BGer 1B_451/2020 | |||
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BGer 1B_451/2020 vom 16.09.2020 |
1B_451/2020 |
Urteil vom 16. September 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. Februar 2020 (SBK.2020.48).
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Erwägungen: |
1. | |
A.________ erstattete mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 Strafanzeige u.a. gegen zwei Mitarbeiter der Sozialen Dienste der Gemeinde Wohlen. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verfügte am 6. Februar 2020, dass sich A.________ nicht als Strafklägerin konstituieren könne und ihr keine Parteistellung zukomme. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. Februar 2020 abwies, soweit sie darauf eintrat.
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2. | |
A.________ reichte mit Postaufgabe vom 31. August 2020 eine als "Gesuch um Revision Obergericht Kanton Aargau Entscheid vom 26.02.2020" bezeichnete Eingabe beim Bundesgericht in Luzern ein. Dieses überwies die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht in Lausanne, welches auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtete.
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3. | |
Das Bundesgericht ist nur für die Revision von Entscheiden zuständig, die es selbst gefällt hat. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem beim Bundesgericht eingereichten Rechtsmittel tatsächlich um Revision des obergerichtlichen Entscheids ersuchen will, ist das Bundesgericht dazu nicht zuständig. Im Übrigen ergibt sich aus der Eingabe nicht, an welchem Revisionsgrund der obergerichtliche Entscheid leiden sollte. Gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen in Strafsachen steht indessen die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (Art. 78 ff. BGG). Eine solche Beschwerde ist innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG) und hat dabei den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen. Die vorliegende Beschwerde ist offensichtlich verspätet. Ausserdem vermag die Beschwerdeführerin mit ihren nicht sachbezogenen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Beschwerdekammer in Strafsachen Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
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4. | |
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das sinngemäss gestellte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. September 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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