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Informationen zum Dokument  BGer 5A_801/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_801/2020 vom 29.09.2020
 
 
5A_801/2020
 
 
Urteil vom 29. September 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Konkursamt Oberland, Dienststelle Oberland,
 
Schloss 4, Postfach 417, 3800 Interlaken.
 
Gegenstand
 
konkursamtliche Grundstücksteigerung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 23. September 2020 (ABS 20 257).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Das Regionalgericht Oberland eröffnete am 14. Juli 2017 über die B.________ AG mit Wirkung ab 14. Juli 2017, 14.30 Uhr, den Konkurs. Die Beschwerdeführerin ist Mehrheitsaktionärin und Konkursgläubigerin der Konkursitin.
 
Das Konkursamt zeigte der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2020 die konkursamtliche Grundstücksteigerung der Grundstücke U.________ Gbbl.-Nr. xxx und yyy vom 30. September 2020, 10.00 Uhr, an. Am 20. Mai 2020 wurde die Grundstücksteigerung im SHAB publiziert. Die Steigerungsbedingungen wurden vom 6. bis am 16. Juli 2020 öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegt. Am 10. Juli 2020 fand die Besichtigung der Grundstücke statt. Die Beschwerdeführerin bewohnt die zu versteigernden Liegenschaften zusammen mit ihrem Ehemann C.________.
 
Gegen die konkursamtliche Grundstücksteigerung erhoben D.________, ein weiterer Gläubiger der Konkursitin, am 16. Juli 2020 (Verfahren ABS 20 194) und die Beschwerdeführerin am 9. Juli 2020 (Verfahren ABS 20 211) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern.
 
1.2. Am 18. September 2020 (Postaufgabe 19. September 2020) gelangte die Beschwerdeführerin - vertreten durch C.________ - erneut an das Obergericht. Sie beantragte, das Konkursamt sei anzuweisen, die Grundstücksteigerungs- und Vorbereitungshandlungen dazu, sowie alle Handlungen, die direkt oder indirekt damit zusammenhängen, zu unterlassen. Insbesondere sei die Versteigerung zu unterlassen bzw. abzusagen bis zum rechtskräftigen Entscheid im Hauptsacheverfahren CIV 18 2046 (Kollokationsklage).
 
Mit Entscheid vom 23. September 2020 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
 
1.3. Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin - vertreten durch C.________ - am 28. September 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
 
2. Vor Bundesgericht kann C.________ in einem Verfahren wie dem vorliegenden seine Ehefrau nicht vertreten. In Zivilsachen ist die Vertretung dazu berechtigten Anwälten und Anwältinnen vorbehalten (Art. 40 Abs. 1 BGG). Auf eine Behebung des Mangels durch eigenhändige Unterschrift der Beschwerdeführerin (Art. 42 Abs. 5 BGG) kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens verzichtet werden.
 
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
 
4. Das Obergericht hat erwogen, aus der Beschwerde gehe nicht eindeutig hervor, welche Verfügung des Konkursamts angefochten werde. Soweit sich die Beschwerdeführerin zu Vorkommnissen äussere, die zur Konkurseröffnung geführt haben, könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Allfällige Fristen im Zusammenhang mit Verfügungen des Konkursamts rund um die Konkurseröffnung seien längst abgelaufen.
 
Nicht eingetreten werden könne auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Anzeige der Grundstücksteigerung vom 14. Mai 2020 oder allgemein gegen die Grundstücksteigerung richte. Die Beschwerdeführerin habe bereits am 9. Juli 2020 mit inhaltlich identischen Begehren gegen die Grundstücksteigerung Beschwerde erhoben. Das Obergericht habe darüber mit Entscheid ABS 20 211 vom 14. August 2020 rechtskräftig entschieden. Die Sache sei abgeurteilt und der Beschwerdeführerin ein neues Verfahren in der gleichen Sache verwehrt. Im Übrigen sei das Obergericht bereits in jenem Entscheid nicht auf die Begehren eingetreten, zumal die Beschwerde verspätet gewesen sei. Vorliegend ergebe sich nichts anderes.
 
Soweit sich die Beschwerdeführerin bezüglich Fristeinhaltung auf den Entscheid ABS 20 194 vom 27. August 2020 (betreffend D.________) beziehe, so habe dieser Entscheid keine neue Frist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG ausgelöst.
 
5. Vor Bundesgericht bringt die Beschwerdeführerin vor, das Konkursamt habe die Versteigerung als Sanktion angesetzt, da sie (die Beschwerdeführerin) Amtsmissbrauch im Zusammenhang mit der Vereinnahmung der Mietzinsen vermute. Diese unbelegten Behauptungen haben keinen Zusammenhang mit den obergerichtlichen Erwägungen. Soweit die Beschwerdeführerin dem Obergericht vorwirft, es habe zu Unrecht den Beginn des Fristenlaufs auf den 14. Juli 2017 (Konkurseröffnung) angesetzt, übergeht sie, dass sie sich vor Obergericht selber zur Konkurseröffnung geäussert hat, und unklar war, ob sie allfällige konkursamtliche Verfügungen aus jener Zeit anfechten wollte. Hinsichtlich der Frist verweist die Beschwerdeführerin sodann auf die Publikation im SHAB und die Auflage der Steigerungsbedingungen. Sie setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass sie vor Obergericht die angefochtene Verfügung nicht klar bezeichnet hat und dass sie im Übrigen bereits mit ihrer Beschwerde vom 9. Juli 2020 identische Anträge gestellt hatte, die rechtskräftig beurteilt worden sind. Soweit sie geltend machen möchte, ihre Beschwerde vom 9. Juli 2020 sei rechtzeitig gewesen, hätte sie den obergerichtlichen Entscheid ABS 20 211 fristgerecht beim Bundesgericht anfechten müssen. Auf die Erwägung, dass der Entscheid ABS 20 194 keine neue Beschwerdefrist an das Obergericht auslöst, geht die Beschwerdeführerin schliesslich nicht ein.
 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
6. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. September 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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