VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9C_483/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 01.10.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9C_483/2020 vom 21.09.2020
 
9C_483/2020
 
 
Verfügung vom 21. September 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen,
 
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 6. Juli 2020 (200 20 98 EL).
 
 
Nach Einsicht
 
in das Schreiben vom 14. September 2020, womit A.________ die Beschwerde vom 7. August 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2020 zurück zieht,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
2
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
3
 
verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
4
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
5
3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
6
Luzern, 21. September 2020
7
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
8
des Schweizerischen Bundesgerichts
9
Der Präsident: Parrino
10
Die Gerichtsschreiberin: Dormann
11
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).