BGer 8C_480/2020 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 28.10.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 8C_480/2020 vom 25.09.2020 | |
8C_480/2020
|
Urteil vom 25. September 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Maillard, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Grünvogel.
|
Verfahrensbeteiligte | |
Dr. A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
| |
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2020
| |
(C-3336/2020).
|
Nach Einsicht | |
in die Eingabe vom 11. August 2020 (Poststempel) von Dr. A.________, in der er sich über die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2020 beschwert, worin er zur Leistung eines Kostenvorschusses innert gesetzter Frist aufgefordert wurde, widrigenfalls auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde,
| 1 |
in Erwägung, | |
dass verfahrensleitende Verfügungen, wie es die Kostenvorschussverfügung eine ist, nur dann vor Bundesgericht selbstständig angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, der rechtlicher Natur sein muss (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
| 2 |
dass der Beschwerdeführer keine Ausführungen dazu macht, inwiefern ihm durch die Verpflichtung, die mutmasslichen Gerichtskosten durch den Kostenvorschuss sicherzustellen, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachsen soll,
| 3 |
dass er insbesondere nicht geltend macht, nicht in der Lage zu sein, den Kostenvorschuss leisten zu können (Näheres dazu: Urteil 4A_136/2000 vom 26. Mai 2020 mit Verweis auf BGE 142 III E. 2.3.2 S. 805 und E. 2.3.4 S. 807 f.),
| 4 |
dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil auch nicht erkennbar ist, da über die definitive Kostenauflage erst im Endentscheid befunden wird, wogegen der Rechtsmittelweg an das Bundesgericht offen stehen wird,
| 5 |
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
| 6 |
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
| 7 |
erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| 8 |
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| 9 |
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
| 10 |
Luzern, 25. September 2020
| 11 |
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
| 12 |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| 13 |
Der Präsident: Maillard
| 14 |
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
| 15 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |