BGer 4A_407/2020 | |||
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BGer 4A_407/2020 vom 16.09.2020 |
4A_407/2020 |
Urteil vom 16. September 2020 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Verband B.________,
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vertreten durch Fürsprecher Walter Streit,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitsrecht,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 23. Juli 2020
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(ZK 20 148).
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In Erwägung, | |
dass der Beschwerdeführer beim Regionalgericht Bern-Mittelland mit Klage vom 19. Juni 2019 beantragte, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihm Fr. 3'000.-- als "Entlassungsentschädigung" zu bezahlen sowie einen Betrag von Fr. 15'000.-- als Entschädigung für die verspätete Bezahlung dieses Betrages;
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dass das Regionalgericht die Klage am 13. März 2020 abwies;
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dass das Obergericht des Kantons Bern eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung mit Entscheid vom 23. Juli 2020abwies, soweit es darauf eintrat;
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dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 31. Juli 2020beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass die Vorinstanz auf die materiellen Rügen des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seiner Entschädigungsansprüche nicht eintrat, weil sie den Anforderungen an die Begründung von Rügen im Rahmen einer Berufung nicht genügten;
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dass der Beschwerdeführer nicht auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz eingeht und nicht, jedenfalls nicht rechtsgenügend darlegt, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie auf seine Berufung insoweit nicht eintrat, sondern dem Bundesgericht bloss seine Sicht der Dinge hinsichtlich der geltend gemachten Entschädigungsansprüche unterbreitet, womit er den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht genügt;
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dass der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz zahlreiche Rügen erhob, wonach das erstinstanzliche Gericht angeblich nicht unparteiisch gewesen sei und verschiedene Verfahrensvorschriften verletzt habe, insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht;
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dass die Vorinstanz darauf mit einlässlicher Begründung einging und die Vorwürfe allesamt als unbegründet beurteilte;
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dass der Beschwerdeführer sich nicht hinreichend mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz auseinanderesetzt und nicht rechtsgenügend darlegt, welche Rechte die Vorinstanz mit der darauf gestützten Beurteilung inwiefern verletzt haben soll, sondern im Wesentlichen seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragene Kritik an der erstinstanzlichen Verfahrensführung wiederholt und sich auf allgemein gehaltene Vorwürfe gegen die kantonalen Gerichte, gipfelnd in der durch nichts untermauerten Behauptung, sie hätten die schweizerische Gegenpartei bevorteilt, beschränkt, worauf nicht eingetreten werden kann;
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dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weil sie den vorstehend genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. September 2020
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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