BGer 9C_571/2020 | |||
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BGer 9C_571/2020 vom 24.09.2020 | |
9C_571/2020
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Urteil vom 24. September 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 15. Juni 2020 (IV.2019.00910).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 14. September 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2020,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt, wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 264 E. 2.3; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
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dass die Eingabe vom 14. September 2020 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich der Beschwerdeführer nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Darlegungen der Vorinstanz auseinandersetzt und seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
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dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts, wonach das Gutachten der medexperts vom 19. September 2019 überzeuge und gestützt unter anderem darauf davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer ab dem 8. Oktober 2018 und damit im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 18. November 2019 wieder uneingeschränkt arbeitsfähig sei für die angestammte und andere der Ausbildung und den beruflichen Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten,
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dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers darauf beschränken, die eigene Sichtweise wiederzugeben sowie rein appellatorische Kritik zu üben, was nach dem Dargelegten im bundesgerichtlichen Verfahren nicht ausreicht,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 24. September 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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