BGer 1B_394/2020 | |||
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BGer 1B_394/2020 vom 22.09.2020 |
1B_394/2020 |
Urteil vom 22. September 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Kneubühler,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiberin Hänni.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
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Postfach, 8401 Winterthur.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Beschlagnahme und Durchsuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Juli 2020 (UH200065-O/U/HUN).
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen (gewerbsmässigem) Betrug. Ihr wird vorgeworfen, in der Zeit vom 25. März 2018 bis zum 14. August 2019 an ihrem Wohnort mehrfach Arztzeugnisse gefälscht und damit von ihrem Arbeitgeber nicht gerechtfertigte Lohnzahlungen erwirkt zu haben.
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B. Am 23. Januar 2020 ordnete die damals zuständige Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl unter anderem die Durchsuchung der Wohnung von A.________ sowie die Durchsuchung verschiedener Aufzeichnungen und Datenträger an. Daraufhin führte die Stadtpolizei Zürich am selben Tag bei A.________ eine Hausdurchsuchung durch und stellte mehrere Arztzeugnisse, ein Medikamentenrezept, einen Laptop, eine Dokumentation der UVG, einen Drucker, ein Röntgenbild, eine SIM-Karte, ein Kündigungsschreiben und ein Mobiltelefon sicher.
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Mit Durchsuchungsbefehl vom 7. Februar 2020ordnete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Durchsuchung des sichergestellten Laptops von A.________ an. Ebenfalls am 7. Februar verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Beschlagnahme der bei A.________ sichergestellten Gegenstände.
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C. Am 20. Februar 2020 erhob A.________ Beschwerde gegen den Durchsuchungsbefehl und die Beschlagnahmeverfügung. Mit Beschluss vom 10. Juli 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich diese ab, soweit es darauf eintrat.
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D. Dagegen führt A.________ mit Eingabe vom 4. August 2020 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts Zürich und die Gutheissung ihrer Beschwerde.
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Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und das Obergericht des Kantons Zürich verzichten auf eine Stellungnahme.
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Mit Eingabe vom 28. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis ein.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine Beschlagnahmeverfügung und eine Durchsuchungsanordnung im Strafverfahren. Dagegen ist grundsätzlich die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 81 BGG). Die Beschwerde wurde zudem fristgerecht eingereicht (Art. 100 BGG).
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1.2. | |
1.2.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht ab; es handelt sich um einen Zwischen-entscheid. Als solcher ist er nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat die beschwerdeführende Person die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 138 III 46 E. 1.2 S. 47).
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1.2.2. Die Beschwerdeführerin hatte vor der Vorinstanz zunächst das konkrete Vorgehen der Polizei bei der Hausdurchsuchung, die Festhaltung auf der Polizeistation und die polizeiliche Einvernahme als solche beanstandet. Das Obergericht ist auf diese Rüge nicht eingetreten. Vor dem Bundesgericht wiederholt die Beschwerdeführerin die Kritik am Polizeieinsatz, zeigt jedoch nicht auf, inwiefern ihr durch diesen Nichteintretensentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt mangels hinreichender Begründung (Art. 42 BGG) nicht einzutreten.
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1.2.3. Die Beschwerdeführerin wehrt sich sodann gegen die Durchsuchung ihres Laptops und macht geltend, ihr vor der Vorinstanz gestelltes Siegelungsbegehren sei zulässig.
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Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Beruft sich die betroffene Person dagegen auf andere Gründe, aus denen eine Entsiegelung unzulässig sein soll, wie etwa Beschlagnahmehindernisse oder Nichtverwertbarkeitsgründe, droht ihr in der Regel kein nicht wieder gutzumachender Nachteil, weil sie die Unverwertbarkeit dieser Beweismittel vor dem Sachgericht geltend machen kann (Urteile 1B_351/2016 vom 16. November 2016 E. 1.3 und E. 1.4; 1B_167/2018 vom 31. Mai 2018 E. 1.2).
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Diese Rechtsprechung gilt auch im vorliegenden Verfahren betreffend die Anordnung auf Durchsuchung des umstrittenen Laptops bzw. betreffend den Siegelungsantrag. Die Beschwerdeführerin macht geltend, auf ihrem Laptop befänden sich unter anderem intime persönliche Bilder und persönliche Korrespondenzen, sowie dem Anwaltsgeheimnis unterliegende Korrespondenzen und Dokumente. Ihr droht somit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil; die Beschwerde ist daher unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig. Soweit sich die Beschwerdeführerin jedoch auf Nichtverwertbarkeits-gründe (hier Unterdrucksetzung durch Polizei, Zwang) beruft, droht ihr kein nicht wieder gutzumachender Nachteil.
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1.2.4. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände sei unverhältnismässig. Sie führt zwar aus, dass die Beschlagnahme der Gegenstände in ihrem sozialen Leben zu Unannehmlichkeiten führe, zeigt jedoch nicht auf, inwiefern ihr durch den Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht. Da ein solcher auch nicht ersichtlich ist, ist die Beschwerde diesbezüglich nicht zulässig.
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1.3. Unter diesen Vorbehalten ist auf die Beschwerde einzutreten.
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2. | |
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), können von vornherein nicht berücksichtigt werden (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123). Art. 99 Abs. 1 BGG zielt auf Tatsachen ab, die erst durch das angefochtene Urteil rechtserheblich werden; unzulässig sind neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 136 III E. 4.4.3 S. 129; Urteil 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 3.2).
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Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 28. August 2020 ein Arztzeugnis eingereicht, das ihre Verhandlungsunfähigkeit am Tag der Hausdurchsuchung sowie der Einvernahme belegen soll. Sie führt aus, das Obergericht habe die bisher vorgelegten Beweise für ihre Verhandlungsunfähigkeit als unzulänglich empfunden. Dessen Entscheid habe somit Anlass dazu gegeben, das Arztzeugnis einzureichen. Diese Argumentation geht jedoch fehl, da sich die Beschwerdeführerin bereits vor der Vorinstanz auf ihre angebliche Verhandlungsunfähigkeit berief. Sie hätte somit das entsprechende Arztzeugnis bereits damals einreichen können. Das eingereichte Beweismittel ist somit unzulässig.
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3. | |
Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Durchsuchung ihres Laptops und macht geltend, ihr Siegelungsbegehren sei zulässig.
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3.1. Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO). Das Gesetz sieht keine konkrete Frist für Siegelungsanträge vor. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind diese jedoch angesichts des strafprozessualen Beschleunigungsgebotes (Art. 5 Abs. 1 StPO) in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Sicherstellung der Unterlagen zu stellen. Ob ein Siegelungsantrag als verspätet anzusehen ist, hat die für die Siegelung zuständige Untersuchungsbehörde zu prüfen. Dabei kommt es auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs und eines fairen Verfahrens ist der Inhaberin oder dem Inhaber die Möglichkeit einzuräumen, sich (vor dem Siegelungsantrag) innert angemessener kurzer Frist durch eine Anwältin oder einen Anwalt beraten zu lassen. Verspätet ist in der Regel ein mehrere Wochen oder gar Monate nach der Sicherstellung erfolgter Sicherungsantrag (Urteile 1B_474/2019 vom 6. Mai 2020 E.1.3.2; 1B_91/2016 vom 4. August 2016; 1B_546/2012 vom 23. Januar 2013 E. 2.3).
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3.2. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, die Beschwerdeführerin habe ausreichend Gelegenheit gehabt, sich einer Durchsuchung der sichergestellten Gegenstände und insbesondere des Laptops zu widersetzen. Zum einen sei sie bereits im Rahmen der Hausdurchsuchung mehrfach auf die Möglichkeit einer Siegelung hingewiesen worden. Zum anderen habe die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihres damaligen Rechtsvertreters ausdrücklich auf eine Siegelung verzichtet. Ob sie den PIN-Code zum Mobiltelefon und das Zugangspasswort zum Laptop freiwillig oder unter Druck herausgegeben habe, könne aufgrund ihres Verzichts auf eine Siegelung offen gelassen werden. Ausserdem fänden die Ausführungen der Beschwerdeführerin, im Zeitpunkt der Einvernahme nicht "einvernahmefähig" gewesen zu sein, keine Stütze in den Akten.
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3.3. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Sie führt zunächst aus, sie sei nicht ausreichend über ihr Siegelungsrecht aufgeklärt worden. Dies widerspricht jedoch dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, wonach sie während der Hausdurchsuchung mehrmals auf die Möglichkeit der Siegelung hingewiesen worden ist. Zudem war ihr damaliger Rechstvertreter anwesend, als sie auf die Siegelung ausdrücklich verzichtet hat.
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Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, sie sei am Tag der Hausdurchsuchung und der Einvernahme nicht verhandlungsfähig und somit nicht in der Lage gewesen, über die Siegelung zu entscheiden. Auch dies widerspricht dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt. Darüber hinaus hat weder die Beschwerdeführerin selbst noch ihr damaliger Rechtsvertreter an der Einvernahme geltend gemacht, sie sei nicht verhandlungsfähig.
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Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe die Frist nicht verpasst, da es gar keine Frist für den Siegelungsantrag gebe. Auch diese Argumentation geht fehl. Auch wenn das Gesetz keine konkrete Frist für den Siegelungsantrag vorsieht, so ist dieser gemäss bundesgerichtlicher Praxis in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Sicherstellung der Unterlagen zu stellen (oben E. 3.1). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall.
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Vor diesem Hintergrund ist dem Obergericht darin zuzustimmen, dass die Frage offen gelassen werden kann, ob die Beschwerdeführerin den PIN-Code zum Mobiltelefon und das Zugangspasswort zum Laptop freiwillig oder - wie von ihr behauptet - unter Druck und gegen ihren Willen herausgegeben hat.
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4. | |
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichts kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Thomas Fingerhuth, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. September 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Die Gerichtsschreiberin: Hänni
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