BGer 6B_922/2020 | |||
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BGer 6B_922/2020 vom 15.09.2020 |
6B_922/2020 |
Urteil vom 15. September 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A._________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einstellung (Verleumdung usw.); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. Juli 2020 (BK 20 149).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Das Obergericht des Kantons Bern trat am 9. Juli 2020 auf eine Beschwerde mangels Leistung der Prozesskostensicherheit und auf ein Ausstandsgesuch wegen Verspätung nicht ein.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
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3. Vor Bundesgericht geht es um die Frage, ob die Vorinstanz die Behandlung der Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte und darauf zu Unrecht nicht eintrat. Dazu führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen nur aus, er werde seit dem Jahr 2006 um einen sechsstelligen Betrag betrogen, weshalb er unter keinen Umständen eine Sicherheitsleistung überweisen werde. Zudem sei er dazu auch nicht in der Lage. Er stellt sich damit sinngemäss auf den Standpunkt, angesichts seiner finanzielle Lage Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu haben. Allerdings verkennt er, dass die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft auch an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Dazu äussert er sich vor Bundesgericht mit keinem Wort. Im Übrigen wurde die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren bereits mit Urteil des Bundesgerichts Urteil 1B_232/2020 vom 19. Mai 2020 beurteilt. Es besteht kein Anlass, darauf zurückkommen. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, dass und inwiefern der angefochtene Beschluss verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Entsprechendes gilt, soweit die Vorinstanz auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. September 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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