BGer 5A_771/2020 | |||
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BGer 5A_771/2020 vom 23.09.2020 |
5A_771/2020 |
Urteil vom 23. September 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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3. C.________,
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alle drei angeblich vertreten durch Rechtsanwalt D.________
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4. D.________,
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alle vier als Gesamteigentümer der Parzelle xxx, Grundbuch U.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. E.________,
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2. F.________ AG, Liegenschaftsverwaltung,
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3. G.________ AG,
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alle drei vertreten durch Advokat Andreas Kopp,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Benutzung Heizzentrale und Tankanlage,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in U.________ vom 20. November 2019.
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Sachverhalt: | |
Die rubrizierten Beschwerdeführer sind Gesamteigentümer der Parzelle xxx Grundbuch U.________ und Miteigentümer bzw. Mitbenützer der gemeinsamen Heiz- und Tankanlage der Parzellen xxx und xxx. Für den Betrieb und die Verwaltung besteht ein Reglement, wonach die angeschlossenen Eigentümer verpflichtet sind, für die Heizungs- und Anlagebetriebskosten aufzukommen.
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Nachdem die Beschwerdeführer die ihnen in Rechnung gestellten Beträge seit der Heizperiode 2011/2012 nicht mehr bezahlt hatten, bestimmten die rubrizierten Beschwerdegegner reglementsgemäss ihren Schiedsrichter für ein durchzuführendes Schiedsgericht. Als die Beschwerdeführer sich weigerten, ihrerseits einen Schiedsrichter zu benennen, wurde ein solcher auf Gesuch der Beschwerdegegner hin mit Entscheid vom 23. November 2017 durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft bezeichnet.
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Mit Schiedsspruch vom 20. November 2019 wurden die Beschwerdeführer verpflichtet, unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 68'114.30 an den Beschwerdegegner 1, Fr. 13'000.-- an die Beschwerdegegnerin 2 und Fr. 25'000.-- an die Beschwerdegegnerin 3 zu bezahlen.
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Gegen diesen Entscheid hat D.________ auf Papier seiner Anwaltskanzlei als angeblicher Rechtsvertreter der rubrizierten Beschwerdeführer 1-3 (ohne allerdings die in der Beschwerde erwähnte Vollmacht auch tatsächlich vorzulegen und ohne dass ein solches Vertretungsverhältnis bereits im Schiedsverfahren bestanden hätte bzw. aus dem Schiedsspruch ersichtlich wäre) und für sich selbst als Beschwerdeführer 4 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist ein Endentscheid im Bereich der nationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen (Art. 77 Abs. 1 lit. b und Art. 90 BGG), wobei nur die in Art. 393 ZPO genannten Beschwerdegründe möglich sind.
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2. Der Umschlag der Beschwerde trägt den Poststempel vom 16. September 2020. Rechtsanwalt D.________ macht geltend, dass ihm der angefochtene Entscheid am 20. Juli 2020 und damit während der Gerichtsferien eröffnet worden sei, weshalb er die Beschwerde fristwahrend am 15. September 2020 aufgegeben habe. Zwar sei der Postschalter am Flughafen Zürich wegen Corona nicht wie erwartet bis 21 Uhr geöffnet gewesen, sondern früher geschlossen worden; er habe aber das Couvert mit einem Zeugen, der dies auf dem Umschlag unterschriftlich bestätigt habe, noch am 15. September 2020 eingeworfen. Bei diesen Ausführungen unterliegt er einem doppelten Irrtum; zum einen übersieht er die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abholfrist gerichtlicher Zustellungen, zum anderen verrechnet er sich:
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Der Schiedsspruch wurde Rechtsanwalt D.________ am 23. Juni 2020 ins Abholfach avisiert. Damit wurde die 7-tätige Abholfrist ausgelöst, weil er in einem Prozessrechtsverhältnis stand und deshalb mit der Zustellung des Schiedsspruches rechnen musste (BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.). Der angefochtene Schiedsspruch gilt folglich als am 30. Juni 2020 zugestellt, zumal die am 28. Juni 2020 von ihm bei der Post getätigte Verlängerung der Abholungsfrist keinerlei Einfluss auf den Zeitpunkt der Zustellfiktion und damit den Fristenlauf hat (BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 432). Die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 389 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 100 Abs. 1 BGG begann mithin am 1. Juli 2020 zu laufen, wurde durch die Gerichtsferien gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG vom 15. Juli bis 15. August 2020 verlängert und endete am 31. August 2020.
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Aber selbst wenn man wie Rechtsanwalt D.________ rechnen und (fälschlicherweise) den 20. Juli 2020 als relevantes Zustellungsdatum nehmen würde, hätte die 30-tägige Beschwerdefrist nach den bis zum 15. August 2020 dauernden Gerichtsferien am 16. August 2020 zu laufen begonnen und am 14. September 2020 geendet. Der Briefeinwurf am 15. September 2020 wäre mithin so oder anders verspätet erfolgt.
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3. Auf verspätete Rechtsmittel ist nicht einzutreten. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass es der Beschwerde ohnehin auch an korrekten Rechtsbegehren und einer tauglichen Begründung fehlen würde:
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Die Beschwerde enthält (ausser kurzen Ausführungen zu Aktivlegitimation und Zuständigkeit) keine Begründung, sondern einzig sich über mehrere Seiten erstreckende Rechtsbegehren, hauptsächlich Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit dem Sachverhalt dahingehend, dass keine Miteigentümerschaft bezüglich der Heizung und Tankanlagen bestehe und diesbezüglich keine vertraglichen Verpflichtungen übernommen worden seien und dass das Kantonsgericht zur Ernennung eines Schiedsrichters unzuständig gewesen sei und die Abteilungspräsidentin unter dringendem Verdacht der Amtsanmassung stehe.
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Der vom Schiedsgericht festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) und die in Art. 105 Abs. 2 BGG vorgesehene Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung ist im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit gemäss Art. 77 Abs. 2 BGG ausgeschlossen (Urteil 4A_418/2019 vom 18. Mai 2020 E. 3.2.3). Beschwerdegründe im Sinn von Art. 393 ZPO werden weder behauptet noch von der Sache her in auch nur ansatzweise nachvollziehbarer Weise erörtert; insbesondere erfolgt keinerlei Bezugnahme auf die Ausführungen im angefochtenen Schiedsspruch im Zusammenhang mit der Schiedsklausel und der Konstituierung. Was schliesslich die Kritik in Bezug auf den kantonsgerichtlichen Entscheid vom 23. November 2017 anbelangt, so ist dieser längst in Rechtskraft erwachsen und kann die darin erfolgte Ernennung des Schiedsrichters nicht drei Jahre später mit Beschwerde gegen den Schiedsspruch in Frage gestellt werden.
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4. Auf die offensichtlich verspätete und im Übrigen offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
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5. Wie dies bereits bei früheren Beschwerden von Rechtsanwalt D.________ der Fall war, ist auch die vorliegende in Sprache wie Darstellung wirr. Sodann ist nicht klar, ob die Eingabe überhaupt von einem Beschwerdewillen der Beschwerdeführer 1-3 getragen ist, da wie gesagt eine Vollmacht in der Beschwerde zwar erwähnt, aber nicht beigelegt ist. Aus diesen Gründen sind die Gerichtskosten im bundesgerichtlichen Verfahren dem Beschwerdeführer 4 und behauptungsweise als Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1-3 auftretenden Rechtsanwalt D.________ aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BBG). Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden Rechtsanwalt D.________ auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. September 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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