BGer 9F_7/2020 | |||
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BGer 9F_7/2020 vom 21.09.2020 |
9F_7/2020 |
Urteil vom 21. September 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Oswald.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Revision),
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Revisionsgesuch gegen das Urteil
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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vom 30. Juni 2020 (9C_230/2020).
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Sachverhalt: | |
A. Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 hob die IV-Stelle des Kantons Zürich die bisherige ganze Rente der 1976 geborenen A.________ im Wesentlichen gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der asim Begutachtung Universitätsspital Basel vom 28. September 2015 auf. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Februar 2020 ab.
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B. Die dagegen gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_230/2020 vom 30. Juni 2020 ab.
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C. Mit Eingabe vom 10. August 2020 verlangt die Versicherte, es sei das Urteil 9C_230/2020 vom 30. Juni 2020 aufzuheben und ihr die ab Oktober 2018 aufgehobene Rente weiterhin auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragt sie, es sei das bundesgerichtliche Verfahren zu sistieren bis seitens des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich über die Zulässigkeit des dort am 7. Juli 2020 deponierten Revisionsgesuchs entschieden worden sei.
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Erwägungen: | |
1. Die Gesuchstellerin hat das kantonale Gericht mit Eingabe vom 7. Juli 2020 um Revision seines Entscheids IV.2018.00695 vom 24. Februar 2020 ersucht. Dieser wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 30. Juni 2020 bestätigt, das mit reformatorischer Wirkung an seine Stelle trat. Damit fehlt es bei der Vorinstanz an einem Revisionsgegenstand. Es verbleibt nur die Möglichkeit, beim Bundesgericht die Revision seines Beschwerdeentscheids zu beantragen (vgl. ausführlich BGE 138 II 386 E. 6.2 S. 390). Es besteht kein Grund, das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Entscheid des kantonalen Gerichts über das dort deponierte Revisionsgesuch zu sistieren. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens ist abzuweisen.
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2. | |
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem bundesgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein Revisionsgrund ist ausdrücklich und unter Angabe von Beweismitteln geltend zu machen, und es ist aufzuzeigen, inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (vgl. etwa Urteil 9F_3/2020 vom 11. März 2020 E. 1.1 mit Hinweisen).
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2.2. Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird - entstanden sind. Nach der zum analogen Art. 137 lit. b OG ergangenen, gemäss BGE 134 III 45 E. 2.1 S. 47 weiterhin gültigen Rechtsprechung sind "neue" Tatsachen solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der Revisionsgesuchstellerin trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven. Die Geltendmachung echter Noven, also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung sondern der Sachverhaltsermittlung dient. So genügt es nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders wertet; vielmehr bedarf es der Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (statt vieler: zit. Urteil 9C_3/2020 E. 1.2 mit Hinweisen).
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3. In ihrer Eingabe vom 10. August 2020 beruft sich die Gesuchstellerin auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Sie macht geltend, der neu aufgelegte Bericht des Psychiaters PD Dr. med. B.________ vom 6. August 2020 zeige auf, dass bei ihr eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung bestehe, die im bisherigen Verfahren nie lege artis exploriert worden sei und zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führe. Das revisionsweise angefochtene Urteil wäre ihr zufolge bei Kenntnis dieses Berichts zu ihren Gunsten ausgefallen. Damit macht sie geltend, es handle sich beim Bericht vom 6. August 2020 um ein neues Beweismittel für eine Tatsache, die sich bis zum Zeitpunkt, in dem im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben soll, ihr jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen sei, mithin um ein unechtes Novum (soeben E. 2.2).
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Damit dringt sie nicht durch. Mit Bericht vom 6. August 2020 gibt PD Dr. med. B.________ einlässlich die anamnestischen Angaben der Patientin zu deren zwanghaftem Verhalten wieder und diagnostiziert gestützt darauf eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5). Es kann - entgegen der Gesuchstellerin - keine Rede davon sein, dass ihr dort detailreich geschildertes zwanghaftes Verhalten "bis anhin nicht einmal ansatzweise bekannt" gewesen sei und deshalb ein unechtes Novum vorliege. Dies erhellt nicht zuletzt daraus, dass - wie die Versicherte im Verfahren 9C_230/2020 geltend machte - bereits ihre behandelnde Psychiaterin Zwangsgedanken und Gedankenkreisen diagnostizierte (ICD-10 F42.0), was in die Beurteilung der asim-Gutachter einfloss und wovon in der Folge auch Sozialversicherungs- und Bundesgericht Kenntnis hatten. Indem PD Dr. med. B.________ gestützt darauf hinsichtlich Diagnose und Arbeitsfähigkeit zu einer vom Gutachten abweichenden Auffassung gelangt, würdigt er lediglich den nämlichen Sachverhalt anders. Eine solche abweichende Würdigung vermag eine Revision nicht zu rechtfertigen, handelt es sich dabei doch keineswegs um Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen liessen (etwa: zit. Urteil 9F_3/2020 E. 2.2 i.f.; SVR 2014 UV Nr. 22 S. 70, 8F_14/2013 vom 11. Februar 2014 E. 3.1 mit Hinweisen).
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
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2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. September 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Oswald
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