BGer 6B_856/2020 | |||
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BGer 6B_856/2020 vom 30.09.2020 |
6B_856/2020 |
Urteil vom 30. September 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verletzung von Verkehrsregeln, Willkür; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 17. März 2020, Zirkularbeschluss, des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, (SA 19 14).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Der Beschwerdeführer reichte am 15. Juli 2020 Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Nidwalden vom 17. März 2020 ein.
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2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
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3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 17. Juli 2020 Frist bis spätestens zum 31. August 2020 gesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Die mit Gerichtsurkunde (GU) versandte Verfügung wurde dem Bundesgericht mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Da der Beschwerdeführer mit Post des Bundesgerichts rechnen musste, gilt sie dennoch als zugestellt. Im Übrigen wurde sie ihm auch mit A-Post zugesandt.
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4. Mit Eingabe vom 17. August 2020 beanstandete der Beschwerdeführer die Höhe des Kostenvorschusses, der - in Relation zur Busse - als Versuch verstanden werden müsse, den Zugang zum Bundesgericht zu verwehren.
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5. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. August 2020 darauf hingewiesen, dass grundsätzlich jede Partei, die das Bundesgericht anrufe, einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten bezahlen müsse (Art. 62 Abs. 1 BGG). Da der Vorschuss in der üblichen Höhe für Fälle der vorliegenden Art festgesetzt worden sei, sei daran festzuhalten.
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6. Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein. Stattdessen führte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 7. September 2020 aus, er könne die geforderten Fr. 3'000.-- nicht aufbringen, und liess fragen, ob Ratenzahlungen möglich seien. Ein Teil seiner 3. Säule werde im Februar 2021 ausbezahlt; spätestens dann könne er den Vorschuss bezahlen.
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7. Das Bundesgericht bewilligte das Gesuch um Ratenzahlungen mit Schreiben vom 9. September 2020 u.a. deshalb nicht, weil dem Gesuch nichts zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und dem angeblichen finanziellen Engpass zu entnehmen war. Dem Beschwerdeführer wurde daher mit separater Verfügung vom 9. September 2020 die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis zum 21. September 2020 angesetzt. Gleichzeitig wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, innert derselben Frist ein begründetes und belegtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 64 BGG stellen zu können.
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8. Das per Einschreiben versandte Schreiben vom 9. September 2020 und die mittels Gerichtsurkunde verschickte Nachfristverfügung des gleichen Datums wurden dem Bundesgericht erneut mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert. Da der Beschwerdeführer mit Post des Bundesgerichts rechnen musste, gelten sie als zugestellt.
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9. Innert der Nachfrist reagierte der Beschwerdeführer nicht. Weder reichte er dem Bundesgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, noch bezahlte er den Kostenvorschuss. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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10. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. September 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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