BGer 6B_1136/2020 | |||
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BGer 6B_1136/2020 vom 02.10.2020 |
6B_1136/2020 |
Urteil vom 2. Oktober 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A._________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste,
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Gegenstand
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Verweigerung der bedingten Entlassung; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste, vom 22. September 2020 (Nr. 1580/14).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Die Verfügung des Amts für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, vom 22. September 2020 ist mit Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern anfechtbar (vgl. angefochtene Verfügung, Rechtsmittelbelehrung). Sie ist nicht letztinstanzlich. Auf die Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern zu überweisen.
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2. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Sache wird an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern überwiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste, sowie der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Oktober 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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