BGer 6B_878/2020 | |||
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BGer 6B_878/2020 vom 22.09.2020 |
6B_878/2020 |
Urteil vom 22. September 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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2. Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID),
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Aufgebot zum Strafantritt; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 20. Juli 2020
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(BK 20 213).
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Erwägungen: | |
1. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2015 zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagesätzen zu Fr. 60.- verurteilt.
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Mit Verfügung vom 21. April 2020 boten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVB) den Beschwerdeführer zum zweiten Mal zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe für die Geldstrafe von 60 Tagen auf, abzüglich geleisteter Teilzahlungen von 13 Tagessätzen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat die Beschwerdegegnerin 2 am 30. April 2020 nicht ein.
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Die Vorinstanz wies die gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin 2 erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 2. Juli 2020 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'000.-.
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2. Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 24. Juli 2020 an das Bundesgericht und ersucht sinngemäss darum, ihm sei zu gewähren, die Geldstrafe in vier Raten zu zahlen oder durch gemeinnützige Arbeit zu leisten, andernfalls sei ihm Halbgefangenschaft zu bewilligen.
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3. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der beschwerdeführenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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Diesen Anforderungen genügt die Eingabe nicht. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwieweit der angefochtene Beschluss gegen Bundesrecht verstossen soll. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht ansatzweise auseinander, sondern beschränkt sich darauf, seine aktuelle familiäre und berufliche Situation zu schildern und seinen Willen zu bekräftigen, die Geldstrafe ratenweise zu begleichen. Das Bundesgericht weist den Beschwerdeführer abschliessend darauf hin, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit gemäss Art. 79a Abs. 2 StGB nicht möglich ist. Der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft (Art. 77b StG) oder unter Einsatz elektronischer Geräte (elektronische Überwachung/electronic monitoring, Art. 79b StGB) bedarf jeweils eines Antrags der verurteilten Person.
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4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG mangels hinreichender Begründung (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. September 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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