BGer 6B_546/2020 | |||
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BGer 6B_546/2020 vom 22.09.2020 |
6B_546/2020 |
Urteil vom 22. September 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin van de Graaf,
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Bundesrichterin Koch,
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Gerichtsschreiberin Pasquini.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Eric Stern,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betm G; Grundsatz "in dubio pro reo",
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. Dezember 2019 (SB190043-O/U/jv).
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Sachverhalt: | |
A. Das Bezirksgericht Meilen sprach A.________ am 25. Juli 2018 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand und der Übertretung gegen das BetmG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 78 Monaten bzw. 6 ˝ Jahren, mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.-- und mit einer Busse von Fr. 300.--.
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Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 5. Dezember 2019 den bezirksgerichtlichen Entscheid im Schuldpunkt. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 78 Monaten bzw. 6 ˝ Jahren und zu einer Busse von Fr. 300.--.
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Mit Beschluss vom 16. Juni 2020 schrieb das Obergericht des Kantons Zürich das von A.________ eingeleitete Revisionsverfahren in folge Rückzugs ab.
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B. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 107 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen (Abs. 1). Heisst es die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Abs. 2). Da die Beschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel ist, muss der Beschwerdeführer einen Antrag in der Sache stellen. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte. Da die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, genügt nach der Rechtsprechung ein Begehren ohne einen Antrag in der Sache, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, was mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 136 V 131 E. 1.2 S. 135 f.; je mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer ersucht darum, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er stellt somit einen rein kassatorischen Antrag. Aus der Begründung seiner Beschwerde, die zur Auslegung des Rechtsbegehrens beigezogen werden kann, geht jedoch hervor, dass er seine Bestrafung als stark überhöht erachtet, weil die Vorinstanz seine hierarchische Position zu hoch eingestuft habe. Damit wendet er sich gegen die Strafzumessung, wobei er auch prozessuale Einwände erhebt. Das Rechtsbegehren ist in diesem Sinne zu interpretieren.
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2. Die vom Beschwerdefüh rer eingereichte Erklärung des Mitbeschuldigten B.________ vom 27. Dezember 2019 (act. 2), die nach dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 5. Dezember 2019 datiert, ist als echtes Novum für das Bundesgericht unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 344 mit Hinweisen). Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht einzugehen (z.B. Beschwerde S. 3 ff. Ziff. 3 oder S. 9 Ziff. 2). Auch die Frage der Koordination des vorliegenden Verfahrens mit dem gestützt auf die vorerwähnte Erklärung bei der Vorinstanz anhängig gemachten Revisionsverfahrens ist daher nicht zu vertiefen (Beschwerde S. 3 Ziff. 3; Revisionsgesuch vom 26. März 2019 [recte: 2020], act. 2). Angesichts der zwischenzeitlichen Erledigung des Revisionsverfahrens hat sie sich ohnehin erübrigt.
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3. Rechtsschriften haben die Begehren sowie deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Um diesen Erfordernissen zu genügen, muss der Beschwerdeführer sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 127 I 38 E. 2a S. 40 f.; je mit Hinweisen). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht frei (Urteil 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.1 mit Hinweis).
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Der Beschwerdeführer macht mehrere Rechtsverletzungen geltend. Er setzt sich dabei aber nicht im Einzelnen mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Mangels hinreichender Begründung ist deshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht, auf die Aussagen von B.________ könne nicht abgestellt werden, da dieser in einem abgekürzten, abgetrennten Verfahren verurteilt worden sei.
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Auf diese Rüge kann ebenfalls nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer hätte sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen können und müssen. Dass er dies getan hat, macht er nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Die Rüge ist denn auch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils, weshalb sich die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verweigerung des rechtlichen Gehörs als unbegründet erweist (Beschwerde S. 7). Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem Verbot des Rechtsmissbrauchs ist es nicht zulässig, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später noch vorzubringen (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 f.; 135 III 334 E. 2.2 S. 336; Urteil 6B_960/2019 vom 4. Februar 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen).
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5. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. September 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
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