BGer 8C_395/2020 | |||
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BGer 8C_395/2020 vom 28.09.2020 |
8C_395/2020 |
Urteil vom 28. September 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,
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Gerichtsschreiberin Schüpfer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Armin Sahli,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Helvetia
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Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Unfallbegriff),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 27. Mai 2020 (605 2019 243).
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Sachverhalt: | |
A. Der 1973 geborene A.________ war seit dem 31. August 2017 als Geschäftsführer bei der B.________ SA angestellt und dadurch bei der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 19. Juni 2018 zog sich der Versicherte bei einem Sturz am 11. Juni 2018 einen Riss an der rechten Schulter zu. Nach einer Arthro-MRI-Untersuchung vom 15. Juni 2018 stellte Dr. med. C.________, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie (vgl. Bericht vom 28. Juni 2018), die Diagnose einer SLAP-Läsion rechts (superiores Labrum von anterior nach posterior [Riss der Gelenklippe an der Schulterpfanne]). Am 4. Juli 2018 und am 7. November 2018 musste sich A.________ arthroskopischen Eingriffen an seiner rechten Schulter unterziehen. Auf Anfrage der Helvetia hin schilderte der Versicherte das Ereignis am 23. Juli 2018 als "schnelle Bewegung mit dem rechten Arm". Sein dreijähriger Sohn sei mitbeteiligt gewesen. Die Unfallversicherung orientierte ihn in der Folge mit Schreiben vom 22. August 2018 darüber, beim Geschilderten handle es sich nicht um einen Unfall, weshalb sie keine Leistungen erbringen könne. In einer E-Mail vom 20. September 2018 beschrieb A.________ den Vorgang erneut. Er habe zusammen mit seinem damals zwei Jahre alten Sohn eine Kinderwasserrutschbahn benutzt. Er sei etwas schräg von der Rutsche ins ca. 80 cm tiefe Wasser eingetaucht. Er habe dabei versucht, das Kind weiter zu halten, damit dieses nicht völlig unter Wasser gerate. Da er das Gleichgewicht verloren habe, seien beide ins Becken getaucht. Es habe sich in seiner rechten Schulter ein stechender Schmerz bemerkbar gemacht. Mit Verfügung vom 9. November 2018 und Einspracheentscheid vom 28. August 2019 verneinte die Helvetia ihre Leistungspflicht, da weder ein Unfallgeschehen noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege.
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B. Die dagegen geführte Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg mit Entscheid vom 27. Mai 2020 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, die Helvetia sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren.
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Die Helvetia lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheides der Helvetia vom 28. August 2019 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneinte.
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2.2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen zum Unfallbegriff (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG) und dessen Voraussetzungen, insbesondere das Erfordernis eines ungewöhnlichen äusseren Faktors (BGE 142 V 219 E. 4.3.1 S. 221, 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79, 129 V 402 E. 2.1 S. 404), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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Hervorzuheben ist, dass das Tatbestandsmerkmal der Ungewöhnlichkeit dann erfüllt ist, wenn der äussere Faktor nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76). Es bezieht sich nach der Definition des Unfalls nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79 f.). Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99, U 335/98 E. 2d mit Hinweisen). Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118 mit Hinweisen).
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3. Im angefochtenen Entscheid wird vorerst erwogen, bei der Feststellung über den genauen Hergang des Geschehens sei in Anwendung der Beweismaxime, wonach den sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" ein grösseres Gewicht zukomme, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 11. Juni 2018 einzig eine schnelle Bewegung mit dem Arm gemacht habe. Bei diesem Sachverhalt sei das Vorliegen eines aussergewöhnlichen äussern Faktors klar zu verneinen. Doch selbst wenn der letzten vom Versicherten geschilderten Version des Ereignisses gefolgt würde, stelle das "ein bisschen schräg" ins Wasser Eintauchen bei einer Wasserrutsche nichts Aussergewöhnliches oder Programmwidriges dar. Damit habe die Helvetia das Ereignis vom 11. Juni 2018 zu Recht nicht als Unfall qualifiziert. Im Weiteren verneinte das kantonale Gericht auch eine Leistungspflicht auf Grund einer unfallähnlichen Körperschädigung, da keine der in Art. 6 Abs. 2 UVG abschliessend aufgezählten Verletzungen vorliege.
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4. Der Argumentation in der Beschwerde folgend ist letztinstanzlich nur noch streitig, ob sich am 11. Juni 2018 ein Unfall im Rechtssinne zugetragen hatte. Nicht mehr bestritten wird, dass die damals erlittene Verletzung keine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG darstellt.
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4.1. Laut Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers in seiner E-Mail vom 20. September 2018 beziehungsweise in der Einsprache vom 7. Dezember 2018 habe er auf der Wasserrutsche mit seinem zweijährigen Sohn das Gleichgewicht verloren und sei daher mit dem Oberkörper in seitlich gekippter Position ins Wasserbecken getaucht. Dabei habe er reflexartig versucht, seinen Sohn mit seinem rechten Arm über Wasser zu halten.
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4.2. Der für die Erfüllung des Unfallbegriffs im Rechtssinne notwendige äussere Faktor kann damit nur in einer unkoordinierten Bewegung (vgl. BGE 130 V 117 Ingress und E. 2.2.7 S. 120) bestehen. Eine solche liegt dann vor, wenn der Bewegungsablauf durch eine gewisse Programmwidrigkeit, wie Stolpern, Ausgleiten oder Anstossen gestört wird (vgl. ANDRÉ NABOLD, in: HÜRZELER/KIESER [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018 N 32 zu Art. 6 UVG). Bei gewissen typischen Gesundheitsschäden, die erfahrungsgemäss auch als alleinige Folgen von Krankheit, namentlich von vorbestehenden degenerativen Veränderungen eines Körperteils innerhalb eines normalen Geschehensablaufs eintreten können, muss das Begriffsmerkmal der Aussergewöhnlichkeit besonders deutlich erfüllt beziehungsweise die Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein. Dasselbe gilt für körpereigene Traumen, das heisst für Schädigungen infolge einer im Körperinnern vor sich gehenden Krafteinwirkung. Die unmittelbare Ursache der Schädigung muss in diesen Fällen entweder die Folge einer bestimmten sinnfälligen Überanstrengung sein oder unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt worden sein (ALEXANDRA RUMO JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, 2012, S. 40). Die Ungewöhnlichkeit ist etwa zu bejahen, wenn beim Heben oder Verschieben einer Last ein ganz ausserordentlicher Kraftaufwand erfolgt und zu einer Schädigung führt. Es ist jedoch von Fall zu Fall zu prüfen, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O. S. 42 mit Hinweis auf BGE 116 V 136 E. 3b S. 139 und zahlreichen Beispielen).
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4.3. Das Eintauchen ins Wasser nach dem Benutzen einer Wasserrutschbahn stellt - ob es gerade oder schräg erfolgt sein mag - keinen aussergewöhnlichen schädigenden äusseren Faktor dar. Der Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers folgend könnte ein solcher daher nur in einer Überanstrengung bestehen, welche beim reflexartigen "In-die-Höhe-Halten" des zweijährigen Sohnes eintrat. Die Rechtsprechung hatte über mehrere Fälle aus dem Pflegebereich zu befinden, bei denen sich eine Betreuungsperson über gesundheitliche Beschwerden beklagte, nachdem sie versucht hatte, den drohenden Sturz eines behinderten oder betagten Menschen aufzufangen. Dabei stellt sie in aller Regel entscheidend auf die beteiligten (Körper-) Gewichte ab (vgl. Beispiele in UELI KIESER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], 4. Aufl. 2020, N. 57 zu Art. 4 ATSG; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O. S. 41 ff.). Ohne das Gewicht des Sohnes des Versicherten genau zu kennen, kann erfahrungsgemäss angenommen werden, dass dieses bei einem zwei- bis dreijährigen Kind zwischen 8 und 14 kg betragen haben dürfte. Damit kann nicht von einer ungewöhnlichen Überanstrengung gesprochen werden. Darüber hinaus darf davon ausgegangen werden, dass es sich der Beschwerdeführer als Vater des Kindes gewohnt war, dieses zu tragen und in die Höhe zu heben. Das kantonale Gericht hat folglich kein Bundesrecht verletzt, als es einen aussergewöhnlichen äusseren Faktor als Bestandteil des Unfallbegriffs und damit die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom 11. Juni 2018 verneinte.
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5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 28. September 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
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