BGer 6B_1076/2020 | |||
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BGer 6B_1076/2020 vom 05.10.2020 |
6B_1076/2020 |
Urteil vom 5. Oktober 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Verleumdung); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. August 2020 (BK 20 339).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Das Obergericht des Kantons Bern trat mit Beschluss vom 28. August 2020 auf eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Juli 2020 wegen Verspätung nicht ein.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
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3. Der Beschwerdeführer befasst sich in seiner Beschwerdeeingabe hauptsächlich mit der materiellen Seite der Angelegenheit. Dazu kann sich das Bundesgericht von vornherein nicht äussern, weil diese nicht zum Verfahrensgegenstand gehört. Vorliegend kann es nur um die Frage gehen, ob der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren rechtzeitig Beschwerde erhoben hat. Insofern bringt er nur vor, bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt zu haben, dass Mariä Himmelfahrt nur in anderen Kantonen ein Feiertag sei, was ihm zum Verhängnis geworden sei, und er regt an, den letzten Tag einer Rechtsmittelfrist in Entscheiden anzugeben. Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensbeschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Über ein allfälliges Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 94 StPO hätte das Bundesgericht im Übrigen nicht erstinstanzlich zu befinden. Die Beschwerde erfüllt die Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Oktober 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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