BGer 1C_408/2020 | |||
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BGer 1C_408/2020 vom 29.09.2020 |
1C_408/2020 |
Urteil vom 29. September 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Angela Steiner Leuthold,
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c/o Bezirksgericht Meilen,
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Untere Bruech 139, Postfach 881, 8706 Meilen,
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Beschwerdegegnerin,
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Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen,
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Postfach 9780, 8036 Zürich,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. Juni 2020 (TB200047-O/U).
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Erwägungen: | |
1. Mit Eingabe vom 4. Juli 2020 hat A.________ gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2020 Beschwerde erhoben.
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Mit Verfügung vom 17. Juli 2020 wurde A.________ nach Art. 62 BGG aufgefordert, bis zum 26. August 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Die an die in der Beschwerdeschrift genannte St. Moritzer Adresse als Gerichtsurkunde versandte Verfügung wurde von der Post mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" retourniert. Ein weiterer Zustellversuch an eine von A.________ im am 24. Juni 2020 abgeschlossenen Verfahren 8C_352/2020 verwendete Davoser Adresse blieb erfolglos.
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Mit Verfügung vom 8. September 2020 wurde A.________ nach Art. 62 Abs. 3 BGG eine Nachfrist bis zum 21. September 2020 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt, unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Die an die in der Beschwerdeschrift genannte St. Moritzer Adresse zugestellte Verfügung wurde von der Post retourniert. Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet.
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2. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Verfügungen als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603; 122 I 139 E. 1 S. 143). Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass er sie zur Kenntnis nehmen kann. Das muss dem prozesserfahrenen Beschwerdeführer auch bekannt gewesen sein, wurde er vom Bundesgericht doch schon wiederholt auf die Zustellungsmodalitäten hingewiesen (vgl. etwa die Urteile 6B_549/2020 vom 18. Juni 2020 und 6B_68/2019 vom 21. März 2019)
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Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 8. September 2020 an die von ihm genannte Adresse zugestellt und ihm damit ordnungsgemäss eröffnet; dass er die Sendung nicht abholte, ändert daran nichts. Dementsprechend ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten, nachdem innert Frist kein Kostenvorschuss eingegangen ist. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. September 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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