BGer 8C_502/2020 | |||
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BGer 8C_502/2020 vom 25.09.2020 | |
8C_502/2020
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Urteil vom 25. September 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2020 (IV.2019.00341).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 20. August 2020 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2020,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 24. August 2020 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in Erwägung, | |
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 14. September 2020 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
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dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, weshalb die leistungszusprechende Verfügung vom 28. September 2015 von der IV-Stelle mit Verfügung vom 17. April 2019 wiedererwägungsweise per Ende April 2019 aufgehoben werden durfte,
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dass sie dabei den Einwand des Beschwerdeführers aufgriff, wonach die qualifizierte Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Verfügung in einer groben Unaufmerksamkeit der IV-Stelle begründet liege, dem zustimmte und ihm erklärte, weshalb sich damit keine Weiterausrichtung der (von Beginn an zu Unrecht ausgerichteten) Hilflosenentschädigungen begründen liesse,
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dass der Beschwerdeführer darauf nicht eingeht, statt dessen ausserhalb davon Liegendes zu thematisierten versucht, indem er u.a. moniert, die Asylorganisation hätte für ihn und seine Familie seit November 2009 Sozialversicherungsbeiträge verabgaben müssen,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. September 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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