BGer 5D_240/2020 | |||
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BGer 5D_240/2020 vom 02.10.2020 |
5D_240/2020 |
Urteil vom 2. Oktober 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. C.________,
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2. D.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Philipp,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 13. August 2020 (KSK 19 98).
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Erwägungen: | |
1. Mit Entscheid vom 30. September 2019 erteilte das Regionalgericht Imboden den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer (Betreibung Nr. www des Betreibungsamtes der Region Imboden) sowie gegenüber seiner Ehefrau E.________ (Betreibung Nr. vvv des Betreibungsamtes der Region Imboden) je die definitive Rechtsöffnung für Fr. 750.-- nebst Zins.
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Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. November 2019 (Poststempel) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Am 7. November 2019 (Poststempel) reichte er aufforderungsgemäss eine verbesserte Beschwerdeschrift ein. Am 18. November 2020 äusserte er sich zum Einbezug seiner Ehefrau in das Verfahren. Am 25. November 2019 (Poststempel) gelangte er nochmals an das Kantonsgericht. Mit Entscheid vom 13. August 2020 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein.
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Am 21. September 2020 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde gegen "Entscheidungen vom Kantonsgericht Graubünden vom 13. August 2020" erhoben. Das Bundesgericht hat vier Verfahren eröffnet (5A_781/2020, 5D_238/2020, 5D_239/2020, 5D_240/2020).
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2. Der Beschwerdeführer bezeichnet die angefochtenen Entscheide nicht genau. Einerseits nennt er als Referenzen "KSK 19 5-7" sowie KSK 19 2. Die Verfahren KSK 19 5, 6 und 7 betreffen ihn nicht. Vielmehr ficht er offensichtlich den Entscheid KSK 19 57 an, zumal er diesbezüglich eine zusätzliche, separate, auf den 9. September 2020 datierte und an das Kantonsgericht adressierte Beschwerdeschrift einreicht (dazu Verfahren 5D_238/2020). Gegen den ihn betreffenden Entscheid KSK 19 2 kann er nicht nochmals Beschwerde erheben (vgl. dazu bereits Urteil 5A_124/2019 vom 19. Februar 2019). Andererseits spricht der Beschwerdeführer von der Anfechtung der kantonsgerichtlichen Entscheidungen vom 13. August 2020. Es ist demnach davon auszugehen, dass er nebst dem genannten Entscheid KSK 19 57 auch die drei weiteren am 13. August 2020 gegen ihn ergangenen Rechtsöffnungsentscheide (KSK 19 96, 19 97 und 19 98) anfechten will, zumal sie alle im gleichen sachlichen Zusammenhang, nämlich der Miete eines Campingabstellplatzes durch den Beschwerdeführer im Neuenburger Jura stehen.
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3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der kantonsgerichtliche Entscheid KSK 19 98. Vor Bundesgericht tritt der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich im Namen seiner Ehefrau auf. Auf den Einbezug von E.________ in das Verfahren ist deshalb zu verzichten.
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Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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4. Der Beschwerdeführer geht auf den angefochtenen Entscheid nicht ein und er legt nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Stattdessen schildert er die Geschehnisse rund um die Campingplatzmiete aus seiner Sicht und er erhebt Vorwürfe gegen diverse Personen und den Kanton Neuenburg, den er nicht als Rechtsstaat anerkennt. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind seine angeblich unerledigt gebliebenen Strafanzeigen.
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Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Oktober 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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