BGer 6B_898/2020 | |||
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BGer 6B_898/2020 vom 15.09.2020 |
6B_898/2020 |
Urteil vom 15. September 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Diebstahl); Kosten; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Juli 2020 (UE200196-O/HEI).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Die Vorinstanz trat am 16. Juli 2020 auf eine Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer die verlangte Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.-- innert Frist (und auch danach) nicht bezahlt hatte und er sich auch sonst nicht vernehmen liess.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
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3. Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, er komme als Opfer und Geschädigter nicht zu seinem Recht, weil ihm Fr. 1'500.-- zur Bezahlung gefehlt hätten. Er verkennt bei seiner Kritik allerdings, dass die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft dazu verpflichten kann, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, wobei die unentgeltliche Prozessführung vorbehalten bleibt (Art. 383 Abs. 1 StPO), und dass die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt, wenn die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird (Art. 383 Abs. 2 StPO). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 1'500.-- innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung aufgefordert, unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Dass die Verfügung nicht ordnungsgemäss zugestellt worden wäre bzw. er sie nicht erhalten oder nicht verstanden hätte, macht er nicht geltend. Zudem behauptet er selber nicht, dass er bereits die Vorinstanz auf seine finanziellen Verhältnisse hingewiesen und um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hätte. Es ist folglich auch nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz diesem ihr unbekannten Umstand hätte Rechnung tragen können oder sollen. Insoweit nennt der Beschwerdeführer auch keine Bestimmung, welche die Vorinstanz seiner Ansicht nach verletzt hat. Der Beschwerde fehlt es an einer tauglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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4. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass er für das vorinstanzliche Verfahren Fr. 300.-- bezahlen müsse, obwohl nichts unternommen worden sei. Die Kostenauflage stützt sich auf Art. 428 Abs. 1 StPO. Inwieweit die Vorinstanz diese klare Bestimmung verletzt haben könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht zu sagen (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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5. Auf die Beschwerde kann mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. September 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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