BGer 2C_340/2020 | |||
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BGer 2C_340/2020 vom 16.09.2020 |
2C_340/2020 |
Urteil vom 16. September 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichterinnen Aubry Girardin, Hänni,
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Gerichtsschreiberin Ivanov.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ GmbH,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Michael Meier,
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gegen
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Pronovo AG, Dammstrasse 3, 5070 Frick,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Kostendeckende Einspeisevergütung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
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vom 20. Februar 2020 (A-4324/2019).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Am 27. Dezember 2012 erstattete die A.________ GmbH Voranzeige über die am 21. Dezember 2012 erfolgte Inbetriebnahme der auf dem Dach der Lagerhalle montierten BernePhotovoltaikanlage und meldete diese für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) an. Am 27. März 2013 reichte sie die vom Vertreter der akkreditierten Inspektionsstelle beglaubigten Unterlagen für das betreffende KEV-Projekt (Nr. 92128) bei der Swissgrid AG (nachfolgend: Swissgrid) ein. Am 4. Juni 2013 reichte sie die beglaubigten Anlagedaten bei der Swissgrid erneut ein. Das unterzeichnete Anmeldeformular reichte sie erstmals am 18. Juni 2013 nach.
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Am 20. Juni 2013 retournierte die Swissgrid die eingereichten Unterlagen mit dem Hinweis, diese seien unvollständig und es fehle die Zustimmung der Grundeigentümerin mit den vollständigen Angaben aller Beteiligten. Dieses Schreiben enthielt zudem den Hinweis, dass als Anmeldedatum das Datum gelte, an welchem die vollständige Anmeldung eingereicht werde (Datum des Poststempels).
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A.b. Am 28. August 2013 reichte die A.________ GmbH die Anmeldung erneut an, wobei sie angab, die Antragstellerin sei nicht selbst Grundeigentümerin und deren Zustimmung werde mit dem entsprechenden Formular nachgereicht. Anlässlich eines Telefonats vom 6. September 2013 bestätigte die A.________ GmbH gegenüber der Swissgrid, dass sie Grundeigentümerin des betreffenden Grundstücks sei, was die Swissgrid auf der Anmeldung entsprechend handschriftlich vermerkte.
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A.c. Mit Schreiben vom 6. September 2013 teilte die Swissgrid der A.________ GmbH mit, dass die von ihr geplante Photovoltaikanlage als Neuanlage gelte und daher grundsätzlich als förderungswürdig einzustufen sei. Zugleich wies sie die A.________ GmbH darauf hin, dass die durch das Parlament festgesetzte Summe der Zuschläge (Gesamtdecke) über alle Technologien erneuerbarer Energien erreicht worden sei und das Bundesamt für Energie (BFE) daher einen Bescheidstopp für alle Technologien verfügt habe. Sämtliche Neuanmeldungen für alle Technologien würden darum auf die Warteliste gesetzt. Der Wartelistenbescheid enthielt ferner den Hinweis, dass das Parlament verschiedene Änderungen bei der Förderung von Photovoltaikanlagen beabsichtige.
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Am 8. Dezember 2017 informierte die Swissgrid die A.________ GmbH über die Änderungen des Energierechts und insbesondere über den Ausschluss ihres Projekts von der KEV.
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B. Am 4. Oktober 2018 erliess die Pronovo AG (eine seit 1. Januar 2018 tätige Tochtergesellschaft der Swissgrid; nachfolgend: Pronovo) eine Verfügung betreffend die Abweisung des Förderungsgesuchs bzw. die Streichung von der Warteliste des KEV-Projekts Nr. 92128. Die dagegen erhobene Einsprache der A.________ GmbH wies die Pronovo mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2019 ab.
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Mit Urteil vom 20. Februar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ GmbH ab.
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C. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 (Postaufgabe) reicht die A.________ GmbH Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein. Sie beantragt, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2020 und damit die Verfügung der Pronovo vom 4. Oktober 2018 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil und damit die Verfügung der Pronovo aufzuheben, das KEV-Projekt Nr. 92128 als förderungswürdig einzustufen und das Gesuch um Teilnahme am Einspeisevergütungssystem gutzuheissen. Subeventualiter sei der Beschwerdeführerin für ihre Photovoltaikanlage A.________ GmbH, U.________, eine Einmalvergütung zuzusprechen.
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Das Bundesverwaltungsgericht und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verzichten unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf Vernehmlassung. Die Pronovo schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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Die Beschwerdeführerin hat repliziert.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen ein verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund (Art. 83 BGG) - namentlich nicht derjenige von Art. 83 lit. k BGG - vorliegt (vgl. Urteil 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 1). Die Beschwerdeführerin ist bereits im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
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Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- (Art. 100 Abs.1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19; AS 2020 849]) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereicht, sodass darauf einzutreten ist.
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1.2. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens kann nur das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2020 sein (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Soweit in der Beschwerde die Aufhebung der Verfügung der Pronovo vom 4. Oktober 2018 beantragt wird, ist darauf nicht einzutreten. Diese wurde durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ersetzt (Devolutiveffekt). Sie gilt als inhaltlich mitangefochten, kann aber vor Bundesgericht nicht eigenständig beanstandet werden (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144; Urteil 2C_204/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1.2).
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2. | |
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht hingegen - abgesehen von den Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 143 E. 2 S. 149). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es im Rahmen der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht ist nur zu prüfen, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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2.2. Die Feststellung des Sachverhalts ist für das Bundesgericht verbindlich. Sie kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Der Betroffene hat darzulegen, dass und inwiefern dies klar und eindeutig der Fall ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
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3. | |
3.1. Vorab ist mit Bezug auf das anwendbare Recht festzuhalten, dass die hier zur Diskussion stehende Photovoltaikanlage unbestrittenermassen am 21. Dezember 2012 in Betrieb genommen wurde. Die Anmeldung der Anlage für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) erfolgte im Jahr 2013 und somit unter der Herrschaft des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 1999 197; nachfolgend: aEnG) und der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (AS 1999 207; nachfolgend: aEnV).
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3.2. Am 1. Januar 2018 sind das neue Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0), die neue Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV; SR 730.01) sowie die Verordnung vom 1. November 2017 über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Energieförderungsverordnung, EnFV; SR 730.03) in Kraft getreten.
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Gemäss Art. 19 EnG können am Einspeisevergütungssystem Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität, namentlich aus Sonnenenergie, erzeugen (Abs. 1 lit. c). Das Einspeisevergütungssystem löste die bisherige kostendeckende Einspeisevergütung ab. Nach dem neuen Recht sollen grundsätzlich nur noch Anlagen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind (vgl. Art. 19 Abs. 3 EnG), am Einspeisevergütungssystem teilnehmen (vgl. Botschaft vom 4. September 2013 zum ersten Massnahmenpaket der Energiestrategie 2050 [Revision des Energierechts] und zur Volksinitiative "Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]", BBl 2013 7561 ff., S. 7624 f.).
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3.3. Vorbehältlich spezialgesetzlicher übergangsrechtlicher Bestimmungen findet in intertemporaler Hinsicht dasjenige Recht Anwendung, das im Zeitpunkt der Verwirklichung des relevanten Sachverhalts bzw. der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes in Kraft stand (BGE 139 V 335 E. 6.2 S. 338; 129 V 1 E. 1.2 S. 4; Urteil 2C_195/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2.2).
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Vorliegend enthält Art. 72 EnG verschiedene Übergangsbestimmungen zum Einspeisevergütungssystem. So steht Betreibern von Anlagen, die beim Inkrafttreten des neuen Energiegesetzes bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (Art. 7a aEnG) erhalten, diese zu, wobei der Bundesrat abweichende Regelungen vorsehen kann (Art. 72 Abs. 1 EnG). Für Betreiber und Projektanten, die bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes keinen positiven Bescheid erhalten haben, insbesondere für diejenigen, denen - wie hier - mitgeteilt wurde, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid; vgl. vorne Sachverhalt A.c), gilt das neue Recht gemäss Art. 72 Abs. 3 EnG auch, wenn ihre Anlage beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon in Betrieb ist. Schliesslich sieht Art. 72 Abs. 4 EnG vor, dass die nach Art. 19 EnG Berechtigten, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde.
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Art. 72 Abs. 4 EnG wird in Ziff. 5.1 des Anhangs 1.2 EnFV konkretisiert. Danach gelten bei Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen wurden und für die bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, für die Anlagendefinition, die Anlagenkategorien und für die Berechnung der Vergütung Anhang 1.2 Ziffern 1, 2, 3.1.1, 3.2 und 3.4 a der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998, in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung. Ferner sieht die Bestimmung vor, dass die Übergangsbestimmungen, die bis zum 31. Dezember 2017 galten, nicht anwendbar sind.
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3.4. Vorliegend ist die erste Voraussetzung von Art. 72 Abs. 4 EnG bzw. Ziff. 5.1 des Anhangs 1.2 EnFV erfüllt, da die umstrittene Photovoltaikanlage, wie bereits ausgeführt, am 21. Dezember 2012 in Betrieb genommen wurde (vgl. auch E. 3.4.1 des angefochtenen Urteils). Damit die Beschwerdeführerin an der kostendeckenden Einspeisevergütung teilnehmen kann, müsste der Wartelistenentscheid nach dem Gesagten vor dem 31. Juli 2013 ausgestellt worden sein (vgl. E. 3.3 hiervor).
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Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise annehmen durfte, dass der Wartelistenbescheid nach dem 31. Juli 2013 erfolgt sei.
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4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Auslegung und Anwendung von Art. 7a aEnG und Art. 3g aEnV in Verbindung mit Art. 72 Abs. 4 EnG durch die Vorinstanz verletzten das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Sie bringt im Wesentlichen vor, dass die Zustimmung der Grundeigentümerin und somit die vollständige Anmeldung bereits vor dem 31. Juli 2013 vorgelegen habe, sodass ihre Anlage zu Unrecht von der Förderung durch die kostendeckende Einspeisevergütung ausgeschlossen worden sei. Zwar stehe das Grundstück, auf welchem sich die Photovoltaikanlage befinde, im Eigentum der B.________ AG; allerdings sei es im Grundbuch als Baurechtsgrundstück eingetragen und es sei darauf im März 2013 eine Dienstbarkeit zugunsten der Beschwerdeführerin errichtet worden. Diese berechtige sie unbeschränkt dazu, eine Photovoltaikanlage zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten, zu erneuern und diese für die Produktion von Elektrizität zu verwenden. Damit habe für die Grundeigentümerin in rechtlicher Hinsicht kein Raum und auch keine Möglichkeit für die Erteilung einer (weiteren) Zustimmung bestanden. Zudem seien beide Gesellschaften von denselben Personen beherrscht, wobei auch die Zeichnungsberechtigten übereinstimmten. Schliesslich sei die Anmeldung erst erfolgt, nachdem die Anlage erstellt worden sei. Dies lasse umso mehr auf das Vorliegen der Zustimmung des Grundeigentümers schliessen, da ohne diese keine Baubewilligung erteilt worden wäre.
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4.1. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 I 10 E. 2.4.2 S. 11; 135 I 6 E. 2.1 S. 9; BGE 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183 f.).
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4.2. Art. 7a Abs. 1 aEnG enthielt eine Verpflichtung der Netzbetreiber, in ihrem Netzgebiet die gesamte Elektrizität, die aus Neuanlagen durch die Nutzung von Sonnenenergie, Geothermie, Windenergie, Wasserkraft sowie Biomasse und Abfällen aus Biomasse gewonnen wurde, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu vergüten, sofern sich diese Neuanlagen am betreffenden Standort eigneten. Die Regelung der erforderlichen Ausführungsbestimmungen wurde dem Bundesrat übertragen (Art. 16 Abs. 1 aEnG).
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Wer eine Neuanlage bauen wollte, hatte das Projekt bei der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid) anzumelden, wobei die Anmeldung namentlich die Unterlagen gemäss Anhängen 1.1-1.5 aEnV zu enthalten hatte (Art. 3g Abs. 1 lit. a aEnV). Die Angaben, die eine Anmeldung mindestens zu enthalten hatte, waren in Ziff. 5.1 des Anhangs 1.1 aEnV aufgeführt. Dazu gehörte namentlich die Zustimmung des Grundeigentümers (lit. a).
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Gemäss Art. 3g Abs. 2 aEnV galt als Anmeldedatum das Datum, an dem die vollständige Anmeldung der schweizerischen Post übergeben worden war. Art. 3g bis aEnV hielt bezüglich der Reihenfolge der Berücksichtigung der eingereichten Projekte fest, dass das Anmeldedatum massgebend sei (Abs. 1 Satz 1). Für die nicht berücksichtigten Projekte führte Swissgrid je eine Warteliste für Photovoltaikanlagen und eine für die übrigen Erzeugungstechnologien. Die Projekte wurden nach dem Datum der Anmeldung in die jeweilige Warteliste aufgenommen (Art. 3g bis Abs. 2 aEnV).
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4.3. Vorliegend ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Verordnung, dass nur vollständige Anmeldungen berücksichtigt werden konnten und dass die Zustimmung des Grundeigentümers zu den Angaben gehörte, die eine Anmeldung zwingend zu enthalten hatte. Ein entsprechender Hinweis findet sich auch auf dem von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Anmeldeformular von Swissgrid: Darauf wird ausdrücklich festgehalten, dass nur vollständige Projektanmeldungen berücksichtigt werden könnten; massgebend für die Berücksichtigung des Projektes sei der Zeitpunkt, an dem die vollständige Anmeldung eingegangen sei, wobei das Datum des Poststempels als Stichdatum gelte. Weiter wird auf dem Formular darauf hingewiesen, dass unvollständige Anmeldungen dem Anmeldenden zur Ergänzung und Vervollständigung zurückgesandt würden. Dass das Erfordernis der Zustimmung des Grundeigentümers an sich überspitzt formalistisch sein soll, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht.
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Dem angefochtenen Urteil und den Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin das unterzeichnete Anmeldeformular am 18. Juni 2013 einreichte. Darauf gab sie an, der Antragsteller sei nicht selbst Grundeigentümer und die Zustimmung des Grundeigentümers werde mit dem Formular "Zustimmung Grundeigentümer" nachgereicht. Mit ihrer Unterschrift bestätigte sie die Vollständigkeit und Korrektheit der im Formular gemachten Angaben. In der Folge sandte die Swissgrid die Anmeldung der Beschwerdeführerin am 20. Juni 2013 aufgrund der fehlenden Zustimmung der Grundeigentümerin zurück und machte sie darauf aufmerksam, dass als Anmeldedatum das Datum gelte, an welchem die vollständige Anmeldung eingereicht werde. Dennoch gab die Beschwerdeführerin in der darauffolgenden Anmeldung vom 28. August 2013 erneut an, der Antragsteller sei nicht selbst Grundeigentümer und die Zustimmung des Grundeigentümers werde noch nachgereicht. Erst im Rahmen eines Telefongesprächs vom 6. September 2013 bestätigte die Beschwerdeführerin gegenüber der Swissgrid, dass sie Grundeigentümerin des betreffenden Grundstücks sei, was Swissgrid handschriftlich auf der Anmeldung vermerkte (vgl. hiervor Sachverhalt A.b).
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Vor diesem Hintergrund musste der Beschwerdeführerin, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sie das Anmeldeformular - wie sie behauptet - als Laiin ausgefüllt hatte, klar gewesen sein, dass ihre Anmeldung ohne die Zustimmung der Grundeigentümerin nicht berücksichtigt werden konnte.
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4.4. Sodann bestreitet die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Feststellungen nicht, wonach die Eigentümerin des Grundstücks, auf welchem sich die strittige Photovoltaikanlage befindet, eine von ihr formell unabhängige juristische Person ist (vgl. E. 3.4.3 des angefochtenen Urteils). Soweit sie darauf hinweist, dass beide Gesellschaften von denselben Personen beherrscht seien und auf dem betreffenden Grundstück seit März 2013 eine Dienstbarkeit zu ihren Gunsten bestehe, überzeugen ihre Argumente nicht.
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4.4.1. Zwar trifft es zu, dass dem Baurechtsberechtigten bezüglich des Bauwerks die Stellung eines Grundeigentümers zukommt und ihm sämtliche aus dem Eigentum und dem Besitz fliessenden Befugnisse und Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen (vgl. BGE 111 II 134 E. 3 S. 139). Gemäss dem angefochtenen Urteil und der Stellungnahme der Pronovo im bundesgerichtliche Verfahren wurde der Bestand dieser Dienstbarkeit der Swissgrid jedoch nicht vor dem 31. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht, was die Beschwerdeführerin auch nicht bestreitet (vgl. E. 3.4.4 des angefochtenen Urteils).
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4.4.2. Auch bestand für Swissgrid kein Anlass, weitere Abklärungen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse und der Zeichnungsberechtigungen von Amtes wegen vorzunehmen. Zwar gilt für die Feststellung des Sachverhalts im Verwaltungsverfahren die Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 12 VwVG [SR 172.021]). Diese wird indessen durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ein Stück weit relativiert (Art. 13 VwVG). Eine Mitwirkungspflicht der Parteien besteht namentlich dort, wo diese das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet haben (Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG) oder soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt (Art. 13 Abs. 1 lit. c VwVG). Die Mitwirkungspflicht gilt vorab für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können (BGE 140 II 384 E. 3.3.1 S. 390; 135 II 161 E. 3 S. 166; 132 II 113 E. 3.2 S. 115; 128 II 139 E. 2b S. 142 f.). Wer seiner Mitwirkungspflicht - obwohl zumutbar - nicht nachkommt, riskiert, dass die Behörde auf sein Begehren nicht eintritt (Art. 13 Abs. 2 VwVG).
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Das vorliegende Verfahren wurde auf Begehren der Beschwerdeführerin eingeleitet, die um den Erlass einer sie begünstigenden Verfügung ersuchte, sodass sie bereits gestützt auf Art. 13 Abs. 1 lit. a VwVG eine Mitwirkungspflicht traf. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, wäre es für sie leicht gewesen, die Zustimmung der Grundeigentümerin vorzulegen, insbesondere wenn die beiden involvierten juristischen Personen von denselben Gesellschaftern beherrscht werden (vgl. E. 3.4.4 des angefochtenen Urteils). Ebenso wäre es für sie zumutbar gewesen, zumindest auf den Bestand einer Dienstbarkeit zu ihren Gunsten hinzuweisen. Ihre Behauptungen, sie sei überzeugt gewesen, dass die Zustimmung der Grundeigentümerin bereits am 18. Juni 2013 vorgelegen habe, sind nicht nachvollziehbar und stehen im Widerspruch zu ihren eigenen Angaben im Anmeldeformular, wonach sie nicht Eigentümerin des Grundstücks sei und deren Zustimmung nachgereicht werde (vgl. auch E. 4.3 hiervor). Auch vor dem Hintergrund dieser klaren Angabe der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, weshalb Swissgrid von sich aus weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen. Ebenso musste die Beschwerdeführerin - entgegen ihren Ausführungen in der Replik - aufgrund des klaren Hinweises von Swissgrid davon ausgehen, dass ihre Anmeldung unvollständig war und daher nicht berücksichtigt werden konnte.
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4.4.3. Angesichts der konkreten Umstände ist nicht ersichtlich, inwiefern die massgebenden Rechtsvorschriften mit übertriebener Schärfe gehandhabt oder an der Anmeldung der Beschwerdeführerin überspannte Anforderungen gestellt worden sein sollen (vgl. E. 4.1 hiervor). Der Vorwurf des überspitzten Formalismus erweist sich somit als unbegründet. Die Vorinstanz durfte ohne Bundesrecht zu verletzen davon ausgehen, dass vor dem 31. Juli 2013 keine vollständige Anmeldung vorlag und der Wartelistenbescheid erst nach diesem Zeitpunkt erfolgte (vgl. E. 3.4.4 des angefochtenen Urteils). Bei diesem Ergebnis braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die Beschwerdeführerin - wie von der Vorinstanz erwogen - gestützt auf Art. 11 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) weitere Auskunftspflichten trafen (vgl. E. 3.4.4 des angefochtenen Urteils).
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5. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es liege eine unzulässige Rückwirkung vor. Das Vorbringen ist unbegründet, soweit es überhaupt hinreichend substanziiert ist.
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5.1. Nach Art. 190 BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. Allerdings bezweckt Art. 190 BV nicht ein Verbot der Prüfung der Verfassungsmässigkeit. Vielmehr bringt er das Gebot der Anwendung des Gesetzes zum Ausdruck. Das Bundesgericht muss zwar die in den Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen anwenden; es muss sie aber verfassungskonform auslegen, sobald ein Auslegungsspielraum besteht (vgl. BGE 126 IV 236 E. 4b S. 248; vgl. auch BGE 144 I 126 E. 3 S. 129; 141 II 280 E. 9.2 S. 295; 139 I 180 E. 2.2 S. 185; 136 II 120 E. 3.5.1 S. 130).
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5.2. Das Bundesgericht hat betreffend Art. 72 Abs. 3 EnG bereits festgehalten, dass damit eine bundesrechtliche Übergangsregelung bestehe, welche vorsehe, dass für Betreiberinnen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes keinen positiven Bescheid enthalten hätten, insbesondere für diejenigen, denen mitgeteilt worden sei, ihre Anlage sei auf der Warteliste, das neue Recht gelte, selbst wenn ihre Anlage beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon im Betrieb gewesen sei. Wer bloss einen Wartelistenbescheid hat, muss nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers die Verschärfungen tragen, die das neue Recht mit sich bringt (vgl. Urteil 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 6.3). Dies gilt analog in Bezug auf den vorliegend interessierenden Art. 72 Abs. 4 EnG.
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5.3. Die Beschwerdeführerin ist eine Betreiberin, die bis zum Inkrafttreten des Energiegesetzes keinen positiven Bescheid erhalten hat und der am 6. September 2013 und somit nach dem 31. Juli 2013 mitgeteilt worden ist, ihre Anlage sei auf der Warteliste. Art. 72 Abs. 4 EnG sieht explizit vor, dass das neue Recht zur Anwendung gelangt, wenn der Wartelistenbescheid erst nach dem 31. Juli 2013 ausgestellt wurde. Diese Übergangsregelung lässt in der vorliegenden Angelegenheit in keiner Weise einen Auslegungsspielraum zu, so dass das Rückwirkungsverbot deren Anwendung nicht entgegen steht (vgl. auch Urteil 2C_821/2019 vom 11. Februar 2020 E. 6.3 und E. 6.4).
| 40 |
6. Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf das Vertrauensprinzip (Art. 5 und Art. 9 BV). Sie bringt vor, sie sei lediglich aufgrund der angeblich zu späten Anmeldung von der Förderung durch die Einspeisevergütung ausgeschlossen worden. Die geplante Rechtsänderung sei für sie nicht voraussehbar gewesen, sodass sie keinen Anlass gehabt hätte, früher zu reagieren und die fehlende Zustimmung vor dem 31. Juli 2013 nachzureichen.
| 41 |
6.1. Der in Art. 9 und 5 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.; 129 I 161 E. 4.1 S. 170; je mit Hinweisen). Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 137 I 69 E. 2.3 und E. 2.5.1 S. 71 ff. mit Hinweisen; 129 I 161 E. 4.1 S. 170; 130 I 26 E. 8.1 S. 60). Ferner darf die relevante Rechtslage seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren haben (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.). Der Vertrauensgrundsatz vermag einer Rechtsänderung nur entgegenzustehen, wenn diese gegen das Rückwirkungsverbot verstösst oder in wohlerworbene Rechte eingreift (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60 mit Hinweisen).
| 42 |
6.2. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, wurde im Schreiben der Swissgrid an die Beschwerdeführerin vom 6. September 2013 explizit festgehalten, dass es offen sei, ob und wann das strittige Photovoltaik-Projekt von der Warteliste in die reguläre Förderung übernommen werde. Vor diesem Hintergrund ist dem Bundesverwaltungsgericht zuzustimmen, dass der Wartelistenbescheid vom 6. September 2013 keine Vertrauensgrundlage darstellt, dass das Projekt die Förderung erhalten würde (vgl. E. 3.4.6 des angefochtenen Urteils). Zudem kann dem angefochtenen Urteil sowie den Akten entnommen werden, dass der Wartelistenbescheid auch den Hinweis enthielt, dass das Parlament verschiedene Änderungen bei der Förderung von Photovoltaikanlagen beabsichtige (vgl. angefochtenes Urteil, Sachverhalt C). Spätestens ab dem Wartelistenbescheid musste die Beschwerdeführerin somit mit einer Rechtsänderung rechnen.
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Zudem wurde bereits ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von der Swissgrid am 20. Juni 2013 ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass ihre Anmeldung vom 18. Juni 2013 aufgrund der fehlenden Zustimmung der Eigentümerin unvollständig war und zu jenem Zeitpunkt nicht berücksichtigt werden konnte (vgl. E. 4.3 hiervor). Folglich durfte die Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen, dass ihre Anmeldung vom 18. Juni 2013 korrekt und vollständig war.
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Im Übrigen steht der Schutz des berechtigten Vertrauens, wie eingangs erwogen, unter dem Vorbehalt einer allfälligen Rechtsänderung. Dies ist vorliegend der Fall. Dass die im neuen Recht enthaltene Übergangsregelung nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstösst, wurde bereits festgehalten (vgl. E. 5 hiervor).
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7. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, ihr sei zumindest die Einmalvergütung gemäss Art. 41 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 2 EnFV zu gewähren.
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7.1. Gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a EnG können Betreiber von Photovoltaikanlagen, sofern die Mittel reichen, einen Investitionsbeitrag für neue Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW und für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen solcher Anlagen in Anspruch nehmen. Der Bundesrat kann eine höhere Leistungsobergrenze festlegen (vgl. auch Art. 19 Abs. 6 EnG). Die Betreiber von Photovoltaikanlagen erhalten den Investitionsbeitrag als einmalige Zahlung (Einmalvergütung; Art. 24 Abs. 4 EnG).
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Der Bundesrat hat von der in Art. 24 Abs. 1 lit. a und Art. 19 Abs. 6 vorgesehene Kompetenz Gebrauch gemacht und die Leistungsgrenze erhöht. So gelten gemäss Energieförderungsverordnung Photovoltaikanlagen mit einer Leistung ab 100 kW als gross (Art. 7 Abs. 1 EnFV). Solche Anlagen können lediglich am Einspeisevergütungssystem teilnehmen (Art. 19 Abs. 6 EnG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 EnFV). Als kleine Photovoltaikanlagen gelten namentlich Anlagen wie jene der Beschwerdeführerin, deren Leistung 100 kW unterschreitet (Art. 7 Abs. 2 lit. a EnFV). Das Gesuchsverfahren für die Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen richtet sich nach Art. 41 EnFV. Gemäss Art. 104 Abs. 2 EnFV werden Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von 30 bis weniger als 100 kW, die bereits für die kostendeckende Einspeisevergütung nach bisherigem Recht angemeldet worden sind, neu aber nur noch Anspruch auf eine Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen haben, nach dem Einreichedatum der Inbetriebnahmemeldung berücksichtigt.
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7.2. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zu Recht festhält, sieht Art. 24 Abs. 3 EnG indessen vor, dass der Investitionsbeitrag nur in Anspruch genommen werden kann, wenn die neue oder die erheblich erweiterte oder erneuerte Anlage nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden ist (vgl. auch E. 3.5 des angefochtenen Urteils). Die Übergangsregelung gemäss Art. 73 Abs. 2 EnG sieht analog zu Art. 72 Abs. 4 EnG vor, dass Art. 24 Abs. 3 EnG nicht gilt, wenn für das betreffende Projekt bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde. Wie bereits ausgeführt, erfüllt die Anlage der Beschwerdeführerin, die am 21. Dezember 2012 in Betrieb genommen wurde, das Erfordernis der Ausstellung des Wartelistenbescheides vor dem 31. Juli 2013 nicht (vgl. E. 4.4.3 hiervor).
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Damit hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Einmalvergütung nicht erfüllt sind (vgl. E. 3.5 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt abzuweisen.
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8. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. September 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: Ivanov
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