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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1136/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_1136/2020 vom 02.10.2020
 
 
6B_1136/2020
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A._________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste,
 
Gegenstand
 
Verweigerung der bedingten Entlassung; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste, vom 22. September 2020 (Nr. 1580/14).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Verfügung des Amts für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste, vom 22. September 2020 ist mit Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern anfechtbar (vgl. angefochtene Verfügung, Rechtsmittelbelehrung). Sie ist nicht letztinstanzlich. Auf die Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 80 Abs. 1 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Zugleich ist die Sache gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zuständigkeitshalber an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern zu überweisen.
 
2. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Sache wird an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern überwiesen.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste, sowie der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Oktober 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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