. Eine solche berufliche Integration kann die Beschwerdeführerin nicht vorweisen (vgl. E. 3.4.5 hiernach). Die von der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht erhobenen Vorbringen, wonach sie an der Hauptverhandlung keine näheren Ausführungen zu ihren Freunden und Bekannten in der Schweiz gemacht habe, da sie dachte, mit ihren Angaben den Erwartungen der Richterin Genüge getan zu haben, nervös gewesen sei, sich nicht habe konzentrieren können und aufgrund der eingenommenen Antidepressiva nicht ganz bei sich gewesen sei (vgl. Beschwerde Ziff. 7.2 S. 11), sind sodann appellatorischer Natur und vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen nicht als willkürlich auszuweisen.
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3.4.5. Hinsichtlich der beruflichen Situation der Beschwerdeführerin ist sodann unbestritten, dass sie während längerer Zeit in der Schweiz selbstständig erwerbstätig war. Zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils war sie jedoch bereits seit 10 Jahren von der Sozialhilfe abhängig. Ihr ist zwar zu Gute zu halten, dass sie an einem Arbeitsintegrationsprogramm teilnimmt, eine Suchttherapie begonnen hat und darum bemüht ist, sich aus der Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu lösen. Mit der Vorinstanz kann von einer stabilen beruflichen Situation jedoch nicht die Rede sein. Daran vermag der Einwand, die Beschwerdeführerin sei unverschuldet in die Sozialhilfe gerutscht ebenso wenig zu ändern, wie ihre Auffassung, wonach sie gute Chancen habe, auf dem freien Arbeitsmarkt bald schon eine Stelle zu finden. Eine besonders intensive berufliche Bindung an die Schweiz, welche einer Landesverweisung entgegenstehen könnte, ist offensichtlich nicht vorhanden. Die Vorinstanz hat die wirtschaftliche und berufliche Verwurzelung in der Schweiz korrekt beurteilt. Ihre Erwägung, wonach die Beschwerdeführerin bei einer Landesverweisung nicht mit dem Verlust einer langjährigen Arbeitsstelle konfrontiert wäre und ihr beruflicher Wiedereinstieg in der Schweiz mit Schwierigkeiten verbunden sei, gibt zu keiner Kritik Anlass. Nicht einzugehen ist auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie Weiterbildungs- und Deutschkurse besucht habe, was eine gute Integration zeige. Auch hier legt die Beschwerdeführerin ihren Ausführungen eine Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz so nicht festgestellt hat. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Arbeitszeugnis vom 18. November 2019 (act. 2 Beschwerdebeilage 5) datiert sodann aus der Zeit nach dem angefochtenen Urteil und ist als echtes Novum nicht zu berücksichtigen (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.; Urteil 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 1, nicht publ. in BGE 146 IV 23).
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3.4.6. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie sich stets rechtmässig in der Schweiz aufgehalten hat, ist sie schliesslich darauf hinzuweisen, dass derlei grundsätzlich erwartet werden kann. Jedenfalls macht auch dies die Landesverweisung nicht unverhältnismässig. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 eine einschlägige Vorstrafe wegen Vergehens und mehrfacher Übertretung des BetmG erwirkte (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.2 S. 12), spricht sodann eher gegen eine besonders schützenswerte Integration.
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3.4.7. Was die Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Dominikanische Republik betrifft, ist nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu berücksichtigen, dass sie zahlreiche Verwandte in ihrer Heimat hat, zu denen sie unbestrittenermassen einen guten Kontakt pflegt. Namentlich ihre Eltern, ihr Bruder, ihr erwachsener Sohn, mehrere Cousins wie auch ihre Tante, bei welcher sie aufgewachsen ist, leben noch dort (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.1 S. 18). Die Beschwerdeführerin verfügt in der Dominikanischen Republik folglich über einen sozialen Empfangsraum. Dieser wird ihr die soziale Wiedereingliederung in der Heimat zweifelsohne erleichtern. Zwar muss der Beschwerdeführerin - wie auch die Vorinstanz anerkennt - zugestanden werden, dass der berufliche Einstieg in der Dominikanischen Republik schwierig sein wird. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung erscheint der Aufbau einer beruflichen Existenz jedoch nicht als praktisch unmöglich. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin die Landessprache spricht, in der Schweiz auch gewisse Arbeitserfahrungen (insbesondere als selbstständig Erwerbstätige in einem Massage-Studio und als Serviceangestellte im Rahmen eines Arbeitsprogramms der Sozialen Dienste der Stadt Zürich [vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.1 S. 11]) sammeln konnte und im Zielland über ein familiäres Netzwerk verfügt, kann vielmehr von einer intakten beruflichen Perspektive in der Dominikanischen Republik ausgegangen und ihr die dortige Rückkehr in die Erwerbstätigkeit zugetraut werden. Dies gilt umso mehr, als dass sich die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Ausführungen in einer stabilen Verfassung befindet und beinahe wieder voll arbeitsfähig ist (vgl. Beschwerde Ziff. 7.2 S. 15). Dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz bessere wirtschaftliche Bedingungen vorfindet, vermag die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu hindern (Urteil 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.11 mit Hinweisen).
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3.4.8. Sofern die Beschwerdeführerin schliesslich die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend der medizinischen Versorgung in der Dominikanischen Republik beanstandet und geltend macht, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes ein persönlicher Härtefall anzunehmen sei, ist ihr nicht zu folgen. Die Vorinstanz hat die medizinische Versorgung in der Dominikanischen Republik kritisch hinterfragt, ist aber zum Schluss gelangt, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Problemen der Drogensucht und der Depression um Krankheiten handle, die in ihrer Heimat behandelt werden könnten. Dies ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht substanziiert bestritten. Mit der blossen Behauptung, es sei klar, dass ihre medizinische Versorgung im Zielland nicht gewährleistet sei (vgl. Beschwerde Ziff. 7.2 S. 12), kommt sie ihrer qualifizierten Rügepflicht (vgl. E. 3.3.1 hiervor) jedenfalls nicht nach. Ob es der Beschwerdeführerin möglich sein sollte, eine private Krankenversicherung abzuschliessen, kann sodann dahingestellt bleiben. Wie ausgeführt, kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage sein wird, in ihrer Heimat einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. E. 3.4.7 hiervor). Dies erlaubt es ihr, ein Einkommen zu erwirtschaften und für ihre Bedürfnisse, einschliesslich möglicher medizinischer Kosten zur Behandlung der Depression und der Fortsetzung der Suchttherapie aufzukommen.
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3.4.9. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Landesverweisung für die Beschwerdeführerin zweifelsohne mit einer gewissen Härte verbunden ist. Die Wiedereingliederung in ihrer Heimat wird für sie sicherlich eine Herausforderung darstellen, die sich jedoch nicht als unüberwindbar erweist. Mangels genügend gewichtiger persönlicher Interessen durfte die Vorinstanz einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB gerade noch verneinen.
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3.4.10. Im Übrigen fällt die nach Art. 66a Abs. 2 StGB (2. kumulative Voraussetzung) bzw. gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmende Interessenabwägung nach den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus, sofern ein Härtefall zu bejahen wäre.
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Wie die Vorinstanz richtigerweise festhält, hat sich das Bundesgericht bei Straftaten von Ausländern gegen das BetmG hinsichtlich der Ausweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt (Urteile 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.4; 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.4.1 und 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 364; je mit Hinweisen). Die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG aus rein pekuniären Motiven - wie vorliegend - gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 4.4; 6B_143/2019 vom 6. März 2019 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Auch der EU-Gerichtshof weist auf die verheerenden Folgen der mit diesem Handel verbundenen Kriminalität hin; die Rauschgiftsucht sei ein grosses Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit (Urteil in Sachen Land Baden-Württemberg gegen Panagiotis Tsakouridis vom 23. November 2010 [Rs. C-145/09], Ziff. 46 f., zit. in: Urteil 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.8.1). Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten ist als stark zu gewichten. Dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin begangenen Delikt um ein abstraktes Gefährdungsdelikt gehandelt hat, vermag das Interesse an der Verhinderung erneuter einschlägiger Tathandlungen nicht massgebend zu mindern. Ferner gilt zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2013 einschlägig delinquiert hat (vgl. angefochtenes Urteil Ziff. 4.2 S. 12).
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Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, soweit sie sich auf die positive Legalprognose beruft, eine Rückfallgefahr verneint und insofern lediglich von einem geringen öffentlichen Interesse an der Landesverweisung ausgeht. Aus den Ausführungen der Vorinstanz und dem Umstand, dass die Probezeit auf 4 Jahre angesetzt wurde, geht klar hervor, dass sie in Bezug auf die Beschwerdeführerin lediglich vom Fehlen einer ungünstigen Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB ausgeht. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie stelle keine relevante Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr dar, da sie ihren Fehler erkannt, sich geständig gezeigt und sich seit der Tat tadellos verhalten habe, sind appellatorischer Natur und nicht zu hören. Dem leichten Tatverschulden hat die Vorinstanz schliesslich mit der ausgesprochenen Mindestdauer der Landesverweisung von 5 Jahren Rechnung getragen.
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Der Beschwerdeführerin sind insbesondere aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und dem Umstand, dass es für sie zwar nicht unmöglich, aber durchaus schwierig sein wird, in ihrer früheren Heimat wirtschaftlich Fuss zu fassen, durchaus gewichtige Interessen an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Mit Blick auf die obigen Ausführungen und in Würdigung der gesamten Umstände überschreitet die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen jedoch nicht, wenn sie die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung höher gewichtet als das private Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz. Die Landesverweisung der Beschwerdeführerin erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter dem Blickwinkel von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform.
43
 
4.
 
Die Beschwerdeführerin beantragt, dass von einer Ausschreibung im SIS abzusehen sei. Sie begründet den Antrag nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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5.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. September 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer
 
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