BGer 8C_368/2020 | |||
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BGer 8C_368/2020 vom 17.09.2020 |
8C_368/2020 |
Urteil vom 17. September 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,
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Gerichtsschreiber Wüest.
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Verfahrensbeteiligte | |
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG,
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Geschäftsbereich Schaden, Litigation,
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Postfach, 8085 Zürich,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Karin Herzog,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Unfallbegriff),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 16. April 2020 (UV 2018/74).
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Sachverhalt: | |
A. Der 1982 geborene A.________ war bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 27. Juli 2017 liess er durch seine Arbeitgeberin melden, dass er am 21. April 2017 in einer Warteschlange vor einem Club in Belgrad (Serbien) gewartet habe, als plötzlich jemand hinter ihm sehr nahe an seinem linken Ohr in eine Trillerpfeife gepfiffen habe. Dr. med. C.________, Fachärztin für Hals- Nasen- und Ohrenkrankheiten, diagnostizierte nach audiometrischen Untersuchungen vom 9. Juni und 9. August 2017 eine Verstärkung eines chronischen Tinnitus aurium links > rechts Grad 3 mit beginnender Dekompensation mit Hyperakusis nach Lärmtrauma vom April 2017 sowie mit lärmtraumatischer Hochtonperzeptionsstörung beidseits (Bericht vom 10. August 2017).
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Mit Verfügung vom 30. Januar 2017 verneinte die Zürich einen Leistungsanspruch des Versicherten, da weder ein Unfallereignis noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Daran hielt sie - nach Einholung einer versicherungsmedizinischen Beurteilung ihres beratenden Arztes, Dr. med. D.________, Facharzt für Hals- Nasen- und Ohrenkrankheiten sowie Hals- und Gesichtschirurgie, und von E.________, Dipl. Pflegefachfrau HF, vom 29. März und 4. April 2018 - mit Einspracheentscheid vom 18. September 2018 fest.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 16. April 2020 dahingehend gut, dass es den Einspracheentscheid vom 18. September 2018 aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zu neuer Verfügung an die Zürich zurückwies.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Zürich, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 18. September 2018 zu bestätigen.
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Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 153 E. 1.1 S. 154 mit Hinweis).
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1.2. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, um einen selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit alternativ voraus, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b). Mit der Qualifizierung des Ereignisses vom 21. April 2017 als Unfall enthält der angefochtene Entscheid eine materiell verbindliche Vorgabe, welche die Zürich bei Vorliegen der übrigen Erfordernisse verpflichtet dem Beschwerdegegner Leistungen zuzusprechen. Da der darauf beruhende Endentscheid praktisch nicht angefochten und das Ergebnis nicht mehr korrigiert werden könnte, liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor (nicht publ. E. 1.2.2 des Urteils BGE 140 V 220, in: SVR 2014 UV Nr. 23 S. 73, Urteil 8C_321/2019 vom 24. September 2019 E. 1). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
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2. | |
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 61 mit Hinweis).
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2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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3. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es das Ereignis vom 21. April 2017 entgegen dem Einspracheentscheid vom 18. September 2018 als Unfall im Rechtssinne qualifizierte.
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4. | |
4.1. Unfall ist nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
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4.2. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er - nach einem objektiven Massstab - nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 S. 221; 134 V 72 E. 4.1 S. 76). Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (Urteil 8C_842/2018 vom 6. Mai 2019 E. 3.3.1 und 8C_231/2014 vom 27. August 2014 E. 2.3 mit Hinweisen).
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4.3. Bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst, beurteilt sich die Ungewöhnlichkeit einer Lärm- bzw. Schallemmission in erster Linie anhand der Schallexpositionspegelwerte (Urteil 8C_545/2019 vom 14. November 2019 E. 9.2 mit Hinweisen).
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5. | |
5.1. Zum umstrittenen Kriterium der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors erwog die Vorinstanz, dass in einer Warteschlange vor einem Club nicht mit einem Trillerpfeifenpfiff in unmittelbarer Nähe des Ohres gerechnet werden müsse. Ein solches Ereignis sei weder alltäglich noch üblich. Die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung habe sich vorwiegend mit Knalltraumata, welche durch eine sehr kurze Schalleinwirkung (< 2 oder 3 ms) mit hohem Schalldruck auf das Ohr definiert seien, und chronischen Lärmtraumata (als häufige Berufskrankheit) auseinandergesetzt. Für diejenigen akustischen Traumata, welche in zeitlicher Hinsicht dazwischen lägen, gebe es weder klare Grenzwerte noch eine gefestigte Rechtsprechung. Ein Trillerpfeifenpfiff befinde sich erfahrungsgemäss von seiner zeitlichen Dauer her im Sekundenbereich, womit kein derart kurzzeitiges Schallereignis wie beim Knall- oder wohl auch beim Explosionstrauma (Schalleinwirkung von > 2 oder 3 ms) gegeben sei, aber auch die Dauer eines akuten Lärmtraumas (Schalleinwirkung während Minuten bis Stunden) deutlich unterschritten werde. Folglich könne nicht unbesehen auf die Grenzwerte für ein Knalltrauma oder lärmbelastete Arbeitsplätze abgestellt werden. Die Vorinstanz erwog weiter, laut Internetquellen könnten Trillerpfeifen Pegel von 120 dB (A) bis zu 140 dB (A) erzeugen und dadurch zu einer Gehörschädigung führen. Es sei demnach mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass beim vom Versicherten beschriebenen Ereignis vom 21. April 2017 ein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf das Gehör eingewirkt habe und somit der Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG erfüllt sei. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdegegner erstmals am 7. Juni 2017 und damit rund sieben Wochen nach dem Ereignis vom 21. April 2017 in ärztliche Behandlung begeben habe.
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5.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, gemäss der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung seien regelmässig Emissionsgrenzwerte als objektive Faktoren für die Beurteilung der Ungewöhnlichkeit relevant. Eine Diskussion über die Grenzwerte fehle im angefochtenen Entscheid gänzlich. Es sei unklar, gestützt auf welchen Grenzwert die Ungewöhnlichkeit schliesslich bejaht worden sei. Entgegen der Vorinstanz könne diese nicht allein deshalb bejaht werden, weil allenfalls nach Internetquellen unabhängig von der Pegelstärke ein Trillerpfeifenpfiff eine Gehörschädigung verursachen könne. Dieser Punkt beschlage die Frage der Kausalität, woraus aber keine Rückschlüsse auf das Merkmal der Ungewöhnlichkeit gezogen werden könnten. Im Weiteren sei in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass das Modell der Trillerpfeife unbekannt sei und dass es Modelle mit Spitzenpegeln von 105 bis 115 db gebe. Dieser Wert liege nicht nur unter dem Grenzwert von 160 bis 190 dB für Knalltrauma, sondern auch unter demjenigen von 125 db (A) resp. 140 dB (C) gemäss Ur teil 8C_477/2007 vom 10. September 2008. Somit sei - unabhängig von der Distanz zwischen Pfeife und Ohr des Beschwerdegegners - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargetan, dass der vorliegend zu beurteilende Pfiff ungewöhnlich im Sinne der Rechtsprechung gewesen sei. Diese Beweislosigkeit gehe zu Lasten des Versicherten.
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6. | |
6.1. Zum tatsächlichen Geschehensablauf hat der Beschwerdegegner im Wesentlichen konsistent und gleichbleibend angegeben, am 21. April 2017 in einer Warteschlange vor einem Club in Belgrad gewartet zu haben, als plötzlich jemand hinter ihm "sehr nahe" an seinem linken Ohr in eine Trillerpfeife gepfiffen habe. Unklar ist hingegen, um was für ein Trillerpfeifenmodell es sich dabei handelte, wie lange der Schalldruck auf die Ohren des Versicherten einwirkte und in welchem Abstand sich die Trillerpfeife zum linken Ohr befand. Entsprechend ist auch der Schallexpositionspegel unbekannt. Eine diesbezügliche Verletzung der Abklärungspflicht wird der Beschwerdeführerin zu Recht nicht vorgeworfen.
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6.2. Das Bundesgericht hat sich in der Vergangenheit mehrmals mit akustischen Traumata befasst.
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6.2.1. Zuletzt verneinte das Bundesgericht mit Urteil 8C_545/2019 vom 14. November 2019 die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors bei einem anlässlich eines Fussballspiels detonierten Knallkörper. Ein akustisches Gutachten hatte einen Schallexpositionspegel L AE von 112,2 dB mit einer Unsicherheit von ± 4 dB ergeben. Das Gericht kam im Wesentlichen unter Verweis auf die Urteile 8C_280/2010 vom 21. Mai 2010 und 8C_317/2010 vom 3. August 2010 sowie unter Bezugnahme auf die im Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall vom 16. Juni 2017 (NISSG; SR 814.71) und dessen Verordnung vom 27. Februar 2019 (V-NISSG; SR 814.711) aufgeführten Grenzwerte zum Schluss, dass der genannte Schallexpositionspegelwert nicht ungewöhnlich sei.
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6.2.2. Im Urteil 8C_280/2010 vom 21. Mai 2010 stand folgender Sachverhalt zur Diskussion: Die versicherte Person klagte über einen beidseitigen Tinnitus, den sie auf die Schalleinwirkung durch ein Marderschutzgerät zurückführte. Die vor Ort vorgenommenen Messungen der Suva ergaben einen maximalen Schallpegel von 111 dB. Der beurteilende Arzt der Suva legte in seiner Stellungnahme dar, dass ein Knalltrauma mangels sehr starker, einmalig oder wiederholt einwirkender Schalldruckwelle mit Spitzenwerten zwischen 160 und 190 dB nicht gegeben sei. Ein Explosionstrauma fiel bereits deshalb ausser Betracht, weil es an einer Trommelfellverletzung fehlte. Ein akutes Lärmtrauma, welches die Einwirkung von exzessiv hohen Schallstärken (130 bis 160 dB) über die Dauer von mehreren Minuten voraussetze, lag ebenfalls nicht vor und ein akustischer Unfall war mangels Zwangshaltung des Kopfes und zufolge beidseitig angegebener Gehörschädigung auszuschliessen. Zudem habe die versicherte Person laut eigenen Angaben bei der Neueinstellung des Marderschutzgerätes nichts Ungewöhnliches bemerkt und dieses auch noch ein Jahr später in Betrieb gehalten. Das Bundesgericht kam gestützt auf die ärztliche Stellungnahme zum Schluss, dass die Schalleinwirkung durch das Marderschutzgerät demnach weder aus technischer noch medizinischer Sicht geeignet gewesen sei, eine Gehörschädigung herbeizuführen. Insgesamt sei festzuhalten, dass das streitbetroffene Ereignis den Unfallbegriff nicht erfülle, da es sowohl objektiv wie auch subjektiv an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor fehle (E. 3.2.1; vgl. auch Urteil 8C_317/2010 vom 3. August 2020 E. 3.2, ebenfalls ein Marderschutzgerät betreffend).
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6.2.3. Dem Urteil 8C_477/2007 vom 10. September 2008 lag sodann folgender Sachverhalt zu Grunde: In der Nähe des Arbeitsplatzes der versicherten Person wurde in ca. drei Meter Entfernung eine neue Alarmglocke montiert und getestet, woraufhin die versicherte Person über starkes Ohrenpfeifen und eine Hörbehinderung klagte. Eine spätere Messung des Sirenentones vor Ort ergab einen mittleren Pegel des Alarmtones am Arbeitsplatz der versicherten Person von 83 dB (A). Der Schallexpositionspegel in Ohrhöhe entsprach 90 dB (A) SEL. Gemäss dem zuständigen ORL- und Arbeitsmediziner der Suva lag der Grenzwert für kurz dauernde, akute Schallereignisse für Spitzenpegel bei 140 dB (C) und für den Schallexpositionspegel bei 125 dB (A) SEL. Die Testergebnisse würden die beiden Grenzwerte weit unterschreiten. Ein Lärmtrauma habe nicht stattgefunden. Darauf stellte das Bundesgericht ab.
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6.2.4. Gemäss Urteil U 245/05 vom 1. Dezember 2005 E. 2.3 ("Paukenschläge") gefährden Explosionen, Knalle oder Schläge mit Schalldruckspitzen über 140 dB (C) "Peak" das Gehör, wenn der über eine Stunde aufsummierte Schallexpositionspegel SEL 125 dB (A) übersteigt. Die Messungen der Suva ergaben bei einem Schalldruckpegel von 60-104 dB (A) eine mittlere Schallbelastung von Lm 85 dB (A). Der Impulswert für die Paukenschläge anlässlich einer Opernaufführung lag bei Lpeak 129 dB (C) und der Schallexpositionspegel SEL bei 101 dB (A). Die gehörgefährdenden Grenzwerte wurden demnach nicht erreicht, weshalb in den Paukenschlägen kein ungewöhnlicher äusserer Faktor erblickt werden konnte (E. 2.4).
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6.3. Dem Beschwerdegegner kann darin beigepflichtet werden, dass er beim Anstehen vor einem Club nicht mit einem Trillerpfeifenpfiff "sehr nahe" an seinem Ohr rechnen musste. Massgebend ist aber, ob der äussere Faktor, das heisst der durch die Trillerpfeife erzeugte Schallpegel (vgl. Urteil 8C_545/2019 vom 14. November 2019 E. 7.4), als ungewöhnlich im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zu betrachten ist oder nicht. Dies beurteilt sich in erster Linie anhand der Schallexpositionspegelwerte (vgl. E. 4.3 hiervor).
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6.4. Dass Trillerpfeifen gemäss vorinstanzlicher Internetrecherche je nach Typus und Anwendung Spitzenpegel direkt am Ohr von bis zu 140 dB (A) erreichen können, bedeutet nicht, dass vorliegend unbesehen von diesem Maximalwert auszugehen ist. Denn im Sozialversicherungsrecht existiert keine Beweisregel, wonach im Zweifel zu Gunsten der versicherten Person zu entscheiden wäre ("in dubio pro assicurato"; BGE 134 V 315 E. 4.5.3 S. 322). Lassen sich der Typus der Trillerpfeife und der konkrete Schallexpositionspegel im Nachhinein nicht mehr feststellen, und ist davon auszugehen, dass bei gewissen Modellen die Schwelle der Ungewöhnlichkeit erreicht wird, bei anderen dagegen nicht, so liegt ein Fall von Beweislosigkeit vor, deren Folgen der Versicherte zu tragen hat, da er aus dem unbewiesenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2016 UV Nr. 44 S. 145, 8C_358/2016 E. 3.4).
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6.5. Dessen ungeachtet scheint mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung zumindest fraglich, ob die für ein Knalltrauma erforderliche Schalldruckwelle bei einem Schallpegel von 120 bis 140 dB (A) erreicht würde. Auch gemäss einer von der Vorinstanz zitierten Internetquelle (https://www.amboss.com/de/wissen/Akustisches_Trauma) braucht es für ein Knalltrauma Schalldruckpegel ab ca. 140 dB. In zeitlicher Hinsicht wäre eine Einwirkung im Sekundenbereich ausserdem zu kurz für ein akutes Lärmtrauma (vgl. E. 5.1 und E. 6.2.2 hiervor). Ein akustischer Unfall oder ein chronisches Lärmtrauma stehen hier sodann nicht zur Diskussion. Auch die Vorinstanz scheint erkannt zu haben, dass der vorliegende Fall zu keiner der genannten Traumaarten passt, wenn sie eine eigene Zwischenkategorie schuf (vgl. E. 3.4 des angefochtenen Entscheids). Soweit sie daraus schloss, es könne nicht auf die rechtsprechungsgemässen Grenzwerte für Knalltraumata abgestellt werden, ist ihr entgegenzuhalten, dass auch im Falle der Schalleinwirkung durch ein Marderschutzgerät (vgl. E. 6.2.2 hiervor) von einer Einwirkung im Sekundenbereich auszugehen sein dürfte (vgl. im Übrigen auch Urteil 8C_477/2007 vom 10. September 2008 betreffend Montage und Test einer neuen Alarmglocke am Arbeitsplatz). Dennoch erachtete das Bundesgericht die vom Suva-Arzt referierten Grenzwerte als relevant.
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6.6. Im Weiteren fällt die lange Latenzzeit zwischen dem Ereignis vom 21. April 2017 und der medizinischen Erstbehandlung am 7. Juni 2017 auf. Obwohl der Beschwerdegegner aufgrund seiner vorgeschädigten Ohren (Tinnitus rechts seit 2003 aufgrund von Lärmexposition durch Musik; Hörsturz rechts im Jahr 2013; linksseitiger Tinnitus seit 2015; Hochtonschwerhörigkeit) um die Bedeutsamkeit einer zeitnahen ärztlichen Behandlung wusste, liess er rund sieben Wochen verstreichen, ehe er sich in Behandlung begab. Dies deutet darauf hin, dass er dem Ereignis vom 21. April 2017 keine grosse Wichtigkeit beimass, was als (weiteres) Indiz gegen die Ungewöhnlichkeit zu werten ist.
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6.7. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdegegner aus dem Urteil 8C_183/2020 vom 22. April 2020 ("Pfiff des Zugführers"), war doch dort durch das Bundesgericht - da nicht strittig - nicht zu beurteilen, ob ein Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) gegeben war.
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6.8. Zusammenfassend ist das Unfallmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht erstellt. Es liegt daher Beweislosigkeit vor, deren Folgen der Beschwerdegegner zu tragen hat, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. E. 6.4 hiervor). Er kann daher unter dem Titel "Unfall" keine Leistungen der Suva beanspruchen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.
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7. Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
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8. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdegegner auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. April 2020 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 18. September 2018 bestätigt.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. September 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Wüest
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