BGer 5A_684/2020 | |||
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BGer 5A_684/2020 vom 23.09.2020 |
5A_684/2020 |
Urteil vom 23. September 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kreisgericht See-Gaster, Einzelrichter, Bahnhofstrasse 4, 8730 Uznach.
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Gegenstand
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Notstundung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, vom 14. August 2020 (BES.2020.60-EZS1).
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Erwägungen: | |
1. Im Rahmen des gegen ihn laufenden Konkursverfahrens gelangte der Beschwerdeführer am 5. August 2020 an das Kantonsgericht St. Gallen und ersuchte gestützt auf Art. 337 ff. SchKG um "eine Notstundung ab sofort für knapp drei Monate bis spätestens 31.10.2020". Das Kantonsgericht leitete die Eingabe an das Kreisgericht See-Gaster weiter. Das Kreisgericht wies das Gesuch mit Entscheid vom 7. August 2020 ab.
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Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 12. August 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht. Mit Entscheid vom 14. August 2020 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 26. August 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 27. August 2020 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Am 3. September 2020 hat sich der Beschwerdeführer nochmals zur aufschiebenden Wirkung geäussert. Am 7. September 2020 hat das Bundesgericht dieser Eingabe keine weitere Folge gegeben, worauf sich der Beschwerdeführer am 9. September 2020 ein weiteres Mal geäussert hat. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3. Das Kantonsgericht hat erwogen, der Beschwerdeführer setze sich mit der entscheidenden Erwägung des Entscheids des Kreisgerichts nicht auseinander. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Beschwerde sei aber auch materiell unbegründet: Zum einen fehle es an der für die Anwendbarkeit der Bestimmungen zur Notstundung nötigen, mit Zustimmung des Bundes vorgenommenen Anwendbarkeitserklärung der Regierung des Kantons St. Gallen. Diese Erklärung bzw. Zustimmung des Bundes könne nicht durch das Vorliegen ausserordentlicher Verhältnisse ersetzt werden. Zum andern sei der Konkurs bereits am 27. Januar 2016 eröffnet worden. Es fehle somit an der Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer wegen der aktuellen besonderen Lage nicht imstande sei, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen.
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4. Der Beschwerdeführer äussert sich zum Ablauf des Konkursverfahrens, in dem es zu Verletzungen des rechtlichen Gehörs gekommen sein soll. Dies ist nicht Thema des vorliegenden Verfahrens. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht damit auseinander, dass die Kantonsregierung mit Zustimmung des Bundes Art. 337 ff. SchKG für anwendbar erklären muss. Stattdessen beharrt er darauf, es genügten besondere Umstände (Covid-19 mit den entsprechenden Folgen) und er behauptet, er habe aufgrund dieser Umstände die Schulden nicht tilgen können. Dabei setzt er sich wiederum nicht damit auseinander, dass seine finanziellen Schwierigkeiten nicht durch die Corona-Pandemie ausgelöst wurden. Es drängt sich erneut der Eindruck auf, dem Beschwerdeführer gehe es in erster Linie um Behinderung des Konkursverfahrens, dies insbesondere im Zusammenhang damit, dass er einmal mehr in wenig glaubwürdiger Weise vorbringt, die Schuldentilgung stehe kurz bevor (vgl. Urteil 5A_199/2019 vom 12. März 2019 E. 4 mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, das Kantonsgericht habe seinen Antrag um aufschiebende Wirkung nicht behandelt, so übergeht er die von ihm selber eingereichte Verfügung vom 13. August 2020, mit der der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt wurde.
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Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. September 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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