BGer 5A_761/2020 | |||
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BGer 5A_761/2020 vom 17.09.2020 |
5A_761/2020 |
Urteil vom 17. September 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 28. August 2020 (KES 20 712).
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Sachverhalt: | |
Am 24. August 2020 wurde A.________ mit ärztlicher Verfügung fürsorgerisch in den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern untergebracht.
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Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 28. August 2020 ab.
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Bereits gegen das Entscheiddispositiv gelangte A.________ mehrmals an das Bundesgericht; es wurde ihm mitgeteilt, dass er zuerst einen begründeten Entscheid verlangen muss und erst dagegen die Beschwerde möglich ist. Nach dessen Ausfertigung am 7. September 2020 reichte A.________ dagegen am 14. September 2020 eine Beschwerde ein.
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Erwägungen: | |
1. Soweit in einer Beschwerde mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156).
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In Bezug auf den Anfechtungsgegenstand hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Soweit diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind, kann auf eine Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden.
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2. Soweit der Beschwerdeführer die Behandlung in der Anstalt kritisiert bzw. das Verhalten der dortigen Ärzte bemängelt und geltend macht, er werde unter Zwang mit Medikamenten betäubt, habe aber freiwillig an einem Hirnforschungsprogramm teilgenommen, äussert er sich zu ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (fürsorgerische Unterbringung) stehenden Themen; darauf ist von vornherein nicht einzutreten. Soweit es tatsächlich zu einer Zwangsmedikation kommen sollte, wäre diese von der ärztlichen Leitung anzuordnen und dagegen stünde der Rechtsweg offen.
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Im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung mangelt es an einer Bezugnahme auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, mit welchen der Schwächezustand (paranoide Schizophrenie mit aktuell akuter psychotischer Dekompensation und starker affektiver Beteiligung, wobei sich die Wahnsymptome auch bei der mündlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren deutlich zeigten) sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten dargestellt werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit zulässig, als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist.
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. September 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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