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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1109/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_1109/2019 vom 23.09.2020
 
 
6B_1109/2019
 
 
Urteil vom 23. September 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Gerichtsschreiberin Rohrer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.A.________,
 
2. B.A.________,
 
beide handelnd durch C.A.________ und D.A.________,
 
und diese vertreten durch
 
Rechtsanwältin Nicole Gierer Zelezen,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
 
2. E.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Blöchlinger,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Einstellung (sexuelle Handlungen mit Kindern),
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 8. August 2019 (AK.2019.131-AK und AK.2019-297-AK).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Am 24. Dezember 2018 meldete die Opferhilfestelle St. Gallen der Notrufzentrale St. Gallen, dass sie eine Meldung von D.A.________ erhalten hätten, wonach deren Kinder A.A.________ und B.A.________ am 21. Dezember 2018 durch die Babysitterin E.________ sexuell belästigt worden seien.
1
A.A.________ und B.A.________ seien am 21. Dezember 2018 von ca. 10.00 bis 14.00 Uhr bei E.________ gewesen. D.A.________ habe daraufhin festgestellt, dass B.A.________ die Unterhose verkehrt herum getragen habe. Auf entsprechende Fragen sollen die Kinder im Wesentlichen gesagt haben, dass sie bei E.________ nackt gewesen seien und auch so gespielt hätten. Auf spätere Fragen hätten die Kinder sodann erzählt, dass E.________ den Genitalbereich berührt, Fotos gemacht, ein Fieberthermometer in Po und Scheide eingeführt sowie am Intimbereich gerochen habe.
2
 
B.
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, stellte das Verfahren gegen E.________ wegen Verdachts der sexuellen Handlungen mit Kindern mit Verfügung vom 1. April 2019 ein.
3
Die dagegen erhobene Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 8. August 2019 ab.
4
 
C.
 
A.A.________ und B.A.________erheben Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, der Entscheid der Anklagekammer vom 8. August 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neuregelung (inkl. Kosten- und Entschädigungsfolgen) zurückzuweisen. Das Untersuchungsamt Uznach sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen E.________ fortzuführen und Beweise sowie gegebenenfalls Anklage zu erheben.
5
 
D.
 
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen lässt sich vernehmen und beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. E.________ reicht ebenfalls eine Vernehmlassung ein und stellt den Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.A.________ und B.A.________ abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A.A.________ und B.A.________ replizieren.
6
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 S. 82 mit Hinweis). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. In jedem Fall muss sie im Verfahren vor Bundesgericht jedoch darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen). Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; Urteil 6B_1208/2019 vom 29. April 2020 E. 1; je mit Hinweisen).
7
Die Beschwerdeführerinnen haben sich am vorinstanzlichen Verfahren als Privatklägerinnen beteiligt und werfen der Beschwerdegegnerin 2 sexuelle Handlungen mit Kindern vor. Sie machen geltend, die Einstellung des Verfahrens wirke sich auf ihre Zivilansprüche aus und nennen hierbei beispielshalber den Anspruch auf Genugtuung und auf Ersatz der Behandlungs- und Wegkosten für die psychologische Behandlung. Dass sich der angefochtene Entscheid auf Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Beschwerdeführerinnen auswirken kann, ist aufgrund der Natur des im Raum stehenden strafrechtlichen Vorwurfs offensichtlich. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
8
1.2. Anfechtbar ist nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG). Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet damit ausschliesslich der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 8. August 2019. Soweit die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Kritik direkt am Vorgehen der Staatsanwaltschaft, an deren Einstellungsverfügung vom 1. April 2019 sowie an deren Beweisergänzungsentscheide vom 7. März 2019 und vom 1. April 2019 ansetzen, kann darauf nicht eingetreten werden.
9
1.3. Die Beschwerdeführerinnen weisen auf ihre Beschwerdeschrift vom 15. April 2019 gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Uznach, vom 1. April 2019 hin und wollen diese dadurch zum Inhalt ihrer bundesgerichtlichen Beschwerde machen (vgl. Beschwerde S. 4 Rz. 7). Damit sind sie nicht zu hören. Die Begründung hat in der bundesgerichtlichen Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Der blosse Verweis auf Ausführungen in früheren Rechtsschriften reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3 S. 128; 141 V 416 E. 4 S. 421; je mit Hinweisen).
10
 
1.4.
 
1.4.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde darzulegen ist (BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226 mit Hinweis). Hiervon erfasst sind unechte Noven, welche bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils existierten. Echte Noven, d.h. Tatsachen oder Beweismittel, welche sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst zugetragen haben oder entstanden sind, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgetragen werden konnten, sind nach konstanter Rechtsprechung im Verfahren vor dem Bundesgericht von vornherein unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.; 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; Urteile 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 1, nicht publ. in BGE 146 IV 23; 6B_349/2020 vom 25. Juni 2020 E. 1.2.2). Dieser Grundsatz ergibt sich aus der Rolle des Bundesgerichts als der obersten rechtsprechenden Behörde des Bundes (vgl. Art. 188 Abs. 1 BV, Art. 1 Abs. 1 BGG), welche ihrem Sachurteil keine Tatsachen oder Beweismittel zugrunde legen darf, die zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils noch nicht existiert haben (Urteile 6B_349/2020 vom 25. Juni 2020 E. 1.2.2; 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 2.3.1 und 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 3.1). Nach dem angefochtenen Entscheid eingetretene Tatsachen bzw. die zugehörigen Beweismittel müssen nur zugelassen werden, wenn sie prozessuale Aspekte im Verfahren vor dem Bundesgericht betreffen, wie etwa die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung (wesentlich für die Eintretensfrage), die Mittellosigkeit im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege oder das Ereignis, welches die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens bewirkt (Urteile 6B_349/2020 vom 25. Juni 2020 E. 1.2.2; 2C_50/2017 vom 22. August 2018 E. 3.1).
11
1.4.2. Die Beschwerdeführerinnen legten ihrer Beschwerde eine Stellungnahme von F.________ vom 22. September 2019 (act. 2 Beschwerdebeilage 6) und eine Stellungnahme von G.________ vom 23. September 2019 (act. 2 Beschwerdebeilage 7) bei. Des Weiteren fügten sie ihrer Beschwerde eine Stellungnahme des Kindesvaters hinzu, in welcher dieser eine Richtigstellung seiner bisherigen Aussagen vornimmt (act. 2 Beschwerdebeilage 5). Am 26. September 2019 reichten sie dem Bundesgericht sodann eine auf den 24. September 2019 datierte Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin (act. 8 und 9) und am 8. November 2019 einen Nachtrag inklusive drei Beilagen ein (act. 13).
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Diese Beweismittel und Nachträge sind für das Bundesgericht indes allesamt unbeachtlich. Soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige echte Noven handelt (vgl. E. 1.4.1 hiervor), legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar, inwiefern erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zur Einreichung gegeben hat. Dies ist auch nicht ersichtlich. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Gericht nicht ausgesprochen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 209 E. 6.1 S. 214 f. mit Hinweisen). Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin 1, die sich auf diese Beweismittel beziehen, ist daher von vornherein nicht einzugehen. Dasselbe gilt für die Vorbringen betreffend verschiedener Vorfälle, die sich nach Erlass des angefochtenen Entscheids ereignet haben sollen (vgl. etwa Beschwerde S. 6 Rz. 15). Die Eingaben der Beschwerdeführerinnen vom 26. September 2019 (act. 8 und 9) und vom 8. November 2019 (act. 13) erfolgten zudem erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und bleiben auch aus diesem Grund unbeachtlich. Was schliesslich den im Schreiben vom 8. November 2019 (act. 13) gestellten Antrag betrifft, wonach diese Eingabe vom Bundesgericht an die Strafuntersuchungsbehörden als Wiederaufnahmegesuch (Art. 323 StPO) weiterzuleiten sei, sofern die darin geschilderten "neuen Erkenntnisse" im bundesgerichtlichen Verfahren wider Erwartens nicht zugelassen werden können, ist der guten Ordnung halber darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerinnen dies selbst zu besorgen haben.
13
1.5. Die Beschwerdeführerinnen fügten ihrer Replik vom 24. August 2020 eine Auflistung "kontextueller Situationen" bei (act. 29). Soweit darin neue Sachverhalte vorgebracht werden, ist darauf nicht einzugehen. Die Replik dient nicht dazu, das in der Beschwerde nicht Vorgebrachte nachzutragen. Ohnehin handelt es sich beim überwiegenden Teil der geschilderten Ereignisse um Sachverhalte, die sich erst nach Erlass des angefochtenen Urteils abgespielt haben sollen, mithin um unzulässige echte Noven, auf welche nicht einzugehen ist (vgl. auch E. 1.4.1 hiervor).
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2.
 
2.1. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die Verfahrenseinstellung. Sie führen zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt (Art. 308 StPO) und in willkürlicher Weise (Art. 9 BV) nicht alle zur Verfügung stehenden Beweismittel abgenommen (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz verletze damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK). Ebenso werde mit der Verfahrenseinstellung gegen den Grundsatz "in dubio pro duriore" verstossen (Art. 324 i.V.m. Art. 319 StPO).
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2.2. Die Vorinstanz erwägt unter Bezugnahme auf die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft, dass sich die Vorwürfe gegen die Beschwerdegegnerin 2 einzig auf die Aussagen der Eltern der Beschwerdeführerinnen stützen würden. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sämtliche Vorwürfe bestritten. Unabhängige Drittpersonen gäbe es nicht. Die kindergynäkologische Untersuchung wie auch die Durchsuchung des Mobiltelefons und der Fotokamera der Beschwerdegegnerin 2 hätten keinerlei Hinweise auf sexuelle Handlungen ergeben. Andere objektive Beweise für die der Beschwerdegegnerin 2 vorgeworfenen Taten würden nicht bestehen. Eine Einvernahme der Beschwerdeführerinnen (inkl. Glaubwürdigkeitsgutachten) würde aufgrund deren Alters (betreffend Beschwerdeführerin 2) bzw. aufgrund des Suggestionspotentials in der Aussagengeschichte (betreffend Beschwerdeführerin 1) keinen Sinn machen bzw. vermöge am Beweisergebnis nichts zu ändern. Auch eine weitergehende Auswertung des Mobiltelefons und der Fotokamera der Beschwerdegegnerin 2 sei nicht mehr zielführend. Die entsprechenden Beweisanträge seien daher abzuweisen bzw. seien von der Staatsanwaltschaft zu Recht abgewiesen worden. Die übrigen von den Beschwerdeführerinnen genannten Umstände und Vorkommnisse seien sodann ebenfalls nicht geeignet einen Tatverdacht zu begründen. Eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin 2 erscheine von vornherein ausgeschlossen. Das Verfahren sei folglich zu Recht eingestellt worden.
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Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegnerin 2schliessen sich in ihren Vernehmlassungen diesen Ausführungen an (act. 19 und act. 27).
17
 
2.3.
 
2.3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) beinhaltet, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; je mit Hinweisen).
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Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92 mit Hinweis). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde an das Bundesgericht explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweis).
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Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleistetein faires Verfahren.
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2.3.2. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft in der Untersuchung den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet sie, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 Abs. 1 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 146 IV 68 E. 2.1 S. 69 mit Hinweisen). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243 mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243 mit Hinweisen).
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2.4. Im Zusammenhang mit der vorgebrachten Gehörsverletzung beanstanden die Beschwerdeführerinnen zunächst, dass ihr Beweisantrag zur Befragung der Grossmutter, H.________, durch die Staatsanwaltschaft abgewiesen worden sei. Auch wenn die Grossmutter die Taten nicht selbst gesehen habe, bedeute dies nicht zwingend, dass aus ihren Aussagen keine für das Verfahren relevanten Schlüsse gezogen werden können. Die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz sei willkürlich.
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Die Beschwerdeführerinnen sind mit dieser Kritik nicht zu hören. Dass sie den Beweisantrag auf Befragung von H.________ vor Vorinstanz wiederholt bzw. dessen Abweisung durch die Staatsanwaltschaft vor Vorinstanz gerügt hätten, ist nicht ersichtlich und wird von ihnen auch nicht dargelegt. Auf die Rüge kann mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden (Art. 80 Abs. 1 BGG).
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2.5.
 
2.5.1. Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, die von ihnen beantragte Einvernahme der zum Tatzeitpunkt 4 Jahre und 2 Monate alten Beschwerdeführerin 1 sei zu Unrecht abgelehnt worden. Diese sei in ihrem Entwicklungsstand anderen Kindern in ihrem Alter in sprachlicher Hinsicht überlegen. Zudem sei ihr heute noch präsent, was sie am besagten Tag erlebt habe. Sie und auch die Beschwerdeführerin 2 würden immer wieder überzeugend und unvermittelt vom Erlebten berichten. Es sei offensichtlich, dass ihre Aussagen auch noch heute verwertet werden können. Die Vorinstanz gehe in willkürlicher Weise davon aus, dass bei der Befragung der Beschwerdeführerin 1 eine Fremdsuggestion nicht mehr ausgeschlossen werden könne. Entgegen ihrer Auffassung, liesse sich durchaus noch eruieren, ob es sich bei den Schilderungen der Beschwerdeführerin 1 um tatsächlich Erlebtes handeln würde. Sollten Zweifel daran bestehen, dass diese die Realität von der Vorstellung nicht auseinanderhalten könne, wäre es dem Gericht immer noch überlassen, ein Glaubwürdigkeitsgutachten erstellen zu lassen. Der Annahme der Vorinstanz, wonach bei Kindern eine hohe Suggestibilität bestehe, sei zu widersprechen. Der Beschwerdeführerin 1 sei die Möglichkeit zu geben, sich zum Vorgefallenen zu äussern. Erst nach der Wahrung des rechtlichen Gehörs, könne allenfalls der Schluss gezogen werden, dass sie beeinflusst worden sei. Es sei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass die Befragung eine gewisse Belastung für die Beschwerdeführerin 1 darstellen könne. Allerdings gelte es zu berücksichtigen, dass die Eltern explizit eine Befragung wünschen. Zudem dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass eine Fachperson die Kinderbefragung durchführen würde. Diese verstünde es am besten, die Einvernahme so angenehm als möglich zu gestalten. Bei Nichtbefragung der Beschwerdeführerin 1 könne keine Bestrafung der Beschwerdegegnerin 2 erfolgen, da ihr der Tatvorwurf nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne. Somit sei die Beweisaussage der Beschwerdeführerin 1 zwingend notwendig und eine Befragung verhältnismässig. Durch die Nichtabnahme dieses Beweismittels werde der Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf ein faires und willkürfreies Verfahren verletzt.
24
2.5.2. Die Vorinstanz erwägt, da Kinder ab etwa vier Jahren aussagetüchtig seien, mache eine Befragung der Beschwerdeführerin 2, welche zum fraglichen Zeitpunkt knapp drei Jahre alt gewesen sei, keinen Sinn. Das ältere Mädchen, die Beschwerdeführerin 1, sei zum Zeitpunkt des angezeigten Vorfalls rund vier Jahre und zwei Monate alt gewesen. Damit könnte sie aufgrund ihres Alters zwar als knapp aussagetüchtig eingestuft werden. Selbst wenn sie jedoch befragt werden würde, könne auf ihre Aussagen nicht abgestellt werden. Wie die Staatsanwaltschaft korrekt dargelegt habe, sei es nicht mehr möglich, eine Fremdsuggestion der Beschwerdeführerinnen auszuschliessen. So habe deren Mutter selbst zu Protokoll gegeben, dass sie "recht gezielt" nachgefragt und mit den Kindern über das angeblich Vorgefallene gesprochen habe. Ihr Ehemann habe zudem zu Protokoll gegeben, dass sich seine Frau "immer weiter hineingesteigert" habe. Welche Fragen die Mutter gestellt habe, was die Kinder bei den ersten Gesprächen von sich aus erzählt haben und welche Vorwürfe (erst) auf gezieltes Nachfragen hin erhoben worden seien, lasse sich nicht mehr rechtsgenüglich klären. Insofern lasse sich auch nicht mehr eruieren, ob es sich bei den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 um Schilderungen über tatsächlich Erlebtes handle oder um solche, welche infolge Suggestion zustande gekommen seien. Eine Befragung der Beschwerdeführerin 1 wäre damit zwecklos bzw. könnte dieser allenfalls gar schaden, da Einvernahmen belastend und erneut traumatisierend wirken könnten. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerinnen auf Einvernahme der Beschwerdeführerin 1 sei daher abzuweisen bzw. von der Staatsanwaltschaft zu Recht abgewiesen worden.
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2.5.3. Die Verlässlichkeit von Beweisaussagen, insbesondere das Erinnerungsvermögen von Gewährspersonen, ist naturgemäss beschränkt. Das gilt namentlich für Aussagen von Kindern im Vor- und Grundschulalter (vgl. Urteil 6P.99/2005 vom 10. Januar 2006 E. 4.1.3). Diese können zwar durchaus glaubwürdige und strafprozessual verwertbare Beweisaussagen machen (vgl. Urteil 1P.38/2007 vom 22. Mai 2007 E. 7.1.1 mit Hinweis; ADRIAN BERLINGER, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Beweiseignung und Beweiswert, 2014, S. 26). Es ist jedoch davon auszugehen, dass verlässliche Darstellungen kaum vor Abschluss des vierten Lebensjahrs zu erhalten sind. Kinder gelten daher grundsätzlich erst ab etwa vier Jahren als aussagetüchtig (ADRIAN BERLINGER, a.a.O., S. 26, SUSANNA NIEHAUS, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: Die Praxis des Familienrechts, FamPra.ch, 2010 S. 319; ALEXANDRA SCHEIDEGGER, Minderjährige als Zeugen und Auskunftspersonen im Strafverfahren, Unter besonderer Berücksichtigung der für das Strafverfahren relevanten psychologischen Aspekte 2006 S. 29). Für die Beurteilung der Aussagetüchtigkeit sind jedoch stets der individuelle Entwicklungsstand und die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (vgl. Urteil 6P.99/2005 vom 10. Januar 2006 E. 4.1.3; ADRIAN BERLINGER, a.a.O., S. 27; SUSANNA NIEHAUS, a.a.O., S. 321; ALEXANDRA SCHEIDEGGER, a.a.O., S. 9 f. und S. 29).
26
Soweit es um die Beurteilung der Aussagenzuverlässigkeit geht, ist der Gefahr von suggerierten Aussagen Rechnung zu tragen. Gemäss SUSANNA NIEHAUS ist die Anfälligkeit für Suggestionen (sog. Suggestibilität) kein Persönlichkeitsmerkmal. Vielmehr werde diesbezüglich von einem veränderbaren emotionalen und kognitiven Mangelzustand ausgegangen, der die Beeinflussungsbereitschaft erhöhe. Empirische Untersuchungen würden übereinstimmend eine Altersabhängigkeit dieses Effektes belegen. Insbesondere jüngere Kinder seien unter bestimmten Bedingungen (z.B. gegenüber Autoritätspersonen) ausgesprochen empfänglich für suggestive Beeinflussung (SUSANNA NIEHAUS, a.a.O., S. 319 f.). Auch ADRIAN BERLINGER und ALEXANDRA SCHEIDEGGER gehen davon aus, dass jüngere Kinder generell anfälliger auf suggestive Einflussnahmen sind als ältere Kinder und Erwachsene (ADRIAN BERLINGER, a.a.O., S. 52 - 54 und S. 64; ALEXANDRA SCHEIDEGGER, a.a.O., S. 152 f.). Aussagen von Kindern, selbst Aussagen über persönlich bedeutsame, körperliche Beeinträchtigungen umfassende Ereignisse, können so sehr beeinflusst sein, dass es sich nicht um tatsächliche Erinnerungen handelt, sondern um bare Erfindungen (ADRIAN BERLINGER, a.a.O., S. 65; vgl. ebenso SUSANNA NIEHAUS, a.a.O., S. 333). Dies ist insofern problematisch, als dass sich suggestionsbedingte Falschaussagen, deren fehlender Realitätsgehalt der aussagenden Person nicht bewusst ist, von erlebnisbasierten Schilderungen nicht mehr hinreichend unterscheiden lassen. In Fällen mit hohem Suggestionspotential in der Entstehungsgeschichte der Aussagen, besteht damit keine Möglichkeit mehr, die Suggestionshypothese mit hinreichender Zuverlässigkeit zu verwerfen. Die Glaubhaftigkeit der Aussage lässt sich hier nicht mehr überprüfen (vgl. ADRIAN BERLINGER, a.a.O., S. 68 ff.; SUSANNA NIEHAUS, a.a.O., S. 333 ff.).
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2.5.4. Die Beschwerdeführerinnen bringen keine konkreten Einwände gegen die Nichtbefragung der zum Tatzeitpunkt knapp dreijährigen Beschwerdeführerin 2 vor. Zu prüfen bleibt daher einzig, ob die Vorinstanzen auf eine Einvernahme der zum Tatzeitpunkt vierjährigen Beschwerdeführerin 1 verzichten durften. Dies ist aus nachfolgenden Gründen zu bejahen.
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Die Vorinstanz behauptet nicht, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihres Alters, aufgrund mangelnder kognitiver Fähigkeiten oder aufgrund ihres Entwicklungsstandes nicht dazu befähigt wäre, auszusagen. Aufgrund der Entstehungsgeschichte ihrer angeblichen Schilderungen kommt sie jedoch zum Schluss, dass eine Fremdsuggestion im Raum stehe. Ihre diesbezüglichen Erwägungen sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerinnen das Vorliegen konkreter suggestiver Bedingungen bestreiten und die Befragungsgeschichte aus ihrer eigenen Sicht interpretieren, sind sie nicht zu hören. Ihre Ausführungen, wonach die Aussage des Kindesvaters, die Mutter habe sich immer weiter hineingesteigert, zu relativieren sei, zumal dies noch lange nicht bedeute, dass die Kinder dies mitbekommen hätten und daraus ableiten konnten, dass die Eltern ihnen bei diesem Thema besondere Aufmerksamkeit schenken (vgl. Beschwerde S. 7 f. Rz. 17), gehen nicht über eine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid hinaus, auf welche das Bundesgericht praxisgemäss nicht eintritt (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Gleiches gilt für den Einwand, die Beschwerdeführerinnen hätten nach dem ersten polizeilichen Kontakt nur über das Erlebte berichtet, wobei dies von den Eltern nicht gewertet worden sei (vgl. Beschwerde S. 7 f. Rz. 17). Nach den unbestritten gebliebenen und durch die Akten belegten vorinstanzlichen Erwägungen wurden die Beschwerdeführerinnen zumindest durch die Mutter mehrfach und gezielt auf das angeblich Vorgefallene angesprochen (vgl. angefochtenes Urteil S. 5; Akten Untersuchungsamt, act. D2 S. 2 ff. und act. S1 S. 2 f.), wobei die Fragen, welche sie den Kindern gestellt hat, nicht mehr rechtsgenüglich rekonstruiert werden können. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass insbesondere jüngere Kinder gegenüber Autoritätspersonen wie Eltern besonders empfänglich auf suggestive Beeinflussung reagieren (vgl. E. 2.5.3 hiervor), birgt die Befragungsgeschichte durchaus ein erhebliches Suggestionspotential und kann eine Fremdsuggestion nach den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz nicht mehr ausgeschlossen werden. Ob es sich bei den Schilderungen der Kinder um tatsächlich Erlebtes handeln könnte, lässt sich damit selbst mittels einer aussagenpsychologischen Begutachtung nicht mehr eruieren, zumal sich - wie vorhergehend dargelegt - erlebnisbegründete Aussagen nicht hinreichend von suggerierten Aussagen, welche auf diese Weise verinnerlicht worden sind, abgrenzen lassen (vgl. E. 2.5.3 hiervor). Eine Befragung der Kinder erscheint mit der Vorinstanz folglich als zwecklos. Wie diese ohne Willkür ausführt, würden unabhängig davon, wie die Beschwerdeführerin 1 aussagt, stets erhebliche Zweifel an ihren Schilderungen bestehen. Deren persönliche Befragung würde im vorliegend zu beurteilenden Fall nicht zur Klärung des Sachverhalts beitragen. Ob von der Befragung auch deswegen abzusehen ist, da diese eine Belastung für die Beschwerdeführerin 1 darstellen könnte, kann insofern offen bleiben. Dass die Eltern eine Befragung des Kindes wünschen, ist unerheblich.
29
Insgesamt begründet die Vorinstanz überzeugend, weshalb von der Einvernahme der Beschwerdeführerin 1 abzusehen ist. Der Verzicht auf die Befragung hält sowohl vor Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) wie auch vor Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Anspruch auf ein faires Verfahren) stand.
30
 
2.6.
 
2.6.1. Die Beschwerdeführerinnen monieren schliesslich, dass das Mobiltelefon und die Fotokamera der Beschwerdegegnerin 2 trotz entsprechendem Beweisantrag nicht forensisch ausgewertet wurden. Indem die Vorinstanz festhalte, dass die Auswertung der Datenträger nicht zielführend sei, antizipiere sie das offene Beweisergebnis und verfalle damit in Willkür.
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2.6.2. Die Vorinstanz erwägt, eine Auswertung des Mobiltelefons und der Fotokamera der Beschwerdegegnerin 2 sei aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr zielführend. Auch dieser Beweisantrag der Beschwerdeführerinnen sei abzuweisen bzw. sei von der Staatsanwaltschaft zu Recht abgewiesen worden.
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2.6.3. Gemäss den Ausführungen der Eltern der Beschwerdeführerinnen, haben die beiden Mädchen auf Nachfragen unter anderem erzählt, dass sie bei der Beschwerdegegnerin 2 nackt gespielt hätten und diese ihren Genitalbereich berührt, Fotos gemacht, ein Fieberthermometer in Po und Scheide eingeführt sowie am Intimbereich gerochen habe. Vor dem Hintergrund dieser Schilderungen kommt den Aufnahmegeräten der Beschwerdegegnerin 2 bzw. den damit am 21. Dezember 2018 im Zeitraum von 10.00 bis 14.00 Uhr angeblich erstellten Aufnahmen eine potentielle Beweisbedeutung zu. Eine Durchsuchung von deren Mobiltelefon und Fotokamera könnte zur Wahrheitsfindung im Rahmen des Strafverfahrens beitragen und sachdienliche Erkenntnisse bringen. Die Polizei hat die beiden Geräte denn auch am 11. Januar 2019 "gesichtet", nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft jedoch davon abgesehen, Mobiltelefon und Fotokamera durch die Fachstelle Digitale Forensik auswerten zu lassen (Akten Untersuchungsamt, act. S1 S. 4). Der von den Beschwerdeführerinnen daraufhin gestellte Beweisantrag auf forensische Auswertung der beiden Aufnahmegeräte der Beschwerdegegnerin 2 wurde durch die Staatsanwaltschaft mit der Begründung, dass bei der Durchsuchung des Mobiltelefons keine Hinweise auf Nacktfotos vorgelegen haben, abgelehnt (Akten Untersuchungsamt, act. S19). Die Vorinstanz führt ihrerseits aus, dass die Auswertung der Fotokamera und des Mobiltelefons nicht mehr zielführend sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 5 f. Rz. 4c). Diese Begründung überzeugt nicht. Mit Blick auf die schweren im Raum stehenden Vorwürfe des Kindsmissbrauchs und in Anbetracht dessen, dass die Sichtung der beiden Geräte offenbar erst erfolgt ist, nachdem die Beschwerdegegnerin 2 von den ihr gegenüber erhobenen Vorwürfen durch den Kindesvater in Kenntnis gesetzt wurde, so dass sie ohne Weiteres die Möglichkeit hatte, verfängliche Fotos zu löschen, erscheint eine gründliche forensische Auswertung der Datenträger (mit allfälliger Rekonstruierung gelöschter Bilder) als angezeigt. Eine blosse "Sichtung" genügt nicht. Dies gilt umso mehr, als dass von einer Einvernahme der Beschwerdeführerinnen abzusehen ist (vgl. E. 2.5.4 hiervor) und die gründliche Abklärung, ob im massgeblichen Zeitraum verfängliche Aufnahmen erstellt wurden, als letzte Möglichkeit erscheint, den Sachverhalt zu ermitteln. Inwiefern eine Auswertung aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr zielführend sein sollte, legt die Vorinstanz nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Dass die beiden Aufnahmegeräte, für welche die Beschwerdeführerinnen eine forensische Untersuchung beantragt haben, nicht mehr erhältlich gemacht werden könnten, lässt sich weder den Akten noch dem angefochtenen Entscheid entnehmen. Die Beschwerde, wonach die Vorinstanz ihren Beweisantrag in Verletzung von Bundesrecht nicht abgenommen hat, ist insoweit begründet.
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2.7.
 
2.7.1. Die Beschwerdeführerinnen schildern zahlreiche Umstände und Vorkommnisse, welche ihrer Ansicht nach dafür sprechen, dass sie Opfer sexuellen Missbrauchs der Beschwerdegegnerin 2 wurden (vgl. Beschwerde S. 9 Rz. 20 ff.). So scheinen sie beispielsweise im Einnässen der Beschwerdeführerin 1 oder im wiederholten "sich nackt ausziehen" einen Hinweis auf den Missbrauch zu sehen. Weiter sind sie der Auffassung, dass ihr Verhalten bzw. ihre Stimmung unmittelbar nach dem angeblichen Vorfall nicht im Widerspruch zum Vorwurf des sexuellen Missbrauchs stehe. Die Beschwerdeführerinnen hätten sodann von Handschuhen mit Blumenmuster während der "Untersuchung" durch die Beschwerdegegnerin 2 berichtet. Auch sonst würden sie immer wieder in völlig unerwarteten Situationen vom Erlebten erzählen. Diese Äusserungen hätten nichts mit der Erregung von Aufmerksamkeit zu tun, sondern würden im Zusammenhang mit sogenannten Flashbacks stehen. Kinder seien nicht in der Lage, jemanden bewusst zu schädigen und eine Lüge über einen solch langen Zeitraum aufrecht zu erhalten.
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2.7.2. Die Vorinstanz setzt sich mit den von den Beschwerdeführerinnen vorgebrachten Umständen und Vorkommnissen, welche nach deren Ansicht auf einen sexuellen Missbrauch hindeuten, ausführlich auseinander. Dabei zeigt sie schlüssig und überzeugend auf, dass diese nicht (einzig) den Schluss auf einen möglichen sexuellen Missbrauch zulassen. Mit der Vorinstanz sind vielmehr andere, strafrechtlich nicht relevante Ursachen denkbar. Es kann insofern auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Ein hinreichender Anfangsverdacht, welcher ein Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 rechtfertigen würde, lässt sich mit den von den Beschwerdeführerinnen dargelegten Umständen und Vorkommnissen allein jedenfalls nicht begründen.
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3.
 
3.1. Die Rügen der Beschwerdeführerinnen erweisen sich teilweise als begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz sowie zur Weiterführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft (Untersuchungsamt Uznach) zurückzuweisen. Letztere wird prüfen müssen, ob das Mobiltelefon und die Fotokamera der Beschwerdegegnerin 2 bzw. allfällige mit diesen Geräten aufgenommene, untersuchungsrelevante Daten noch erhältlich gemacht werden können. Anschliessend hat die Staatsanwaltschaft deren forensische Auswertung zu veranlassen und nach Vorliegen der Auswertungsergebnisse nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu entscheiden, ob Anklage zu erheben oder das Strafverfahren einzustellen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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3.2. Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es rechtfertigt sich, den Beschwerdeführerinnen die Hälfte der Gerichtskosten von Fr. 3'000.- aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 5 BGG). Die Beschwerdegegnerinnen obsiegen im Umfang, in dem die Beschwerdeführerinnen unterliegen. Während dem Kanton gemäss Art. 66 Abs. 4 BGG keine Kosten zu überbinden sind, hat die Beschwerdegegnerin 2 einen Viertel der Gerichtskosten zu tragen.
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Die Parteien werden im Umfang des Unterliegens hinsichtlich der Parteikosten entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Für die Beschwerdeführerinnen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- als angebracht. Die Beschwerdegegnerin 2 macht eine Parteientschädigung von Fr. 1878.50 geltend (act. 27), was für ihren Aufwand als angemessen erscheint. Die Beschwerdeführerinnen und die Beschwerdegegnerin 2 sind gegenseitig zur Zahlung einer anteilsmässigen Parteientschädigung verpflichtet. Ihre Ansprüche sind zu verrechnen. Dem Kanton St. Gallen steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). Er hat die Beschwerdeführerinnen indes anteilig zu entschädigen. Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführerinnen daher eine Entschädigung von Fr. 750.- auszurichten. Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin 2 mit Fr. 189.20 zu entschädigen (vgl. Art. 66 Abs. 5 i.V.m. Art. 68 Abs. 4 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 8. August 2019 wird aufgehoben und die Sache an die Anklagekammer zur Neuregelung der Kosten- sowie Entschädigungsfolgen und an die Staatsanwaltschaft St. Gallen (Untersuchungsamt Uznach) zur Weiterführung der Strafuntersuchung zurückgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen, unter solidarischer Haftung, im Umfang von Fr. 1'500.- und der Beschwerdegegnerin 2im Umfang von Fr. 750.- auferlegt.
 
3. Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 750.- zu bezahlen.
 
4. Die Beschwerdeführerinnen haben der Beschwerdegegnerin 2 für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 189.20 zu bezahlen.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. September 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer
 
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