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Informationen zum Dokument  BGer 8C_383/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_383/2020 vom 21.09.2020
 
 
8C_383/2020
 
 
Urteil vom 21. September 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Hardy Landolt,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung
 
(Invalidenrente; Invalideneinkommen),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
 
vom 14. Mai 2020 (VG.2020.00011).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1976 geborene A.________ war seit 1. Mai 2017 als Schichtleiter bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 13. Dezember 2017 erlitt er am 18. Juli 2017 in Serbien einen epileptischen Anfall und stürzte auf die rechte Schulter, die dadurch "zertrümmert" worden sei. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nachdem sie A.________ mit Schreiben vom 24. April 2019 den Fallabschluss per 31. Mai 2019 mitgeteilt hatte, sprach sie ihm mit Verfügung vom 29. April 2019 ab 1. Juni 2019 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 18 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2019 änderte die Suva die Verfügung vom 29. April 2019 in teilweiser Gutheissung der Einsprache in dem Sinne ab, als sie dem Versicherten ab 1. Juni 2019 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 22 % zusprach.
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B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus nach Androhung einer reformatio in peius mit Entscheid vom 14. Mai 2020 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei festzustellen, dass der Versicherte mit Wirkung ab 1. Juni 2019 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von mindestens 50 % habe.
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Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 62 mit Hinweis).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2019, mit dem die Suva dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente auf der Basis einer unfallbedingten Erwerbseinbusse von 22 % zugesprochen hatte, bestätigte. Die Integritätsentschädigung war bereits im Einspracheverfahren nicht mehr streitig, sodass diesbezüglich Teilrechtskraft eingetreten ist (vgl. dazu BGE 144 V 354 E. 4.3 S. 358 mit Hinweisen).
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2.2. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG), zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Ausführungen zu den Voraussetzungen für den Fallabschluss (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126 f.; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 ff., je mit Hinweisen), insbesondere von versicherungsinternen Ärzten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Darauf wird verwiesen.
8
 
3.
 
3.1. In Würdigung der Aktenlage ging das kantonale Gericht vom Vorliegen des medizinischen Endzustands aus und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer die früher ausgeübte Tätigkeit nicht mehr, eine angepasste leichte bis mittelschwere Tätigkeit seit 1. Juni 2019 indes unter gewissen Einschränkungen ganztags zumutbar sei. Es stützte sich dabei vorwiegend auf den Bericht der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung des Dr. med. C.________, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom 18. November 2019 sowie auf den Austrittsbericht der Klinik D.________ vom 22. Februar 2019. Im Weiteren bestätigte das kantonale Gericht den durch die Suva zur Ermittlung des Invaliditätsgrades vorgenommenen Einkommensvergleich, insbesondere den im Einspracheentscheid bei der Festsetzung des Invalideneinkommens gewährten Abzug vom Tabellenlohn von 10 %.
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3.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung vorgenommen habe. Zudem habe sie bei der Invaliditätsbemessung zu Unrecht nicht den Maximalabzug von 25 % vom tabellarisch ermittelten Invalideneinkommen gewährt.
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4.
 
4.1. Soweit der Versicherte zunächst eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts und eine diesbezügliche Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügt, kann ihm nicht gefolgt werden.
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4.1.1. Die Vorinstanz legte einlässlich und überzeugend dar, weshalb sie der kreisärztlichen Beurteilung vom 18. November 2019, die im Wesentlichen mit dem Austrittsbericht der Klinik D.________ vom 22. Februar 2019 in Einklang steht, auch in Anbetracht der davon abweichenden medizinischen Berichte vollen Beweiswert zuerkannte. So beruhen sowohl die kreisärztliche Beurteilung wie auch der Austrittsbericht der Klinik D.________ auf eigenen Untersuchungen, sind unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage erfolgt und begründen nachvollziehbar und schlüssig ein nahezu übereinstimmendes Zumutbarkeitsprofil.
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4.1.2. Die erneut vorgebrachten Einwendungen gegen den Kreisarzt hat das kantonale Gericht zu Recht als unbelegte Tatsachenbehauptungen qualifiziert, die nicht geeignet sind, um auf eine mangelnde Objektivität oder Befangenheit des Kreisarztes zu schliessen.
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4.1.3. Mit den übrigen Einwendungen, namentlich der erneuten Berufung auf den Sprechstundenbericht der Klinik E.________ vom 16./27. August 2019, vermag der Beschwerdeführer ebenfalls keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen aufkommen zu lassen (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105 mit Hinweis). Dabei fällt ins Gewicht, dass der Bericht der Klinik E.________ vom 16./27. August 2019 im Rahmen einer klinisch-radiologischen Jahreskontrolle ohne Einsicht in die Unfallakten erfolgte, sich weder mit dem Bericht der Klinik D.________ vom 22. Februar 2019 befasste noch eine davon abweichende Zumutbarkeitsbeurteilung abgab und auch kein objektivierbares organisches Korrelat für die gezeigte Einschränkung der Beweglichkeit anzugeben vermochte. Ebenso wenig liegt eine nachträglich eingeholte Stellungnahme zur kreisärztlichen Beurteilung vom 18. November 2019 vor. Zudem handelt es sich bei PD Dr. med. F.________, der den Bericht der Klinik E.________ als Leiter Schulterchirurgie unterzeichnete, entgegen den Vorbringen in der Beschwerde um einen behandelnden Arzt des Versicherten, der namentlich an der Schulteroperation vom 16. August 2018 mitgewirkt hatte. Es ist daher der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Haus- und Fachärzte (SVR 2017 IV Nr. 7 S. 19, 9C_793/2015 E. 4.1; Urteil 8C_266/2020 vom 12. August 2020 E. 5.3 mit Hinweisen) mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470; 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
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4.1.4. Bestehen zusammenfassend keine auch nur geringen Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung des Dr. med. C.________ vom 18. November 2019, durfte die Vorinstanz bundesrechtskonform auf diese abstellen. Auf zusätzliche medizinische Abklärungen konnte bei dieser Ausgangslage in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.) verzichtet werden. Eine Bundesrechtswidrigkeit, namentlich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, ist darin ebenso wenig zu sehen wie eine in medizinischer Hinsicht unrichtige Sachverhaltsfeststellung. Für die beantragte Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen besteht kein Anlass.
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4.2. In erwerblicher Hinsicht ist allein die Höhe des von der Vorinstanz bestätigten leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn auf der Seite des Invalideneinkommens streitig. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm infolge der funktionellen Einarmigkeit der höchstmögliche Abzug von 25 % zu gewähren sei.
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4.2.1. Mit dem Abzug vom Tabellenlohn von höchstens 25 % nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301 mit Hinweisen).
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Ob ein (behinderungs- bzw. leidensbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage und somit letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 146 V 16 E. 4.2 S. 20 mit Hinweisen).
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4.2.2. Die Vorinstanz legte dar, dass gestützt auf das vom Kreisarzt und von den Ärzten der Klinik D.________ umschriebene Zumutbarkeitsprofil von einem breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen ist, die keine besondere Beanspruchung der rechten Hand hinsichtlich Kraft, Feinmotorik und Sensibilität erfordern. Eine faktische Einarmig- oder Einhändigkeit, die den anbegehrten Abzug von 25 % rechtfertigen soll, liegt unter diesen Umständen nicht vor. Eine solche wird denn auch, worauf das kantonale Gericht zu Recht hinwies, von den behandelnden Ärzten nicht dokumentiert. Bei vergleichbarer Ausgangslage hat das Bundesgericht die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs grundsätzlich schon als ungerechtfertigt erachtet (vgl. Urteile 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2, 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 E. 5.2, je mit Hinweisen). Zudem hat es selbst bei Vorliegen einer funktionellen Einarmigkeit oder Einhändigkeit Abzüge von (nur) 10 % als angemessen bezeichnet (Urteil 8C_587/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 7.3 mit Hinweisen). Die Höhe des aufgrund der Einschränkungen an der rechten Schulter gewährten Abzugs von 10 % liegt somit jedenfalls im vorinstanzlichen Ermessensspielraum. Dass weitere Umstände einen (höheren) Abzug erfordern sollen, wird nicht geltend gemacht.
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4.3. Zusammenfassend hat es beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden.
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5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 21. September 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
 
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