BGer 5D_242/2020 | |||
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BGer 5D_242/2020 vom 24.09.2020 |
5D_242/2020 |
Urteil vom 24. September 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staat Zürich,
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vertreten durch das Steueramt Buchs, Badenerstrasse 1, Postfach 34, 8107 Buchs,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Gesuch um Urteilsbegründung (definitive Rechtsöffnung),
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Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. August 2020 (RT200090-O/U).
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Erwägungen: | |
1. Mit unbegründetem Urteil vom 27. April 2020 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Furttal definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'691.55 nebst Zins. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 3. Juni 2020 um Begründung des Urteils bzw. um Wiederherstellung der Frist, um eine Begründung zu verlangen. Mit Verfügung vom 18. Juni 2020 wies das Bezirksgericht das Gesuch ab.
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Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2020 (Poststempel) Beschwerde. Mit Beschluss und Urteil vom 7. August 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde und das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ab.
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Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 18. September 2020 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig und die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3. Das Obergericht hat erwogen, dass die Frist zur Stellung des Gesuchs um Begründung am 2. Juni 2020 abgelaufen sei. Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass ihr Gesuch vom 3. Juni 2020 verspätet sei. Als Grund für die Wiederherstellung wiederhole sie bloss das vor Bezirksgericht Vorgetragene, nämlich dass der Geschäftsführer vom 29. Mai 2020 bis 3. Juni 2020 krank gewesen sei. Sie setze sich jedoch nicht damit auseinander, dass sie vor Bezirksgericht die Krankheit nicht belegt und damit nicht glaubhaft gemacht habe. Sie erläutere auch nicht, weshalb es ihr nach Zustellung des Urteils bis zur angeblichen Krankheit. d.h. vom 23. bis 28. Mai 2020, nicht möglich gewesen sei, um Begründung zu ersuchen, oder danach eine Drittperson zu beauftragen. Nicht einzugehen sei auf Einwendungen gegen das Urteil vom 27. April 2020 und den Rechtsöffnungstitel, denn das genannte Urteil sei nicht Anfechtungsobjekt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat das Obergericht infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.
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4. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander und sie legt nicht dar, inwiefern das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Sie wiederholt bloss, der Geschäftsführer sei krank gewesen und da er nicht gewusst habe, ob er sich mit dem Corona-Virus infiziert habe, habe er die Frist verpasst. Ausserdem wendet sie sich gegen den Rechtsöffnungstitel, wobei sie nicht darauf eingeht, dass dieser (bzw. die Rechtsöffnung) nicht Verfahrensthema ist.
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Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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5. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. September 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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