BGer 5A_765/2020 | |||
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BGer 5A_765/2020 vom 24.09.2020 |
5A_765/2020 |
Urteil vom 24. September 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Bezirksgerichtspräsident Einsiedeln,
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Eisenbahnstrassse 20a, Postfach 38, 8840 Einsiedeln,
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Beschwerdegegner,
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Betreibungsamt Einsiedeln,
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Mühlestrasse 1, Postfach 34, 8840 Einsiedeln.
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Gegenstand
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Rechtsverweigerung (Pfändungsankündigung),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 31. August 2020 (BEK 2020 115).
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Erwägungen: | |
1. Das Betreibungsamt Einsiedeln stellte am 15. Juni 2020 gegen die Beschwerdeführerin eine Pfändungsankündigung aus (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Einsiedeln). Am 17. Juni 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Einsiedeln "Aufsichtsklage Unterlassungsklage" gegen das Betreibungsamt.
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Am 16. Juli 2020 erhob die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Schwyz "Aufsichtsklage" gegen das Bezirksgericht und die Kantonspolizei Schwyz. Sie machte unter anderem geltend, das Bezirksgericht habe ihre Eingabe vom 17. Juni 2020 absichtlich nicht erledigt. Das Kantonsgericht eröffnete zwei separate Rechtsverweigerungsverfahren (BEK 2020 115 betreffend den Bezirksgerichtspräsidenten und BEK 2020 114 betreffend die Kantonspolizei). Mit Beschluss vom 31. August 2020 wies das Kantonsgericht die Beschwerde im Verfahren BEK 2020 115 ab, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben war.
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Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit einer auf den 11. September 2020 datierten, aber erst am 15. September 2020 der Post übergebenen Eingabe Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
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2. Ausweislich des in den Akten liegenden Track & Trace-Auszugs der Schweizerischen Post hat B.________ den angefochtenen Beschluss am 4. September 2020 entgegengenommen. Bei ihm handelt es sich um den Lebenspartner der Beschwerdeführerin. Er ist an derselben Adresse wie sie wohnhaft. Beides ist aufgrund zahlreicher Verfahren am Bundesgericht, in denen sie teilweise auch zusammen auftreten, gerichtsnotorisch bekannt. Der angefochtene Beschluss gilt demnach als der Beschwerdeführerin am 4. September 2020 zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) begann damit am 5. September 2020 zu laufen und lief am Montag, 14. September 2020, ab. Die erst am 15. September 2020 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde ist verspätet (Art. 48 Abs. 1 BGG).
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Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. September 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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