BGer 6B_551/2020 | |||
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BGer 6B_551/2020 vom 24.09.2020 |
6B_551/2020 |
Urteil vom 24. September 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin van de Graaf, nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller,
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Gerichtsschreiberin Pasquini.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Ries,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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2. B.________c/o Stadtpolizei,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Strafantrag; Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 31. März 2020 (SST.2019.127).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________ wird vorgeworfen, er habe am 22. Juni 2016 an der U.________strasse in V.________ die auf Kantons- und Gemeindegebiet stehenden Hecken und Sträucher sowie einen Baum bis auf den Boden zurückschneiden lassen. Dabei entstand ein Sachschaden von Fr. 3'000.--. C.________, Strassenmeister der Sektion Kreis I, Werkhof W._______, stellte Strafantrag wegen S achbeschädigung.
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Weiter wird A.________ angelastet, er sei am 1. Juli 2016 einer Verkehrsanweisung der Stadtpolizistin B.________ nicht nachgekommen. Diese habe den Auftrag gehabt, die X.________strasse wegen des Maienzugs für den Verkehr zu sperren. Die Polizistin sei in der Verlängerung des Absperrgitters gestanden und habe das Fahrzeug von A.________, das bereits zum Umfahren des Absperrgitters nach links ausgeschwenkt habe, mittels Haltezeichen angehalten. Nachdem das Fahrzeug ca. 30 cm vor der Polizistin zum Stillstand gekommen sei, habe A.________ sie durch das offene Fenster aufgefordert, aus dem Weg zu gehen, er wohne an der X.________strasse. Als ihm B.________ die Durchfahrt verweigert habe, habe A.________ entgegnet, es sei ihm egal, ob hier etwas gesperrt sei, er werde jetzt durchfahren. Dann habe er sein Fahrzeug in Gang gesetzt und mit der Stossstange vorne links die Polizeibeamtin leicht unterhalb des Knies touchiert. Nachdem sich diese mit einem Schlag auf die Motorhaube zur Wehr gesetzt und den Fahrer mit energischer Stimme zur Rede gestellt habe, habe dieser die Fahrt fortgesetzt, so dass sich B.________ nur mit einem Sprung nach rechts aus der Gefahrenzone des die Fahrt fortsetzenden Fahrzeugs habe bringen können. Dabei habe sie mit dem rechten Fuss einen Fehltritt gemacht und sich so im Bereich des rechten Sprunggelenks auf der Innenseite ein Hämatom zugezogen, das Schmerzen verursacht und eine Arbeitsunfähigkeit von 7 Tagen nach sich gezogen habe.
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B. | |
Auf Einsprache von A.________ gegen den zur Anklage erhobenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 28. September 2017 hin sprach das Bezirksgericht Aarau ih n am 14. Januar 2019 vom Vorwurf der Missachtung des Vorschriftssignals "Allgemeines Fahrverbot" frei. Es verurteilte ihn jedoch wegen Sachbeschädigung sowie wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 2'700.-.
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Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 31. März 2020 den bezirksgerichtlichen Freispruch und die Schuldsprüche, reduzierte aber die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 2'050.--.
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C. | |
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt im Wesentlichen, die Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau und des Bezirksgerichts Aarau seien mit Ausnahme des Freispruchs aufzuheben. Das Strafverfahren betreffend die Sachbeschädigung sei einzustellen. Er sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen. Für das gesamte Strafverfahren sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts vom 14. Januar 2019 beantragt, kann darauf nicht eingetreten werden.
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2.
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2.1. Der Beschwerdeführer rügt bei der Sachbeschädigung, es liege kein gültiger Strafantrag vor. Er macht zusammengefasst geltend, C.________ sei nicht berechtigt gewesen, für den Kanton Aargau Strafantrag zu stellen. Die Pflege der besagten Hecken und Sträucher gehöre nicht zum Strassenunterhalt. Als Strassenmeister habe er nicht für dieses Rechtsgut zu sorgen. Die fraglichen Pflanzen seien 10-13 Meter von der U.________strasseentfernt und stünden überdies nicht auf Strassenniveau, sondern auf einem Wall, ca. 3 Meter über der Fahrbahn. Insofern seien sie nicht geeignet, die Betriebsbereitschaft und -sicherheit der Strasse zu beeinträchtigen. Die Pflanzen seien durch den kommunalen Bauzonenplan und die kommunale Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde V.________ (BNO) geschützt. Sie dienten nicht der Verkehrssicherheit, sondern dem Naturschutz. Diesbezüglich stelle die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest (Beschwerde S. 3 ff.).
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2.2. Die Vorinstanz stellt fest, es sei unbestritten, dass der Kanton Aargau Eigentümer des Grundstücks sei, auf dem die fraglichen Pflanzen gestanden seien. Zutreffend sei ebenfalls, dass die Abteilung Strassenunterhalt des Departements Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) im Bereich der Grünpflege zuständig für die Bepflanzung entlang der Verkehrsanlagen und für die Gewährleistung einer dauernden Betriebsbereitschaft und -sicherheit der Verkehrsanlagen sei. Dies geschehe gemäss der auf der Webseite des Departements BVU publizierten Aufgaben der Abteilung Strassenunterhalt vor allem durch Massnahmen wie Freihaltung der Sichträume, Sicherheitsholzschlag, Gewährleistung des Wasserabflusses, Vermeidung möglicher Brandgefahren und Blendschutz. Die hier massgebliche Bepflanzung befände sich auf einem direkt an die U.________strasse angrenzenden begrünten Schutzwall. Die Grünpflege eines derartigen Walls gehöre ohne Zweifel zum Strassenunterhalt, denn sie diene auch der Betriebsbereitschaft und -sicherheit der Strasse. Dass die Hecken in einem Abstand von rund 10 Metern zum Strassenrand stünden, ändere daran nichts. Die Böschung müsse zur Strasse hin gleichwohl vor dem Abrutschen gesichert werden und der Wasserabfluss müsse gewährleistet sein. Teilweise unter Verweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen hält die Vorinstanz weiter fest, C.________, der den Strafantrag für das Departement BVU gestellt habe, sei gemäss der Webseite des Kantons Aargau zum Thema "Gebietseinteilung Unterhalt" als Strassenmeister der Sektion Kreis I, Werkhof W.________, im Staatskalender eingetragen und zuständig für die Gemeinde V.________ (angefochtenes Urteil S. 7 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 5 f.). Die erste Instanz stellte diesbezüglich fest, dass die Strassenmeister als Leiter der Werkhöfe eine leitende Stellung inne hätten und zu ihren Aufgaben unter anderem die Sicherstellung des Strassenunterhaltes inklusive Reinigung sowie Grünpflege gehörten. Da es sich bei der U.________strasse um eine Kantonsstrasse handle, sei C.________ direkt beauftragt, als Strassenmeister die Interessen des Staates Aargau im Hinblick auf die an die Kantonsstrasse angrenzenden Grünflächen zu wahren (erstinstanzliches Urteil S. 6). Die Vorinstanz fasst zusammen, als Strassenmeister sei C.________ zuständig für den Unterhalt der Bepflanzung, die der Beschwerdeführer habe zurückschneiden lassen. Daher sei er in Vertretung des Eigentümers, also des Kantons, zur Stellung des Strafantrages berechtigt (angefochtenes Urteil S. 9).
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2.3. | |
2.3.1. Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird wegen Sachbeschädigung, auf Antrag, bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB).
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Die Antragsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB richtet sich nach dem Träger des angegriffenen Rechtsgutes. Handelt es sich nicht um höchstpersönliche Rechtsgüter, kann auch derjenige im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB verletzt sein, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift, sowie derjenige, dem eine besondere Verantwortung für die Erhaltung des Gegenstandes obliegt (BGE 144 IV 49 E. 1.2 S. 51; 121 IV 258 E. 2b S. 258; 118 IV 209 E. 3.b S. 212; je mit Hinweisen).
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Das Recht, Strafantrag zu stellen, ist grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und unübertragbar (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4 S. 387; 130 IV 97 E. 2.1 S. 98 f.; je mit Hinweisen). Daraus folgt aber nicht, dass das Antragsrecht nicht auch von einem Vertreter ausgeübt werden kann (Vertretung in der Erklärung). Hierfür genügt auch die Erteilung einer generellen Vollmacht. Dem Vertreter kann darüber hinaus auch die Entscheidung übertragen werden, ob er Strafantrag stellen will (Vertretung im Willen). Dies gilt freilich nur, wo die Verletzung materieller Rechtsgüter in Frage steht, die nicht direkt von der Person des Berechtigten, sondern etwa vom Inhalt einer vertraglichen Beziehung abhängen (z.B. bei Hausfriedensbruch). Die Ermächtigung des Vertreters zur Antragstellung darf namentlich dann angenommen werden, wenn das betreffende Delikt materielle Rechtsgüter verletzt, mit deren Wahrung oder Verwaltung der Vertreter allgemein betraut ist (BGE 122 IV 207 E. 3c S. 208 f.; 118 IV 167 E. 1b und c S. 169 ff.; Urteil 6B_924/2016 vom 24. März 2017 E. 4.3.1; je mit Hinweisen).
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2.3.2. Ist ein Kanton oder eine Gemeinde geschädigt, bestimmt sich die Zuständigkeit zur Ausübung des Antragsrechts nach dem auf die Sache anwendbaren öffentlichen Recht (Urteile 6B_1297/2017 vom 26. Juli 2018 E. 1.2.1; 6B_666/2017 vom 11. Dezember 2017 E. 1.1). Fehlt eine entsprechende Zuständigkeitsregelung, ist jenes Organ berechtigt Strafantrag zu stellen, das für das betreffende Rechtsgut verantwortlich ist. Bei verbleibenden Unsicherheiten muss ganz allgemein der obersten Exekutivbehörde der verletzten öffentlich-rechtlichen Körperschaft die Antragsbefugnis zugesprochen werden (CHRISTOF RIEDO, Der Strafantrag, S. 347 f. und S. 343 ff.; Urteile 6B_1253/2019 vom 18. Februar 2020 E. 5.1; 6B_1297/2017 vom 26. Juli 2018 E. 1.2.1; je mit Hinweis).
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2.3.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 91 f.; 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).
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Das Bundesgericht prüft die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten (Art. 95 BGG; BGE 141 I 105 E. 3.3.1 S. 108; 140 III 385 E. 2.3 S. 387; 138 IV 13 E. 2 S. 15).
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Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung oder der Anwendung von kantonalem Recht) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substant iiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1 S. 118; 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.; je mit Hinweisen).
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2.4. Gemäss §§ 87 Abs. 1, 89 Abs. 2 lit. b) und 90 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV/AG; SAR 110.000) obliegt dem Regierungsrat die Vertretung des Kantons nach innen und aussen sowie die Leitung der in Departemente gegliederten Verwaltung. Gestützt auf §§ 25 ff. des Gesetzes vom 26. März 1985 über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsgesetz; OG/AG, SAR 153.100) gliedert der Regierungsrat die Departemente hierarchisch in Abteilungen und Sektionen, bezeichnet Ämter und teilt diese sowie die unselbstständigen Staatsanstalten zu. Die Ämter und unselbstständigen Staatsanstalten handeln in dem ihnen übertragenen Bereich in eigenem Namen, jedoch unter der Aufsicht des Departements (§ 32 Abs. 2 OG/AG). Das Organisationsgesetz und die Verordnung vom 10. April 2013 über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats (Delegationsverordnung, DelV/AG, SAR 153.113), aus welcher sich auch die Bezeichnungen der Departemente ergibt, enthalten insbesondere Anordnungen zu Finanzkompetenzen und Zuständigkeiten der jeweiligen Organisationseinheit, jedoch fehlt eine Regelung, wer für die Erstattung einer Strafanzeige bzw. das Stellen eines Strafantrags im Namen einer Organisationseinheit zuständig ist.
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Nach § 80 Abs. 2 lit. f) des Gesetzes vom 19. Januar 1993 des Kantons Aargau über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG AG; SAR 713.100) gehören zu den Bestandteilen der öffentlichen Strassen neben allen Bauten, Anlagen und Vorrichtungen, die zu ihrer technisch zweckmässigen und umweltschonenden Ausgestaltung dienen, auch Anlagen für die Einpassung in die Landschaft und für die städtebauliche Gestaltung des Strassenraumes. Gemäss § 81 Abs. 1 BauG/AG besteht an Kantonsstrassen Eigentum des Kantons, welches sich nach § 81 Abs. 2 BauG/AG in der Regel auf deren sämtliche Bestandteile erstreckt. Der Strassenunterhalt umfasst insbesondere die Arbeiten zur Instandhaltung, die Reinigung, die Pflege der Bepflanzung und Grünflächen, den Winterdienst sowie die Öffnung und Wiederherstellung nach ausserordentlichen Ereignissen und obliegt dem Strasseneigentümer (§ 97 Abs. 2 und § 99 Abs. 1 BauG/AG). In § 99 Abs. 2 BauG/AG delegiert der Kanton die Zuständigkeit bezüglich Unterhalt der Kantonsstrassen an den Innerortsstrecken namentlich hinsichtlich Beleuchtung, Reinigung und Pflege der Bepflanzung an die Gemeinden. Als Innerortsstrecken gelten gemäss § 83 Abs. 3 Satz 1 BauG/AG diejenigen Abschnitte von Kantonsstrassen, entlang denen das anstossende Land wenigstens zur Hälfte überbaut ist.
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Entsprechend hält das Gesetz des Kantons Aargau vom 17. März 1969 über die National- und Kantonsstrassen und ihre Finanzierung (Strassengesetz, StrG/AG; SAR 751.100) in § 2 Abs. 1 Satz 1fest, dass der Kanton die Kantonsstrassen baut, unterhält und betreibt. Gestützt darauf sieht § 12 des Dekrets des Kantons Aargau vom 20. Oktober 1971 über den Bau, den Unterhalt und die Kostenverteilung bei Kantonsstrassen (Kantonsstrassendekret, KSD/AG, SAR 751.120) vor, dass das Baudepartement den Unterhalt der Kantonsstrassen besorgt, soweit der Staat dazu verpflichtet ist. Der Unterhalt umfasst sowohl bauliche und betriebliche Massnahmen. Zum Betrieb der Kantonsstrasse zählt insbesondere auch der Unterhalt der Grünflächen (§ 22 Abs. 1 lit. c KSD/AG).
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2.5. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers den Begründungsanforderungen genügen, begründen sie weder Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung von Bundesrecht oder eine willkürliche Anwendung von kantonalem Recht.
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2.5.1. Nach den unbestrittenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ist der Kanton Aargau der Eigentümer derjenigen Parzelle, auf der sich die U.________strasse als Kantonsstrasse und der direkt daran angrenzende begrünte Schutzwall mit den fraglichen Pflanzen befindet. Auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Abteilung Strassenunterhalt des Departementes BVU im Bereich der Grünpflege für die Bepflanzung entlang der Verkehrsanlagen und die Gewährleistung einer dauernden Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit der Verkehrsanlagen zuständig ist (angefochtenes Urteil S. 8), anerkennt der Beschwerdeführer (Beschwerde S. 6). Sie erweist sich angesichts der Zuständigkeit des Kantons für die Kantonsstrassen aufgrund der zitierten kantonalen Gesetze nicht als willkürlich, zumal es sich beim fraglichen Abschnitt der U.________strasse um einen Ausserortsbereich in der Zuständigkeit des Departements BVU handelt, was sich aus den Akten ergibt (erstinstanzliche Akten pag. 219, Übersichtskarte betr. Grundeigentum Kantons aus dem Geoportal AGIS) und im Einklang mit § 83 Abs. 3 BauG/AG steht. Zum gleichen Ergebnis führt ein Blick in die Onlinekarte des Geoportals AGIS, wonach die Kantonsstrassen im Innerortsbereich gemäss Legende gelb markiert sind, wozu jedoch der hier relevante Abschnitt nicht gehört (http://www.ag.ch/app/agisviewer4/v1/agisviewer.html; Karte: Kanton Aargau, Räumliches Bezugssystem). Unbestritten ist weiter und steht aufgrund der Akten fest, dass die fraglichen Pflanzen Bestandteil der im Bauzonenplan der Gemeinde V.________ grün markierten Hecke sind, die zwar innerhalb der blau markierten Industriezone (Bauzone), aber dennoch auf Kantonsgebiet und dort auf einer unmittelbar an die Kantonsstrasse angrenzenden Grünfläche liegt (erstinstanzliche Akten pag. 227).
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Die Vorinstanz hat daher willkürfrei erkannt, dass der Kanton Aargau der Träger des durch die Sachbeschädigung geschützten Rechtsguts ist und es sich bei den Pflanzen um eine (fremde) Sache und damit nicht um ein höchstpersönliches Rechtsgut handelt.
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2.5.2. Soweit der Beschwerdeführer mit Blick auf den Zweck der fraglichen Pflanzen vorbringt, der Strassenmeister sei nicht berechtigt gewesen, im Namen des Kantons einen Strafantrag zu stellen, dringt er nicht durch. Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, einen von den Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten und seine Würdigung an die Stelle derjenigen der Vorinstanz zu setzen, ohne sich mit deren Erwägungen auseinander zu setzen oder Willkür darzutun. Dies ist etwa der Fall, wenn er rügt, die Vorinstanz lasse unbeachtet, dass es sich bei den fraglichen Pflanzen um kommunal geschützte Naturobjekte handle und damit nicht in die Verantwortung des Strassenmeisters gehörten. Diese gelangt willkürfrei zum Schluss, dass die Grünpflege eines begrünten Schutzwalls entlang der Kantonsstrasse auch deren Betriebsbereitschaft und -sicherheit diene, da die Böschung zur Strasse hin vor dem Abrutschen gesichert werden und der Wasserabfluss gewährleistet sein müsse. Sie stützt sich dabei auf die auf der Webseite des Kantons Aargau unter dem Departement BVU publizierten Aufgaben der Abteilung Strassenunterhalt und auf deren Organisation sowie Zuständigkeitsordnung, wonach die Pflege der Bepflanzung und Grünflächen zum Strassenunterhalt zählt, für welchen im Bereich der kantonalen Zuständigkeit der für die jeweilige Gemeinde verantwortliche Strassenmeister zu sorgen hat. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz damit den Sachverhalt offensichtlich unrichtig feststellt. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal es laut dem Rapport der Kantonspolizei Aargau ein Mitarbeiter der Gemeinde war, der den Strassenmeister über den sich im Gang befindlichen Rückschnitt informiert hatte; offensichtlich weil ihm die Zuständigkeit des Kantons bekannt war (erstinstanzliche Akten pag. 21.8 und pag. 21.17 f.). C.________ stellte sodann erst nach eigener Besichtigung Strafantrag, und zwar ausdrücklich im Namen des Departementes BVU (erstinstanzliche Akten pag. 21.8, 21.15 und 21.18). Zur Vertretung des kantonalen Departements ist der Strassenmeister auch ohne ausdrückliche Vollmacht berechtigt, da er kraft seiner Stellung und seines Aufgabengebiets für Unterhalt und Pflege der unmittelbar an die Kantonsstrasse angrenzenden Grünfläche, die konkret als Schutzwall konzipiert ist, zu sorgen hat. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Vollzug der BNO obliege dem Gemeinderat, geht fehl, da die BNO nichts an der Eigentümerstellung des Kantons und der kantonalen Zuständigkeitsordnung für Unterhalt und Pflege von Grünflächen im Bereich einer Kantonsstrasse ändert, zumal eine kommunale Ordnung die übergeordnete kantonale Regelung nicht umzustossen vermag. Entsprechend behält die BNO in § 2 Abs. 1 die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts ausdrücklich vor und beschränkt in § 1 Abs. 1 den Geltungsbereich auf das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. Die BNO der Gemeinde V.________ ist mithin vorliegend nicht relevant.
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2.5.3. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, dass der Antrag stellende Strassenmeister für Pflege und Unterhalt der im Eigentum des Kantons stehenden Pflanzen im Zusammenhang mit der Gewährleistung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit der Kantonsstrasse zuständig sowie verantwortlich war. Angesichts einer fehlenden ausdrücklichen Kompetenzregelung entscheidet sie ohne Verletzung von Bundesrecht und in willkürfreier Anwendung kantonalen Rechts, dass der für die Pflege der Grünflächen der Kantonsstrassen zuständige Strassenmeister berechtigt war, wegen der durch den Rückschnitt der betreffenden Bepflanzung verursachten Sachbeschädigung in Vertretung des Kantons und Eigentümers Strafantrag zu stellen, weil er für deren Erhalt und Pflege zu sorgen hatte.
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2.6. Die vom Beschwerdeführer gegen die Gültigkeit des Strafantrags erhobenen Rügen erweisen sich, soweit darauf eingetreten werden kann, als unbegründet.
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3. | |
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Er macht geltend, mangels rechtmässiger Verkehrsanordnung und weil die Beschwerdegegnerin 2 ihn in Überschreitung ihrer Amtsbefugnisse an der Fahrt bis zu seinem nicht im Festperimeter liegenden Parkplatz habe hindern wollen, liege eine rechtswidrige Amtshandlung vor, die nicht mehr unter den Schutz von Art. 285 Ziff. 1 StGB falle. Weiter kritisiert er, es liege kein tätlicher Angriff im Sinne einer eindeutigen aggressiven Kraftentfaltung vor, denn er sei langsam aus dem Stand angefahren und hätte jederzeit und ohne Bremsweg anhalten können. Es habe keinen Aufprall, keinen Schlag und keinen Druck gegeben, nur ein leichtes Berühren der Beschwerdegegnerin 2 unterhalb des Knies, womit der Grad der Tätlichkeit nicht erreicht werde. In subjektiver Hinsicht bestreitet er, einen tätlichen Angriff in Kauf genommen zu haben.
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3.2. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass die Fahrspur der X.________strasse am 1. Juli 2016 ca. 87 Meter vor der Liegenschaft des Beschwerdeführers und ca. 195 Meter vom Festgelände entfernt stadteinwärts mittels eines Absperrgitters - versehen mit einer dreiteiligen Fahrverbotstafel für Motorwagen - gesperrt war, um die Morgenfeier des Maienzuges im Z.________ zu sichern, und die Beschwerdegegnerin 2 dieses Fahrverbot zu kontrollieren hatte. Unbestritten ist weiter, dass sich die Liegenschaft X.________strasse rund 108 Meter und damit klar ausserhalb des Festperimeters befand. Anerkannt ist auch, dass sich der Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen der Strassensperre näherte, um zu seiner Liegenschaft an der X.________strasse zu gelangen. Nachdem ihn die Beschwerdegegnerin 2 mittels Haltezeichen und auch mündlich angewiesen hatte, stehen zu bleiben und die wegen dem Maienzug gesperrte X.________strasse nicht zu befahren, obwohl er ihr gesagt hatte, er wolle an die X.________strasse in sein Büro, fuhr der Beschwerdeführer um die Absperrung herum weiter zu seinem Büro. Die Vorinstanz stellt zudem fest, dass das beschilderte, von der Beschwerdegegnerin 2 durchzusetzende und zu kontrollierende Fahrverbot vorgängig nicht publiziert worden war. Sie erwägt, es sei aber offensichtlich, dass es sich dabei bloss um eine zeitlich beschränkte, kurzfristige Verkehrsanordnung gehandelt habe, deren Grund (traditioneller Festumzug) dem Beschwerdeführer bestens bekannt gewesen sei. Von einer Widerrechtlichkeit der Amtshandlung aufgrund eines schwerwiegenden und leicht erkennbaren Mangels der Verkehrsanordnung, die den Widerstand geradezu unumgänglich erscheinen lasse, könne keine Rede sein. Der Beschwerdeführer verkenne zudem, dass er selbst bei Nichtigkeit der Verkehrsanordnung die konkrete Anweisung der Beschwerdegegnerin 2 zu befolgen gehabt hätte. Gemäss Art. 3 Abs. 6 SVG könne die Polizei in besonderen Fällen die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten, wofür es bei kurze Zeit dauernden Massnahmen nach Art. 107 Abs. 4 SSV keiner Publikation bedürfe (Urteil S. 13 E. 5.2.4).
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Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt als erstellt (Urteil S. 14 f. E. 5.4.3). Danach hielt die Polizeibeamtin, die Beschwerdegegnerin 2, den herannahenden Beschwerdeführer, der mit seinem Fahrzeug bereits zum Umfahren des Absperrgitters angesetzt hatte, mittels Haltezeichen an und forderte ihn auf, stehen zu bleiben. Obwohl sie sich ca. 30 Zentimeter entfernt und noch in seinem Frontbereich aufhielt, fuhr der Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen langsam an und berührte dabei die Beschwerdegegnerin 2 unterhalb des linken Knies leicht. Die Einwirkung auf die Polizeibeamtin war gering und die Berührung hatte denn auch keine Verletzung zur Folge. Um sich aus der Gefahrenzone des die Fahrt fortsetzenden Beschwerdeführers zu begeben, machte die Beschwerdegegnerin 2 einen Schritt nach rechts, wobei sie sich infolge eines Fehltritts am rechten Fuss verletzte, was der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt (Beschwerde S. 8 ff.). In subjektiver Hinsicht erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich eigenwillig über die polizeiliche Anweisung hinweggesetzt und dazu die von seinem Fahrzeug ausgehende überlegene Kraft ausgenützt. Er habe gewusst, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihm den Weg freigeben müsste, wenn er auf sie zufahre. Ihm sei bewusst gewesen, dass das Zufahren mit einem Personenwagen auf eine Polizistin als eindeutige aggressive Kraftentfaltung zu werten sei (Urteil S. 14 f.).
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3.3. | |
3.3.1. Gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift.
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Sofern die Amtshandlung offensichtlich rechtswidrig ist und die Rechtsmittel keinen wirksamen Schutz erwarten lassen, sind tatbestandsmässige Handlungen nicht strafbar, wenn der Widerstand auf die Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gerichtet ist. Es genügt für die Annahme eines die Strafbarkeit ausschliessenden berechtigten Widerstands jedoch nicht, dass die Voraussetzungen für die Amtshandlung nicht erfüllt sind; es ist darüber hinaus nötig, dass die Behörde oder der Beamte einen Amtsmissbrauch begeht, das heisst dass er seine Zwangsbefugnisse mit Blick auf seine Funktionen zweckentfremdet oder auf offensichtlich unverhältnismässige Weise ausübt. Diese Rechtslage gilt für jede Art polizeilicher Eingriffe (BGE 142 IV 129 E. 2.1 S. 132; 98 IV 41 E. 4.b S. 44 f.; Urteile 6B_206/2010 vom 2. September 2010 E. 4.2; 6B_393/ 2008 vom 8. November 2008 E. 2.3; je mit Hinweisen).
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3.3.2. Der tätliche Angriff gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB setzt eine gewisse Intensität voraus, die jedoch nicht über die Anforderungen an die Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB hinausgeht, denn beide Begriffe stimmen überein. Ein tätlicher Angriff besteht mithin in einer körperlichen Aggression im Sinne von Art. 126 StGB (Urteile 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2; 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Eine Tätlichkeit liegt vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Körperliche Schmerzen sind für eine Tätlichkeit nicht vorausgesetzt (BGE 134 IV 189 E. 1.2 S. 191 mit Hinweisen). Eine Tätlichkeit muss gleichwohl von einer gewissen Intensität sein. Vorausgesetzt wird eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson. Das Verursachen eines deutlichen Missbehagens genügt. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (Urteile 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2; 6B_1009/2014 vom 2. April 2015 E. 5.1.2; je mit Hinweisen). Ein (vollendeter) tätlicher Angriff im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB liegt auch vor, wenn der Beamte ausweicht, wenn mithin lediglich ein Versuch einer Tätlichkeit vorliegt. Dass körperliche Auswirkungen unterbleiben, ist unerheblich; dies im Gegensatz zu Art. 126 StGB, wo bloss ein (strafloser) Versuch vorliegen würde (Urteile 6B_550/2019 vom 8. Juli 2019 E. 4.2; 6B_303/2017 vom 16. November 2017 E. 5.2; 6B_357/2013 vom 29. August 2013 E. 6.2; je mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil 6B_1313/2018 vom 19. Juli 2019 E. 1.2.2).
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3.3.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), aber dennoch handelt, weil er sich mit dem Erfolg abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4).
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3.4. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Rechtswidrigkeit der Amtshandlung gehen fehl. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die Anordnung der Beschwerdegegnerin 2 selbst dann hätte befolgen müssen, wenn ihr Handeln nicht rechtmässig gewesen wäre. In Fällen, in denen der Rechtsunterworfene sich direkt mit einer Amtshandlung konfrontiert findet, deren Rechtmässigkeit ihm zweifelhaft erscheint, kann es nicht im Ermessen des Betroffenen liegen, zu entscheiden, ob er sich der behördlichen Anordnung fügt oder nicht. Um ein Funktionieren der staatlichen Autorität zu gewährleisten, werden grundsätzlich auch materiell rechtswidrige Amtshandlungen geschützt, denen Folge zu leisten ist. Ist die Widerrechtlichkeit der Amtshandlung nicht geradezu offensichtlich, sondern nur zweifelhaft, fehlt es bereits an einer besonderen Ausnahmesituation, die Widerstand gegen die Amtshandlung zu rechtfertigen vermag. Der Beschwerdeführer, der mit der Tradition des Maienzugs in Aarau und den sich daraus ergebenden Verkehrsbeschränkungen bestens vertraut ist (Urteil S. 12 f. E. 5.2.3 f.), hatte daher keinen vernünftigen, nachvollziehbaren Grund anzunehmen, er sei berechtigt, sich über die klare und wiederholte Anordnung der uniformierten Polizeibeamtin, der Beschwerdegegnerin 2, das Fahrzeug anzuhalten und nicht weiterzufahren, hinwegzusetzen. Dies gilt umso mehr, als die Kontrolle des vorübergehenden Fahrverbots in jedem Fall der Sicherung des Verkehrs und dem Schutz des Umzugs und damit öffentlichen Interessen diente, demgegenüber das egoistische Interesse des Beschwerdeführers, trotz Verbots seinen Parkplatz zu erreichen, hintanzustellen ist. Mithin kann offen bleiben, ob die Verkehrsanordnung bzw. die Halteanweisung der Beschwerdegegnerin 2 rechtswidrig waren, wie der Beschwerdeführer behauptet.
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Soweit der Beschwerdeführer ausführt, er hätte sein Fahrzeug sofort angehalten und er hätte anhalten können, wenn die Polizeibeamtin nicht zur Seite getreten wäre (Beschwerde S. 12), entfernt er sich von den bzw. ergänzt er die vorinstanzlichen Feststellungen, ohne Willkür darzutun. Darauf ist nicht einzutreten. Gleich verhält es sich, soweit er sinngemäss geltend macht, es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelange, bei seinen Aussagen sowie denjenigen der Zeugin D.________ handle es sich um blosse Schutzbehauptungen (Beschwerde S. 10 f.). Er setzt sich nicht substantiiert mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz auseinander (Urteil S. 10 ff. E. 4.2 ff.). Die Beschwerdegegnerin 2 war im Tatzeitpunkt im Begriff, das Fahrverbot gegenüber dem Beschwerdeführer durchzusetzen und nahm damit eine Amtshandlung vor. Auch wenn der Beschwerdeführer nur langsam gegen die Beschwerdegegnerin 2 losgefahren ist und die leichte Berührung unterhalb des Knies keine Verletzung zur Folge hatte, ist sein Verhalten zumindest als versuchter tätlicher Angriff zu qualifizieren. Indem er direkt auf die sich unmittelbar vor ihm in seinem Frontbereich aufhaltende Polizeibeamtin zufuhr, manifestierte er eine unmittelbare und auf den Körper zielende Aggression, die angesichts der einem bewegten Fahrzeug inhärenten Kraftentfaltung auch die für einen tätlichen Angriff nötige Intensität aufweist. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass die leichte Berührung keine Verletzung nach sich zog. Wer mit einem Personenwagen auf einen sich im Fahrtbereich aufhaltenden Menschen zufährt, muss zumindest damit rechnen, dass die Person durch den Kontakt mit dem Fahrzeug ins Straucheln gerät oder stürzt und sich dabei - wenn auch nicht schwer - verletzt. Dass die Vorinstanz im Lichte der konkreten Umstände darauf schliesst, der Beschwerdeführer habe einen tätlichen Angriff auf die Polizeibeamtin in Kauf genommen, verletzt kein Bundesrecht.
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3.5. Zusammenfassend erfolgt der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu Recht. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie ein Widerstandsrecht des Beschwerdeführers verneint.
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4. | |
Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei für das gesamte Strafverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Er begründet diesen Antrag aber nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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5. | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. September 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
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