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Informationen zum Dokument  BGer 6B_942/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_942/2019 vom 02.10.2020
 
 
6B_942/2019
 
 
Urteil vom 2. Oktober 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Gerichtsschreiber Reut.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Advokat Silvio Bürgi,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafzumessung; Beschleunigungsgebot,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 28. Mai 2019 (SB.2017.63).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte A.________ am 15. Februar 2017 des Raubs, des mehrfachen Betrugs, des mehrfachen versuchten Betrugs, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, davon 27 Monate mit bedingtem Strafvollzug. In weiteren Punkten sprach es ihn frei und stellte das Verfahren ein.
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B. Am 28. Mai 2019 hiess das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die von A.________ erhobene Berufung teilweise gut. Es erklärte A.________ - neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen - des versuchten Raubs schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, davon 21 Monate mit bedingtem Strafvollzug, und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 120.--.
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C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei in Abänderung des Urteils des Appellationsgerichts des Raubs schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu verurteilen. Eventualiter sei die Streitsache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Strafzumessung. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Strafzumessung mit einer lediglich symbolischen einmonatigen Strafreduktion berücksichtigt. Es seien alleine zwischen Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung und der Durchführung der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung über 1˝ Jahre verstrichen. In dieser Zeit seien keinerlei relevante Verfahrenshandlungen vorgenommen worden, was mit einer generellen Überlastung des Berufungsgerichts begründet worden sei. Zudem habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht nach Art. 50 StGB verletzt. Angesichts der knapp über dem Strafrahmen von 24 Monaten liegenden Freiheitsstrafe hätte die Vorinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung prüfen müssen, ob auch eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreite, noch vertretbar sei.
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1.1. Die Vorinstanz stellt fest, dass zwischen der anfangs November 2017 eingereichten Berufungsbegründung und der Berufungsverhandlung eine Zeitspanne von 1˝ Jahren liege. Dies sei eine "eher lange" Dauer. Sie weist auch darauf hin, dass diese Dauer den Beschwerdeführer angesichts der drohenden Gefängnisstrafe zusätzlich belastet habe. Im Ergebnis berücksichtigt sie die Dauer des Rechtsmittelverfahrens mit einer Strafreduktion von einem Monat und setzt die Freiheitsstrafe auf 27 Monate fest. Dieses Strafmass lasse zwar keinen vollständigen, wohl aber einen teilweisen Aufschub der Freiheitsstrafe nach Art. 43 StGB zu. Die Legalprognose könne als günstig bezeichnet werden, weshalb der unbedingte Teil der Strafe auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten zu bemessen sei (angefochtener Entscheid S. 12 f.).
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1.2.
 
1.2.1. Nach Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Einer Verletzung des Beschleunigungsgebots kann mit einer Strafreduktion, einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung oder in extremen Fällen - als ultima ratio - mit einer Verfahrenseinstellung Rechnung getragen werden (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2). Soweit das Verfahren aus Gründen der Arbeitslast und wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten zu unumgänglichen Verfahrensunterbrüchen führt, ist dies für sich allein nicht zu beanstanden, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dafür genügt es nicht schon, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können (Urteil 6B_1303/2018 vom 9. September 2019 E. 1.3 mit Hinweisen).
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1.2.2. Die Berufungserklärung des Beschwerdeführers erfolgte am 13. Juni 2017. Bis zur Ausfertigung des begründeten Entscheids dauerte es rund zwei Jahre, wobei sich das Berufungsverfahren im Wesentlichen auf die Beurteilung eines einzelnen Schuldspruchs sowie die Bemessung der Strafe beschränkte. Es steht damit ausser Frage, dass im zu beurteilenden Fall das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. Dies hat die Vorinstanz zutreffend angenommen. Sie geht auch zu Recht davon aus, dass die Verletzung lediglich leicht wiegt. Die Ungewissheit bestand für den Beschwerdeführer im Wesentlichen bezüglich der Frage, ob die Freiheitsstrafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen wird. Das erstinstanzliche Urteil blieb in verschiedenen Punkten unangefochten. Aus dem angefochtenen Entscheid geht zudem hervor, dass zusätzlich auch die erhöhte Verfahrensdauer des Untersuchungsverfahrens hinsichtlich der Betrugsvorwürfe mit einer Strafreduktion von 3 Monaten bzw. 90 Tagessätzen berücksichtigt wurde. Gesamthaft betrachtet, ist die Strafreduktion von einem Monat zwar knapp ausgefallen. Sie bewegt sich mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis) allerdings noch im weiten sachrichterlichen Ermessen. Einer Feststellung im Urteilsdispositiv bedarf es vorliegend nicht (vgl. BGE 124 I 327 E. 4d). Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.
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1.3.
 
1.3.1. Nach der Praxis des Bundesgerichts zum alten Recht war die Grenze von 18 Monaten für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss aArt. 41 StGB bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, wenn eine Freiheitsstrafe von nicht erheblich längerer Dauer in Betracht fiel und die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt waren (BGE 118 IV 337 E. 2c). Eine nicht erheblich über der Grenze zum bedingten Strafvollzug liegende Strafe wurde bei einem 21 Monate übersteigenden Strafmass verneint (BGE 127 IV 97 E. 3). Die Übernahme dieser Praxis ins neue Recht hat das Bundesgericht ausdrücklich ausgeschlossen, da der Grenzwert aufgrund der flexibleren Gestaltung des bedingten Strafvollzuges im neuen Recht seine frühere einschneidende Bedeutung verloren hat. Gleichwohl hat das Gericht die Wirkung der Strafe zu berücksichtigen, so dass diese im einzelnen Fall unter der schuldangemessenen Strafe liegen kann. Der Entscheid ist in diesem Punkt ausdrücklich zu begründen (BGE 134 IV 17 E. 3.3 - 6).
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1.3.2. Vorliegend ist der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt worden. Die Vorinstanz begründet die Abweichung zur von der ersten Instanz ausgesprochenen Strafe mit einer "stärkeren Betonung der Täterkomponenten". Sie setzt sich mit den wesentlichen Kriterien für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils auseinander. Dass sie von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen wäre oder wesentliche Gesichtspunkte nicht beachtet hätte, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz berücksichtigt insbesondere, dass sich die berufliche Situation des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit nachhaltig verbessert hat. Umgekehrt wird im angefochtenen Entscheid auf das mittelschwere Tatverschulden des besonders gefährlichen Raubs (an der Grenze zum Raub in Herbeiführung einer Lebensgefahr nach Art. 140 Ziff. 4 StGB) hingewiesen, was im zu beurteilenden Fall ein Unterschreiten der Einsatzstrafe von drei Jahren als absolutes Minimum nicht zulasse (angefochtener Entscheid S. 12 f.). Die Vorinstanz bringt damit zum Ausdruck, weshalb eine Freiheitsstrafe von unter 27 Monaten, mithin auch ein Unterschreiten des in Art. 42 Abs. 1 StGB festgelegten Grenzbereichs, nicht mehr angemessen wäre. Indem sie den unbedingt vollziehbaren Teil der Strafe zudem auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten festsetzt (Art. 43 Abs. 3 StGB) beachtet sie, dass die Strafe in diesem Umfang grundsätzlich in Halbgefangenschaft vollzogen werden kann, so dass der Beschwerdeführer nicht aus seinem günstigen Umfeld herausgerissen wird (Art. 77b StGB; vgl. Urteile 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.6 f.; 6B_51/2016 vom 3. Juni 2016 E. 5.4; je mit Hinweisen; 6B_668/2007 vom 15. April 2008 E. 5.4). Damit ist auch der Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers hinreichend Rechnung getragen (vgl. Urteil 6B_521/2008 vom 26. November 2008 E. 6.4). Insgesamt ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen (Art. 50 StGB).
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2. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurde bereits mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 abgewiesen.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. Oktober 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Reut
 
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