BGer 8C_536/2020 | |||
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BGer 8C_536/2020 vom 25.09.2020 |
8C_536/2020 |
Urteil vom 25. September 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Familienausgleichskasse,
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Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Familienzulage (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Juli 2020 (VBE.2019.798).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 9. September 2020 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Juli 2020,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
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dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid den Einspracheentscheid der kantonalen Ausgleichskasse vom 12. November 2019 bestätigte, wonach die nicht erwerbstätige Beschwerdeführerin für die ab 1. Juli 2018 zu Unrecht bezogenen Kinderzulagen rückerstattungspflichtig sei,
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dass es unter Verweis auf Art. 67 f. Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) zur Begründung anführte,
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- auf Grund der Erwerbstätigkeit des Kindsvater in Deutschland sei primär der deutsche Leistungsträger leistungspflichtig;
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-eine nachrangige Leistungspflicht von Seiten der kantonalen Ausgleichskasse entfalle sodann, weil die voraussichtlichen Leistungen dieses ausländischen Trägers die in der Schweiz bzw. im Kanton Aargau gewährten Kinderzulagen von monatlich Fr. 200.- überstiegen;
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- somit seien die Kinderzulagen zu Unrecht von der kantonalen Ausgleichskasse ausgerichtet worden,
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dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich Ausführungen zum Leistungsansprecher (Kindsvater oder Kindsmutter) macht, das kantonale Gericht die Rückerstattungsforderung indessen - wie oben dargetan - nicht damit begründet hat, die Beschwerdeführerin sei nicht zur Erhebung des Leistungsanspruchs berechtigt, sondern erwog, die kantonale Ausgleichskasse treffe überhaupt keine Leistungspflicht; insoweit zielen die Vorbringen in der Beschwerde an der Sache vorbei,
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dass darüber hinaus einzig beanstandet wird, es sei nicht Aufgabe der Kindsmutter, zwischen den einzelnen Behörden zu vermitteln,
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dass auch damit nicht aufgezeigt ist, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid, welcher allein die Frage der Rechtmässigkeit des Leistungsbezugs der Kinderbeilagen bei der kantonalen Ausgleichskasse zum Gegenstand hatte, gegen Recht verstossen soll,
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dass die Vorbringen allesamt an der Sache vorbei zielen,
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dass sich damit die Beschwerde insgesamt als nicht hinreichend begründet im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG erweist,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. September 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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