BGer 6B_429/2020 | |||
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BGer 6B_429/2020 vom 01.10.2020 |
6B_429/2020 |
Urteil vom 1. Oktober 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Muschietti,
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Bundesrichterin Koch,
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Gerichtsschreiber Matt.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Anmeldung einer Berufungserklärung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 26. März 2020
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(BEK 2020 15).
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Sachverhalt: | |
A. Am 10. Januar 2020 verurteilte der Einzelrichter des Bezirksgerichts Schwyz A.________ wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts und auf Autostrassen zu Fr. 100.-- Busse.
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Mit per 20. Januar 2020 unterzeichneter Eingabe (Postaufgabe: 24. Januar 2020) verlangte A.________ beim Bezirksgericht Schwyz handschriftlich was folgt: "Dispositiv Erbitte um ausführliches Urteil". Auf Zustellung des begründeten Urteils hin reichte A.________ am 10. Februar 2020 beim Kantonsgericht Schwyz eine schriftliche Berufungserklärung ein. Das Kantonsgericht Schwyz trat am 26. März 2020 auf die Berufung nicht ein.
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B. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, das Kantonsgericht habe über die Berufung zu befinden; eventualiter entscheide das Bundesgericht wegen der besonderen Rechtsfrage in eigener Kognition.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Rechtsmittelfrist beginnt im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs (Art. 384 lit. a StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO reicht die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a), welche Abänderungen des Urteils sie verlangt (lit. b) und welche Beweisanträge sie stellt (lit. c).
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Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung müssen die zur Berufung legitimierten und mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstandenen Parteien zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Be rufung bei der ersten Instanz nach der Eröffnung des Dispositivs und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine schriftliche Berufungserklärung beim Berufungsgericht. Die zweimalige Kundgabe des Willens das Urteil anzufechten, ist nur dann entbehrlich, wenn das erstinstanzliche Urteil den Parteien direkt in begründeter Form zugestellt wird. In diesen Fällen genügt die Einreichung einer Berufungserklärung, wobei dem Berufungskläger eine Frist von 20 Tagen zur Verfügung steht (BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; 138 IV 157 E. 2.1 und 2.2; Urteil 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 1.4.2 mit Hinweisen).
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Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingehalten ist die Frist, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag der Frist zuhanden des urteilenden Gerichts, der schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Damit eine gegenüber dem urteilenden Gericht abgegebene Erklärung als rechtsgültige Berufungsanmeldung angesehen werden kann, muss in ihr mit der erforderlichen Klarheit festgehalten werden, dass gegen das angefochtene Urteil Berufung angemeldet werden will. Ein blosses Motivierungsbegehren erfüllt diese Anforderung nicht. Auf eine nach Eingang der schriftlichen Urteilsbegründung erfolgte (rechtzeitige) Berufungserklärung kann in einem solchen Fall nicht eingetreten werden. Über die Rechtzeitigkeit und Rechtsgültigkeit der Anmeldung entscheidet das Berufungsgericht (LUZIUS EUGSTER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 f. zu Art. 399 StPO).
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1.2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer auf Eröffnung des schriftlichen Urteilsdispositivs durch das Bezirksgericht hin mit per 20. Januar 2020 unterzeichneter Eingabe um ein ausführliches Urteil ersuchte. Entgegen seiner Auffassung verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie darin lediglich ein Motivierungsbegehren, nicht aber den Willen zur Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils erkennt. Vom Beschwerdeführer kann auch trotz seiner Eigenschaft als juristischem Laien erwartet werden, klar zum Ausdruck zu bringen, dass er mit dem Urteil nicht einverstanden ist und dieses anficht. Dies hat er nicht getan, sondern nur eine schriftliche Begründung verlangt. Indem die Vorinstanz in Ermangelung eines deutlichen Anfechtungswillens auf das Begehren des Beschwerdeführers nicht eintritt, verfällt sie weder in überspitzten Formalismus noch verletzt sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Dass das Bezirksgericht die Erklärung als Berufungsanmeldung entgegen nahm, vermag die Vorinstanz zudem nicht zu binden. Diese entscheidet vielmehr selbst über die Eintretensvoraussetzungen resp. über die Rechtzeitigkeit und Rechtsgültigkeit der Anmeldung (vgl. oben E. 1.1). Darin liegt kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
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Im Übrigen erscheint die Berufungsanmeldung ohnehin verspätet, da sie der Beschwerdeführer zwar am 20. Januar 2020 unterzeichnet, aber offensichtlich erst am 24. Januar 2020, mithin nach Ablauf der per 11. Januar 2020 laufenden Frist von 10 Tagen, der s chweizerischen Post übergeben hat (vgl. act. 16). Mit Blick auf das Eventualbegehren des Beschwerdeführers ist schliesslich unerfindlich, inwiefern eine besondere Rechtsfrage vorliegen soll.
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2. Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. Oktober 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Matt
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