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Informationen zum Dokument  BGer 4A_364/2020  Materielle Begründung
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BGer 4A_364/2020 vom 23.09.2020
 
 
4A_364/2020
 
 
Urteil vom 23. September 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Markus Lischer, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Koller,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Räumungsbefehl,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 2. April 2020
 
(ZA 19 26).
 
 
In Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juni 2020Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 2. April 2020 erhob;
 
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 25. August 2020angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm durch das bundesgerichtliche Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. September 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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