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Informationen zum Dokument  BGer 6B_835/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_835/2020 vom 30.09.2020
 
 
6B_835/2020
 
 
Urteil vom 30. September 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafbefehl, Rückzug der Einsprache; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 15. Juni 2020
 
(P3 20 123).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 27. September 2019 wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Bruchs amtlicher Beschlagnahme und Siegelbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 65.-- und einer Busse von Fr. 500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage). Der Beschwerdeführer erhob Einsprache. Nachdem die gemäss Vorladungsverfügungen vom 22. Oktober und 11. Dezember 2019 anberaumten Einvernahmen zur Einsprache nicht durchgeführt werden konnten und der Beschwerdeführer auch der mit Vorladungsverfügung vom 26. Februar 2020 anberaumten Sitzung vom 24. April 2020 ferngeblieben war, trat die Staatsanwaltschaft nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 4. Mai 2020 auf die Einsprache infolge unentschuldigten Fernbleibens nicht ein und stellte fest, dass der Strafbefehl vom 27. September 2019 in Rechtskraft erwachsen war. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis am 15. Juni 2020 ab. Auf das Ausstandsbegehren gegen den vorsitzenden Richter trat es nicht ein.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
2. Anfechtungsobjekt ist alleine der vorinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer nicht damit befasst, sondern sich zu anderen Verfahren äussert (z.B. Beschwerde gegen einen Staatsanwalt, Anzeige gegen den Amtsvorsteher eines Betreibungs- und Konkursamts), ist auf seine Beschwerde von vornherein nicht einzutreten.
 
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
4. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde der Beschwerdeführer in der dritten Vorladung vom 26. Februar 2020 für den 24. April 2020 ausdrücklich auf Art. 205 Abs. 2 StPO aufmerksam gemacht, wonach die Verhinderung, einer Vorladung Folge zu leisten, der vorladenden Behörde unverzüglich mitzuteilen ist. Der fraglichen Vorladung ist unter Hinweis auf Art. 355 Abs. 2 StPO auch zu entnehmen, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Einvernahme trotz Vorladung unentschuldigt fernbleibt. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer vermöge auch nachträglich keine plausible Erklärung für seine Abwesenheit zu liefern. Dies erscheine bei näherer Betrachtung Teil seiner Taktik, indem er versuche, seine Kooperation im Strafverfahren von Bedingungen gegenüber den Strafbehörden abhängig zu machen (z.B. Kosten für Arztzeugnis übernehmen oder Anreisekosten bezahlen, Strafanzeige verfolgen, Rayon-Verbot aussprechen, Verfahren sistieren). Der Beschuldigte könne den Prozessgang indes nicht durch inadäquate Bedingungen steuern, die jenseits seiner Rechte lägen. Das Verfahren werde auch bei seiner Verweigerung fortgeführt. Das unentschuldigte Fernbleiben und die Voraussetzungen, an welche der Beschwerdeführer seine Teilnahme knüpfe, seien Ausdruck seines Unmuts über Privatklägerschaft und Strafbehörden und entsprängen nicht dem Interesse, den drohenden Schuldspruch zu verhindern. Die Staatsanwaltschaft habe daher ausgehend vom Nichterscheinen des Beschwerdeführers trotz Kenntnis der Vorladung, der Anwesenheitspflicht und der gesetzlichen Rechtsfolgen der Säumnis auf ein Desinteresse am ordentlichen Gang des Verfahrens schliessen dürfen.
 
5. Was an diesen Erwägungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht zu sagen. Er tut nicht dar, dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Die Kritik, die er vorbringt, hat mit der Frage, ob er zur Einvernahme erscheinen musste oder nicht, nichts zu tun und geht insofern an der Sache vorbei. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt. Soweit der Beschwerdeführer die staatsanwaltschaftlichen Termine zur Einvernahme unter Berufung auf den Fristenstillstand gemäss Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (Covid-19) vom 20. März 2020 (SR 173.110.4) als ungültig beanstandet, ist sein Vorbringen neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen verkennt er, dass es in (kantonalen) Strafverfahren keine Gerichtsferien bzw. keinen Fristenstillstand gibt (Art. 89 Abs. 2 StPO) und die Verordnung in Strafverfahren folglich gar nicht anwendbar war bzw. ist. Soweit er den vorinstanzlichen Kostenentscheid kritisiert, welcher in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO erging, vermag er ebenfalls nicht zu sagen, inwiefern die Vorinstanz diese klare Bestimmung verletzt haben könnte. Er verkennt auch insoweit, dass er aus der zitierten Verordnung über den Stillstand der Fristen nichts für sich ableiten kann. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. September 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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