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Informationen zum Dokument  BGer 5A_675/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_675/2020 vom 17.09.2020
 
 
5A_675/2020
 
 
Verfügung vom 17. September 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter von Werdt, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt David Lüthi,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Unterbringung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. August 2020 (VWBES.2020.288).
 
 
Nach Einsicht
 
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. August 2020,
1
in die hiergegen am 24. August 2020 erhobene Beschwerde in Zivilsachen,
2
in die Rückzugserklärung des Beschwerdeführers vom 11. September 2020,
3
 
in Erwägung,
 
dass das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
4
dass angesichts der Umstände ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird und keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 und 3 sowie Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP),
5
 
verfügt der Einzelrichter:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. September 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: von Werdt
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller
 
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