BGer 5A_748/2020 | |||
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BGer 5A_748/2020 vom 16.09.2020 |
5A_748/2020 |
Urteil vom 16. September 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Elke Fuchs,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ehescheidung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. August 2020 (PC200029-O/U).
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Sachverhalt: | |
A.________ (1963) und die aus Kenia stammende B.________ (1990) heirateten 2013. Sie haben die beiden Kinder C.________ (2013) und D.________ (2017).
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Seit dem 21. Januar 2019 stehen sie sich in einem Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Bülach gegenüber. Nachdem dieses zum Schluss gelangt war, dass A.________ nicht im Stande sei, den Prozess selbst zu führen, forderte es ihn am 8. Mai 2019 auf, einen Rechtsvertreter mit der Interessenwahrung zu beauftragen. Als er dieser Aufforderung nicht nachkam, bestellte ihm das Bezirksgericht mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 Rechtsanwalt E.________ als Vertreter im Sinn von Art. 69 Abs. 1 ZPO. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 bewilligte es ihm ferner die unentgeltliche Rechtspflege.
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Am 7. und 13. Juni 2020 reichte A.________ je eine persönliche Eingabe samt Beilagen ein. Das Bezirksgericht entschied mit Verfügung vom 16. Juni 2020, diese ohne Weiterungen zu den Akten zu nehmen; ferner wies es darauf hin, dass es auch weitere persönliche Eingaben ohne Weiterungen und ohne Mitteilung zu den Akten nehme.
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Mit persönlicher Eingabe vom 15. Juli 2020 an das Obergericht des Kantons Zürich monierte A.________ eine Rechtsverweigerung dahingehend, dass das Bezirksgericht seine Eingabe vom 13. Juni 2020 nicht berücksichtigt habe. Das Obergericht trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 11. August 2020 nicht ein mit der Begründung, dass das Bezirksgericht diesbezüglich einen formelle Entscheid gefällt habe und dieser innert der Rechtsmittelfrist, welche bei prozessleitenden Verfügungen 10 Tage betrage, hätte angefochten werden müssen.
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Mit Eingabe vom 14. September 2020 wendet sich A.________ an das Bundesgericht mit dem Rechtsbegehren, sein parajuristisches Urteil vom 18. Dezember 2019 sei vollumfänglich anzuerkennen und umzusetzen.
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Erwägungen: | |
1. Die Vorinstanz ist auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235).
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Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf einen polemisierenden Rundumschlag, wonach die Beschwerdegegnerin die Kinder zu rituellen Zwecken an die Pädophilie verkaufe und die Gegenanwältin seine Kapazität, dies aufzudecken, erkannt habe und zu vertuschen versuche, wobei die beteiligten Behörden und Gerichte dies nicht anerkennen wollten, obwohl er selbst hierüber ein parajuristisches Urteil verfasst und in Umlauf gebracht habe. Die Beschwerde enthält hingegen keinerlei Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides und es wird auch nicht dargelegt, inwiefern das Obergericht mit seinem Nichteintretensentscheid gegen Recht verstossen haben soll.
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3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. September 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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