BGer 6B_625/2020 | |||
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BGer 6B_625/2020 vom 02.10.2020 |
6B_625/2020 |
Urteil vom 2. Oktober 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 14. Mai 2020 (2N 20 48).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Der Beschwerdeführer reichte am 26. Mai 2020 Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern vom 14. Mai 2020 ein.
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2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
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3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 9. Juni 2020 Frist bis 24. Juni 2020 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Die eingeschrieben versandte Verfügung wurde dem Bundesgericht retourniert mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden". In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni 2020 Frist bis zum 13. Juli 2020 und mit Verfügung vom 20. Juli 2020 die gesetzlich vorgeschriebene, nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 31. August 2020 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten, unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
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4. Beide an die neue Adressse des Beschwerdeführers gerichteten Verfügungen konnten zugestellt werden (vgl. elektronische Sendungsverfolgungen der Post, Rückschein). Da der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht einging und der Beschwerdeführer auch sonst nicht mehr reagierte, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
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5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Oktober 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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