BGer 8C_594/2020 | |||
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BGer 8C_594/2020 vom 29.09.2020 | |
8C_594/2020
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Urteil vom 29. September 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Einwohnergemeinde Köniz, Direktion Bildung und Soziales, Abteilung Soziales und Vormundschaft, Sägestrasse 65, 3098 Köniz,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2020 (100.2020.324/325U).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 23. September 2020 gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2020,
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in Erwägung, | |
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass dabei auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
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dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid dargelegt hat, weshalb es auf die gegen die Entscheide des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 23. Juli 2020 in Sachen wirtschaftliche Hilfe der Einwohnergemeinde Köniz an A.________ für die Zeit von Oktober 2019 bis Mai 2020 nicht eingetreten ist (fehlender Sachbezug),
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dass die Beschwerdeführerin darauf nicht näher eingeht; lediglich auf die vor Vorinstanz eingereichten Akten zu verweisen und deren Überprüfung zu fordern, reicht genau so wenig aus, wie Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin kriminelle Machenschaften zu unterstellen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das mit Beschwerdeerhebung gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mitteland schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. September 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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