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Informationen zum Dokument  BGer 5A_993/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_993/2019 vom 23.09.2020
 
 
5A_993/2019
 
 
Urteil vom 23. September 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Angelo Schwizer,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgericht von Graubünden,
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Poststrasse 14, 7001 Chur,
 
Beschwerdegegner,
 
Konkursamt der Region Engiadina Bassa/Val Müstair, Via dals Bogns 161, 7550 Scuol.
 
Gegenstand
 
Unentgeltliche Verbeiständung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 15. November 2019 (KSK 19 70).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Gegen eine Verfügung des Konkursamts Engiadina Bassa/Val Müstair (betreffend Akteneinsicht) erhob A.________ am 2. September 2019 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Er ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren.
1
Mit Entscheid vom 15. November 2019 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab. Zudem ordnete es an, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- beim Kanton Graubünden verbleiben (Verfahren KSK 19 69). Mit separater Verfügung vom gleichen Tag wies das Kantonsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren KSK 19 70).
2
B. Am 2. Dezember 2019 hat A.________ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid und die Verfügung vom 15. November 2019 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat hinsichtlich der Anfechtung des Entscheids das Verfahren 5A_992/2019 eröffnet und hinsichtlich der Anfechtung der Verfügung das vorliegende Verfahren 5A_993/2019. Der Beschwerdeführer verlangt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Ihm sei im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren. Allenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
3
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
Der Beschwerdeführer ersucht darum, seine Beschwerde in einem Urteil zu behandeln. Von einer Vereinigung der gesondert eröffneten Verfahren 5A_992/2019 und 5A_993/2019 sind keine wesentlichen Vorteile zu erwarten, so dass darauf zu verzichten ist. Zur Koordination der Verfahren genügt es, die Beschwerden gleichzeitig durch denselben Spruchkörper zu behandeln.
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2.
 
Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG).
6
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Strengere Anforderungen gelten bei Verfassungsrügen, insbesondere etwa der Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung. Bei Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG).
7
 
3.
 
Das Kantonsgericht hat erwogen, dass es vorliegend nur um die unentgeltliche Verbeiständung gehe, da im Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine Kosten erhoben würden. Es könne offengelassen werden, ob die finanziellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung gegeben seien. Das Kantonsgericht hat die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung aus mehreren Gründen als nicht erfüllt erachtet. Es fehle eine Begründung der fehlenden Aussichtslosigkeit. Sodann fehle in der Beschwerdeschrift eine hinlängliche Auseinandersetzung mit Gesetz und aktueller Praxis zum Einsichtsrecht bzw. zur Aktenzustellung an Rechtsanwälte. Schliesslich erscheine die Eingabe angesichts der aktuellen Rechtsprechung in der Tat als aussichtslos (unter Verweis auf E. 2 des Entscheids des Kantonsgerichts vom 15. November 2019 im Hauptverfahren KSK 19 69).
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4.
 
Der Beschwerdeführer verlangt ausdrücklich die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren. Er zieht jedoch nicht in Zweifel, dass es vor Kantonsgericht einzig um die unentgeltliche Verbeiständung ging, da ihm das Kantonsgericht keine Gerichtskosten auferlegt hat. Soweit seinem Antrag um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren überhaupt eine selbständige Bedeutung zukommen sollte, wäre demnach darauf nicht einzutreten.
9
 
5.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in zwei Punkten teilweise obsiegt, was hätte berücksichtigt werden müssen.
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5.1. Der Beschwerdeführer bringt einerseits vor, das Konkursamt sei mit seiner Vernehmlassung vom 12. September 2019 seinem Begehren entgegengekommen. Das Konkursamt habe in seiner Verfügung vom 20. August 2019 für die Einsicht in die Akten der C.________ SA noch auf die D.________ AG verwiesen, in der Vernehmlassung dann aber klargestellt, dass Einsicht in alle Akten gewährt werde.
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Der Beschwerdeführer geht davon aus, das Konkursamt habe ihm mit seiner Verfügung vom 20. August 2019 keine vollständige Akteneinsicht gewähren wollen, sondern diese erst auf seine Beschwerde hin mit der Vernehmlassung gewährt. Das Kantonsgericht hat allerdings festgehalten, dass das Konkursamt bereits in der Verfügung vom 20. August 2019 umfassende Akteneinsicht gewährt habe (E. 2.1 des kantonsgerichtlichen Entscheids). Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang zwar Aktenwidrigkeit und Willkür. Soweit der Einwand überhaupt genügend belegt und ausgeführt wird, ist er jedenfalls unbegründet. Wenn das Konkursamt hinsichtlich der Akten der C.________ SA in der angefochtenen Verfügung zunächst auf die ausseramtliche Konkursverwaltung D.________ AG verwiesen hatte und in der Vernehmlassung dann mitteilte, die Akten seien inzwischen angefordert worden, so geht es offenbar einzig um eine Information über die Belegenheit der Akten bzw. darum, dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr selber mit der D.________ AG in Verbindung setzen muss. Inwieweit darin eine teilweise Erfüllung der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers liegen soll, die auf Zustellung der Akten an seinen Rechtsvertreter gingen, ist nicht ersichtlich, zumal die Begehren dann in entsprechendem Umfang hätten abgeschrieben werden müssen, was jedoch nicht geschehen ist.
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5.2. Der Beschwerdeführer macht andererseits geltend, das Kantonsgericht habe die Verfügung des Konkursamts hinsichtlich der in Aussicht gestellten Kosten korrigiert.
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Er übergeht, dass das Kantonsgericht nicht geprüft hat, welche Kosten das Amt für Kopien und den Arbeitsaufwand bei Zustellung der Akten verrechnen dürfte. Bei den Erwägungen zur Höhe der Kopiergebühren und zum Äquivalenzprinzip (E. 2.6 des kantonsgerichtlichen Entscheids) handelt es sich um reine obiter dicta. Der Beschwerdeführer hat diesen Punkt in der Sache nicht angefochten und insbesondere nicht geltend gemacht, das Kantonsgericht hätte über diese Fragen befinden müssen. Aus dem Umstand, dass das Kantonsgericht die Kostenfrage offengelassen und sich dazu nur in einem obiter dictum geäussert hat, kann der Beschwerdeführer kein Obsiegen ableiten.
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6.
 
Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, seine Begehren seien nicht aussichtslos gewesen.
15
Nach den Erwägungen des Kantonsgerichts hat der Beschwerdeführer sein Recht auf Aktenzustellung aus der ZPO und zugehörigen Kommentierungen abgeleitet. Die ZPO müsse jedoch - so das Kantonsgericht weiter - als subsidiäres Recht gar nicht bemüht werden, da das SchKG die Frage in Art. 8a regle (E. 2.2.2 des kantonsgerichtlichen Entscheids). Beides wird vom Beschwerdeführer in der Sache nicht bestritten (vgl. Urteil 5A_992/2019 E. 4.1). Der Beschwerdeführer hat demnach im kantonalen Verfahren seinen behaupteten Anspruch mit Literaturmeinungen zu einem nicht anwendbaren Gesetz begründet. Damit kann der Beschwerdeführer nicht dartun, dass er sich hinreichend mit dem (tatsächlich anwendbaren) Gesetz bzw. der Literatur dazu und den verfassungsrechtlichen Grundlagen auseinandergesetzt hätte. Was die - vom Kantonsgericht monierte - fehlende Auseinandersetzung mit der aktuellen Praxis betrifft, legt der Beschwerdeführer nicht dar, was er diesbezüglich vor Kantonsgericht genau vorgebracht hat. Soweit er sich nunmehr darauf beruft, das Bundesgericht habe einen Anspruch auf Aktenzustellung erwogen, so bezieht er sich wahrscheinlich auf BGE 120 IV 242 E. 2c S. 244 f. Selbst wenn er sich vor Kantonsgericht auf diesen Entscheid berufen hätte, in welchem die Frage im Übrigen offengelassen wurde, stellt dies keine Auseinandersetzung mit der neueren Praxis dar.
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Der Beschwerdeführer beruft sich sodann darauf, er habe dargelegt, dass die GebV SchKG (Gebührenverordnung vom 23. September 1996 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs; SR 281.35) nicht anwendbar sei. Wiederum übergeht er, dass das Kantonsgericht die Gebührenfrage nicht geprüft hat.
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Dem Beschwerdeführer gelingt es damit weder darzutun, dass er sich in seiner kantonalen Beschwerde genügend mit Gesetz und Rechtsprechung befasst hat, noch, dass seine kantonale Beschwerde nicht tatsächlich aussichtslos gewesen wäre. Wie es sich schliesslich mit der dritten Erwägung des Kantonsgerichts (der Beschwerdeführer habe die fehlende Aussichtslosigkeit nicht dargetan) und der entsprechenden Kritik des Beschwerdeführers daran verhält, kann angesichts dieses Ergebnisses offenbleiben. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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7.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Das Gesuch um Vereinigung der Verfahren 5A_992/2019 und 5A_993/2019 wird abgewiesen.
 
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
 
4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. September 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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