BGer 6B_779/2020 | |||
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BGer 6B_779/2020 vom 16.09.2020 |
6B_779/2020 |
Urteil vom 16. September 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Muschietti,
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nebenamtlicher Bundesrichter Kölz,
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Gerichtsschreiberin Bianchi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Advokat Dieter Roth,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mehrfache Fälschung von Ausweisen, Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand; Willkür, Strafzumessung, bedingter Strafvollzug,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 14. Januar 2020 (460 19 77).
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Sachverhalt: | |
A. Das Strafgericht Basel-Landschaft sprach A.________ am 28. Januar 2019 der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert fahrunfähigem Zustand, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Führerausweises, der Hinderung einer Amtshandlung sowie der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und - als Gesamtstrafe unter Einbezug einer durch Widerruf vollziehbar gewordenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 29. März 2016 - zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie zu einer Busse von Fr. 300.--. Überdies verurteilte es A.________ als Fahrzeughalter infolge mehrfacher einfacher Verletzung von Verkehrsregeln, begangen durch eine unbekannte Täterschaft, zur Zahlung der Bussen von insgesamt Fr. 900.--. In den Fällen von Ziff. 1, 3, 8, 9, 10, 12 und 15 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 10. August 2018 sprach das Strafgericht A.________ von der Anklage des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln und im Fall von Ziff. 14 von der Anklage des Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises sowie der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln in Bezug auf die Fahrt bis zur Muttenzerstrasse in U.________ frei.
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Mit Urteil vom 14. Januar 2020 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Berufung von A.________ und die auf die Frage der Landesverweisung beschränkte Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ab und bestätigte das Urteil des Strafgerichts vollumfänglich.
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B. A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Fälschung von Ausweisen (Ziff. 2 und 18 der Anklage), vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Führerausweises und wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Fall 6 der Anklage sowie vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. 17 der Anklage) freizusprechen. Er sei wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises in den Fällen 4, 5, 16 und 17 der Anklage, wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand in den Fällen 5 und 17 der Anklage sowie wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln im Fall 16 der Anklage zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten zu verurteilen. Diese Strafe sei bedingt auszusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
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Erwägungen: |
1. | |
Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.
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Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 140 III 115 E. 2 S. 117). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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2. | |
2.1. Hinsichtlich seiner Verurteilung gemäss den Ziffern 2, 18 (Fälschung von Ausweisen) und 6 (Führen eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Führerausweises sowie einfache Verletzung der Verkehrsregeln) der Anklageschrift wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz, wobei er eine Verletzung des Willkürverbots sowie des Grundsatzes "in dubio pro reo" geltend.
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2.2. Willkür bei der Beweiswürdigung liegt nur vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; je mit weiteren Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 144 IV 345 E. 2.2.3.3 S. 351 f. mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
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2.3. In Ziffer 2 der Anklage wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zusammengefasst vor, am 25. Februar 2016 bei der Gemeindeverwaltung in U.________ einen gefälschten kongolesischen Führerausweis eingereicht zu haben, um diesen gegen einen schweizerischen Führerausweis einzutauschen. Dabei habe er im Wissen gehandelt, dass es sich um eine Fälschung handelte, bzw. zumindest unter Inkaufnahme, dass der Führerausweis total gefälscht war. Das Kantonsgericht hielt diesen Vorwurf für erstellt. Dabei stützte es die Beweiswürdigung unter anderem auf die Aussagen des Beschwerdeführers ab, die es als nicht glaubhaft beurteilte.
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Der Beschwerdeführer meint, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei seine Aussage durchaus nachvollziehbar und glaubhaft, und im Übrigen sagten auch "[u]nklare und widersprüchliche Aussagen, wann welcher Ausweis ausgestellt wurde, nichts darüber aus, ob es sich bei einem Ausweis um eine Fälschung" handle.
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Die Kritik verfängt nicht: Der Beschwerdeführer hatte bereits im Berufungsverfahren geltend gemacht, das Strafgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass seine Angaben hinsichtlich der Erlangung des Führerausweises widersprüchlich seien. In Anbetracht, dass er über mehrere verschiedene Führerausweise aus dem Kongo verfüge und teilweise mehr als zehn Jahre seit der Erlangung derselben vergangen seien, erscheine es nachvollziehbar, dass er verschiedene Daten und Vorgänge angebe. Die unterschiedlichen Versionen würden sich auf die einzelnen Führerausweise beziehen, und überdies hätten sich seine Erinnerungen bezüglich des Erwerbs der Führerausweise auch vermischt. Die Vorinstanz entkräftete diese Argumentation damit, dass der Beschwerdeführer mehrfach sowohl während der Voruntersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht die Gelegenheit gehabt hätte, in dieser Angelegenheit Klarheit zu schaffen und den Strafverfolgungsbehörden gegenüber auf nachvollziehbare Weise darzulegen, wann und unter welchen konkreten Umständen er welchen der verschiedenen Führerausweise erworben habe. Davon könne überhaupt keine Rede sein. Statt einer Klärung, die im Übrigen auch noch vor Kantonsgericht möglich gewesen wäre, führten insbesondere die diversen Datenangaben zu einer noch grösseren Verwirrung. Zum Hinweis auf das fehlende Erinnerungsvermögen führte die Vorinstanz ausserdem aus, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 7. Juni 2016 auf die Frage, wann er die Autofahrprüfung in Kinshasa abgelegt habe, zur Antwort gegeben habe, dass dies im Jahr 2011 der Fall gewesen sei und er sich noch ganz genau daran erinnere. Obwohl also zum Zeitpunkt dieser Einvernahme mindestens fünf Jahre seit der besagten Fahrprüfung vergangen gewesen seien, habe der Beschwerdeführer keinerlei Vorbehalt hinsichtlich seines Erinnerungsvermögens angebracht, sondern mit voller Überzeugung erklärt, dass er sich noch sehr gut daran erinnern könne. Angesichts dieser Aussage erscheine die nunmehr erfolgte Berufung auf eine Vermengung seiner Erinnerungen als reine Schutzbehauptung. Inwiefern diese nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz geradezu unhaltbar sein sollen, wird nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer übt unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, wenn er dem Bundesgericht lediglich seine eigene Würdigung unterbreitet, wonach seine Aussage nachvollziehbar und glaubhaft sei, auch wenn einzelne Angaben leicht vermischt oder unklar formuliert worden seien.
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Ohnehin stützt sich der Beweis der Unechtheit des Dokuments auch wesentlich auf den Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Forensik, vom 15. April 2016, der zum Schluss gelangte, dass es sich bei fraglichem Führerschein um eine "Totalfälschung" handle. Der Beschwerdeführer bezeichnet diesen Bericht als "fehlerhaft und untauglich", begründet diesen Vorwurf jedoch nicht nachvollziehbar. Entgegen seiner Darstellung wird das Ergebnis im Bericht nicht nur damit belegt, dass die Ecken des Dokuments von Hand zugeschnitten worden seien, sondern auch mit anderen Indizien, so insbesondere, dass der Familienname des Beschwerdeführers und auch das Wort "FAMILLY" falsch geschrieben seien. Dass die abweichende Schreibweise des Familiennamens auch auf eine "Falschausstellung (Schreibfehler) seitens der Behörden" zurückzuführen sein könnte, wie der Bericht ausdrücklich einräumt, und somit - wie auch die anderen einzelnen Indizien - für sich alleine den Schluss auf eine Fälschung nicht zulassen würde, bedeutet nicht, dass die Schlussfolgerung als solche nicht gerechtfertigt ist. Die Vorinstanz ist nicht in Willkür verfallen, wenn sie auf diesen Bericht abstellte und auf die vom Beschwerdeführer verlangten weiteren Abklärungen verzichtete.
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Schliesslich geht auch der Vorwurf fehl, das angefochtene Urteil äussere sich nicht zur Kenntnis und zum Vorsatz des Beschwerdeführers. Aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids ergibt sich ohne Weiteres, dass die Vorinstanz - wie die Erstinstanz ausdrücklich - auch den subjektiven Tatbestand als gegeben ansieht, also davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt hat. Dass diese Feststellung willkürlich ist, wird nicht geltend gemacht und die Verurteilung nach Art. 252 StGB ist auch insofern nicht zu beanstanden.
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2.4. Sodann wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung gemäss Ziffer 18 der Anklageschrift, wonach er sich am 2. Mai 2017 an der V.________strasse in Münchenstein gegenüber den kontrollierenden Polizeibeamten mit einem gefälschten kongolesischen Führerausweis ausgewiesen habe. Auch in diesem Punkt kann der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung nicht als willkürlich ausweisen: Wohl trifft es zu, dass im Bericht der Polizei Basel-Landschaft, Abteilung Forensik, vom 20. Mai 2017 die Schlussfolgerung gezogen wird, dass es sich beim fraglichen internationalen Führerschein um ein Fantasieprodukt handeln "dürfte". Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bedeutet diese Formulierung jedoch nicht, dass es sich dabei um eine "reine Mutmassung" handelt, zumal der Bericht die Schlussfolgerung auf insgesamt drei Fälschungshinweise abstützt (Nichtübereinstimmung mit dem Übereinkommen über den Strassenverkehr vom 8. November 1968 [SR 0.741.10], lose Innenseite und fehlende Seite, eingeklebtes Blatt mit Personalien). Entgegen der Beschwerde hat die Vorinstanz somit nicht auf ein "völlig beweisuntaugliches Dokument" abgestellt. Schliesslich kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, dass sie in diesem Zusammenhang die DNA-Untersuchung auf der Rückseite der Personalienseite des Ausweises, die keine DNA des Beschwerdeführers enthalten habe, unerwähnt liess, zumal sie dem Beschwerdeführer nicht zur Last legt, den Ausweis selbst gefälscht zu haben. Insgesamt ist es jedenfalls nicht unhaltbar, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt gestützt auf den besagten Bericht und auf die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers auch im Anklagepunkt 18 als erstellt erachtete.
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2.5. Schliesslich meint der Beschwerdeführer, die Vorinstanz hätte ihn vom Vorwurf gemäss Ziffer 6 der Anklageschrift freisprechen müssen, er sei am 23. August 2016 den Personenwagen xxx gefahren, obwohl er gewusst habe, dass ihm der ausländische Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen worden sei, und er habe dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um strafrechtlich relevante 11 km/h überschritten. Die auf ein Radarfoto gestützte Feststellung, dass er das Fahrzeug bei diesem Vorfall gefahren habe, sei willkürlich. Das Strafgericht stellte fest, das fragliche Fahrzeug sei auf den Beschwerdeführer zugelassen gewesen. Indessen könne aus dieser Tatsache nicht generell der Rückschluss auf seine Identität als Fahrzeugführer gezogen werden. Dagegen befand es, auf dem Radarfoto sei der Beschwerdeführer eindeutig als Fahrzeugführer zu erkennen, unter Hinweis auf die Gesichtszüge im Wangen- und Mundbereich. Die Vorinstanz schloss sich dieser Auffassung an. Weiter erwog sie, während der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 17. November 2017 noch sehr bestimmt und ohne jeden Zweifel zu Protokoll gegeben habe, dass es sich beim Fahrzeugführer um seinen Freund B.________ handle, der ihm wie ein Zwilling gleiche, sei in der Berufungsbegründung davon keine Rede mehr. Stattdessen stelle der Beschwerdeführer nunmehr sogar die Hypothese auf, dass es sich bei der Person auf dem Foto grundsätzlich auch um eine weibliche Person handeln könne. Die Erklärungen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und entbehrten jeder Logik. Sein Hinweis auf anderweitige mögliche Gründe für markante Gesichtszüge erweise sich ebenfalls als wenig stichhaltig.
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Der Beschwerdeführer kann diese - auf seiner Erkennbarkeit auf dem Radarfoto und seinen Aussagen beruhende - Beweiswürdigung nicht durch die Behauptung als willkürlich ausweisen, für weisse Europäer sähen afrikanische, dunkelhäutige Gesichter erwiesenermassen immer sehr ähnlich aus, und markante Gesichtszüge im Wangen- und Mundbereich träfen auf die meisten schwarzafrikanischen erwachsenen Personen zu. Entgegen der Beschwerde ging die Vorinstanz auch nicht davon aus, der Beschwerdeführer habe in der Berufungsbegründung behauptet, dass es sich bei der Person auf dem Radarfoto um eine weibliche Person handle. Im Übrigen ist nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt haben soll.
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3. | |
3.1. Der Beschwerdeführer meint, er hätte vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung nach Ziffer 17 der Anklage freigesprochen werden müssen.
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3.2. Die Staatsanwaltschaft führte zu diesem Punkt der Anklage unter anderem aus, am 2. Mai 2017 sei im Langenheidtunnel eine Polizeikontrolle durchgeführt worden, wobei die Kontrollstelle dergestalt eingerichtet gewesen sei, dass die Fahrzeugführer auf die rechte Fahrspur (Busspur) wechseln und die Kontrollstelle hätten passieren müssen. Am sich bei der Kontrollstelle befindlichen Polizeifahrzeug sei zudem die orange Warnlampe des Dachbalkens sowie die Matrix «rechts vorbeifahren» eingeschaltet und die anwesenden Polizisten seien mit Warnwesten und Handlampen mit aufgesetztem Verkehrsstab ausgerüstet gewesen, so dass die Kontrollstelle gut erkennbar gewesen sei. Als der Beschwerdeführer um ca. 00.35 Uhr auf die Kontrollstelle zugefahren sei, habe er knapp vor dem Spurabbau gebremst, sei zum Stillstand gekommen und habe auf die Busspur gewechselt. Mittels Handlampe samt aufgesetztem Verkehrsstab sei er durch einen Polizisten zum Halten aufgefordert worden, wobei er seine Fahrt fortgesetzt habe. Zwei Polizisten seien ihm im Patrouillenfahrzeug mittels eingeschaltetem Blaulicht, Wechselklanghorn und eingeschalteter Matrix "Stopp Polizei" gefolgt, um ihn zum Anhalten zu bewegen, wozu schliesslich noch die Licht- und Fahrzeughupe eingesetzt worden seien. Trotz aller klar erkennbaren polizeilichen Aufforderungen zum Anhalten habe der Beschwerdeführer seine Fahrt unbeirrt bis an die V.________strasse in Münchenstein fortgesetzt, wobei er wissentlich und willentlich, ev. fahrlässig, die Weisungen der Polizei anzuhalten, missachtet habe.
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Im Berufungsverfahren war die subjektive Tatbestandsmässigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers umstritten. Das Kantonsgericht bejahte wie das Strafgericht den Vorsatz des Beschwerdeführers spätestens ab dem Zeitpunkt, als ihm ein Polizeifahrzeug nachgefahren sei. Dass er die eindeutigen Zeichen (Blaulicht, Fahrzeug- und Licht hupe und eingeschaltete Matrix mit der Aufschrift "Stopp Polizei") nicht wahrgenommen respektive nicht verstanden habe, beurteilte es als "vollkommen abwegig und unrealistisch". Der alkoholisierte und ohne gültigen Führerausweis am Steuer sitzende Beschwerdeführer habe im Übrigen auch ein klares Motiv gehabt, sich der Polizeikontrolle zu entziehen. Die entsprechende Sachverhaltsfeststellung ist vor Bundesgericht nicht mehr angefochten.
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3.3. Der Beschwerdeführer argumentiert, sein Verhalten erfülle den objektiven Tatbestand von Art. 286 StGB nicht.
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Nach Art. 286 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der objektive Tatbestand dieser Strafbestimung erfüllt, wenn der Täter eine Amtshandlung ohne Ge walt beeinträchtigt, sodass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass er die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Vielmehr genügt, dass er deren Ausführung erschwert, verzögert oder behindert (BGE 133 IV 97 E. 4.2 S. 100; 127 IV 115 E. 2 S. 118; Urteile 6B_539/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 2.3; 6B_20/2018 vom 10. April 2018 E. 3.3). Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer die Amtshandlungen der Polizei zumindest verzögert. Dass er, wie er in der Beschwerde argumentiert, "objektiv gesehen keine Flucht" vorgenommen habe, ändert daran nichts. Im Übrigen ergänzt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, ohne aufzuzeigen, dass die dafür geltenden Voraussetzungen (Erwägung 1) gegeben sind.
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Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, sein Verhalten stelle eine straflose Selbstbegünstigung dar. Nach Art. 286 StGB bleibt straflos, wer die Flucht ergreift, bevor sich ihm die Polizei mit ihren Absichten entgegenstellt. Der Flüchtige kommt der Amtsgewalt lediglich zuvor, ohne in den Ablauf einer amtlichen Handlung einzugreifen. Wenn der Täter hingegen in eine Amtshandlung eingreift, die sich bereits in Gang befindet und sich in klar erkennbarer Weise gegen ihn richtet, erschöpft sich sein Verhalten nicht mehr in blosser Selbstbegünstigung und vermag ihn die entsprechende Absicht nicht von Strafe nach Art. 286 StGB zu befreien (BGE 133 IV 97 E. 6.2.3 S. 105; Urteil 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.6.1). Die gegen den Beschwerdeführer gerichtete Amtshandlung der Polizei war offensichtlich im Gang, womit sich auch diese Rüge als unbegründet erweist.
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4. | |
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung der Vorinstanz.
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4.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Ist ein Urteil zu begründen, so hält das Gericht in der Begründung auch die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest (Art. 50 StGB).
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Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (siehe etwa BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66 ff.; 136 IV 55 E. 5.3 ff. S. 57 ff.; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff.; 144 IV 217 E. 3.5 S. 231 f. mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 f.; 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 135 IV 130 E. 5.3.1 S. 134; je mit Hinweisen).
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4.3. Die Vorinstanz ging davon aus, der Vorfall gemäss Ziffer 5 der Anklage, nämlich das Führen eines Motorfahrzeugs in alkoholisiertem Zustand, sei die schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Sie stufte das Verschulden für diese Straftat "als mittelschwer im unteren Bereich" ein und legte die Einsatzstrafe in Anbetracht des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe auf 12 Monate fest. Zur Begründung erwog sie, die Blutalkoholkonzentration von 1.51 Gewichtspromille habe deutlich über dem Grenzwert von 0.8 Gewichtspromille gelegen. Der Beschwerdeführer habe ca. eine Stunde vor der inkriminierten Fahrt etwa einen Liter Rotwein getrunken und sei danach trotzdem zusammen mit seiner Ehefrau mit seinem Auto Richtung Münchenstein, vermutlich zur Wohnung seiner Frau an der V.________strasse, gefahren. Dieses Verhalten sei verantwortungslos und zeige einmal mehr, dass der Beschwerdeführer sich nicht an die in der Schweiz geltenden Verkehrsregeln halten wolle. Seine Bemerkung, wonach es sich nur um eine kurze Strecke gehandelt habe, nütze ihm "gar nichts". Im Gegenteil wiege sein Verhalten "dadurch noch schwerer", zumal er ohne Weiteres zu Fuss vom Dreispitz nach Münchenstein hätte gehen können, wenn sich tatsächlich keine andere Mitfahrgelegenheit ergeben hätte. Wie die Erstinstanz festgehalten habe, gebe es somit auch keine triftigen, nachvollziehbaren Sachzwänge für die Fahrt vom 10. Mai 2016. In der Folge erhöhte die Vorinstanz die Einsatzstrafe wegen Tatmehrheit in Anwendung des Asperationsprinzips um 3 und 4 Monate auf 19 Monate. Sodann erachtete sie die Beurteilung des Strafgerichts als zutreffend, wonach die Gesamtstrafe aufgrund der "Täterkomponenten" um weitere 3 Monate zu erhöhen sei. Aufgrund des Verbots der "reformatio in peius" bleibe es indessen bei der Freiheitsstrafe von 17 Monaten.
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4.4. Der Beschwerdeführer rügt die Einsatzstrafe von 12 Monaten als unhaltbar, da sie dem geringen Ausmass der Gefährdung nicht Rechnung trage. Es handle sich um eine sehr kurze Strecke, die weder über Autobahn noch Schnellstrassen verlaufe. Um diese Uhrzeit (0:28 Uhr) sei praktisch kein Verkehr vorhanden. Er sei mit korrekter und tiefer Geschwindigkeit und mit normalem Fahrstil nach Hause gefahren, ohne jemanden konkret gefährdet zu haben. Überdies ignoriere die Vorinstanz auch die Tatsache, dass er aufgrund eines Unfalls gesundheitlich an Fuss, Unterschenkel und Herz angeschlagen sei, in ständiger ärztlicher Behandlung und damals nicht in der Lage gewesen sei, längere Strecken zu Fuss zu gehen.
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Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht anlastet, er habe durch eine gefährliche Fahrweise konkret andere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Dagegen bringt die im Entscheid verwendete Formulierung tatsächlich zum Ausdruck, dass die Vorinstanz die kurze Fahrstrecke stärker unter dem Gesichtspunkt der subjektiven Tatschwere z u Lasten als unter dem Aspekt der objektiven Tatschwere zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt hat. Die daraus resultierende Einsatzstrafe von 12 Monaten liegt aber im unteren Bereich des Strafrahmens und jedenfalls noch innerhalb des Ermessensspielraums des Sachgerichts. Daran vermag auch der Hinweis auf das Urteil 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 nichts zu ändern, in dem die Einsatzstrafe auf 5 Monate festgelegt worden sei, obwohl der einschlägig vorbestrafte Beschwerdeführer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.79 Gewichtspromille zu einer Tageszeit mit hohem Verkehrsaufkommen (Feierabendverkehr) und nicht optimalen Lichtverhältnissen ein Fahrzeug mit Anhänger über eine längere Strecke (40 Minuten) auf der Autobahn und hoher Geschwindigkeit gefahren sei, wobei er auf der Autobahn sogar angehalten habe. Eine unterschiedliche Strafzumessung durch das jeweilige Sachgericht kann für sich alleine keine Überschreitung oder einen Missbrauch des Ermessens belegen (BGE 141 IV 61 E. 6.3.2 S. 69; 135 IV 191 E. 3.1 S. 193; je mit Hinweisen). Ferner macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er im kantonalen Verfahren bereits behauptet hätte, er sei zum Zeitpunkt des Delikts nicht in der Lage gewesen, den beabsichtigten Weg zu Fuss zurückzulegen.
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4.5. Schliesslich geht die Rüge des Beschwerdeführers ins Leere, wonach die Täterkomponente zu negativ gewichtet worden sei. Denn die Vorinstanz nahm unter diesem Aspekt gar keine Erhöhung der Strafe vor (Erwägung 4.3).
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4.6. Es liegt keine Ermessensverletzung bei der Strafzumessung vor, die zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.
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5. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Nichtgewährung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe.
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Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Die Vorinstanz stützte seinen Entscheid auf diese Bestimmung, da der Beschwerdeführer bereits mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 18. Oktober 2011 zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sei, und begründete eingehend, weshalb ihm keine besonders günstige Prognose gestellt werden könne.
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Der Beschwerdeführer argumentiert, entgegen der Vorinstanz sei auf das erstinstanzliche Strafurteil abzustellen, welches vom 13. Oktober 2010 datiere. Dabei übersieht er die publizierte Rechtsprechung des Bundesgerichts zu dieser Frage, gemäss der die Fünfjahresfrist nach Art. 42 Abs. 2 StGB mit der Eröffnung des rechtskräftigen Urteils beginnt (BGE 145 IV 137 E. 3S. 143 ff.).
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Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde basieren auf der Annahme, Art. 42 Abs. 1 StGB finde Anwendung, weshalb darauf nicht einzugehen ist.
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6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind nach Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dessen finanzieller Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (siehe Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. September 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Bianchi
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