VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_625/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 14.10.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_625/2020 vom 02.10.2020
 
 
6B_625/2020
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 14. Mai 2020 (2N 20 48).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Der Beschwerdeführer reichte am 26. Mai 2020 Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 14. Mai 2020 ein.
 
2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
 
3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 9. Juni 2020 Frist bis 24. Juni 2020 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Die eingeschrieben versandte Verfügung wurde dem Bundesgericht retourniert mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden". In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni 2020 Frist bis zum 13. Juli 2020 und mit Verfügung vom 20. Juli 2020 die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 31. August 2020 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
 
4. Beide an die neue Adressse des Beschwerdeführers gerichteten Verfügungen konnten zugestellt werden (vgl. elektronische Sendungsverfolgungen der Post, Rückschein). Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht einging und der Beschwerdeführer auch sonst nicht mehr reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
 
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Oktober 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).