BGer 6B_921/2020 | |||
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BGer 6B_921/2020 vom 05.10.2020 |
6B_921/2020 |
Urteil vom 5. Oktober 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Veruntreuung, Delikte gegen das Vermögen); unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. Juni 2020 (SW.2020.53).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Nach einer Strafanzeige vom 7. Februar 2020 gegen Funktionäre des Veterinäramts des Kantons Thurgau wegen Veruntreuung bzw. Delikten gegen das Vermögen nahm die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsfälle und Organisierte Kriminalität die vom Beschwerdeführer angestrengte Strafuntersuchung am 24. Februar 2020 nicht an die Hand. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. Februar 2020 hiess das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 9. April 2020 gut. Es hob die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung auf und wies die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück, da diese den Sachverhalt nur hinsichtlich des Tatbestands der Veruntreuung geprüft habe, nicht aber auch bezüglich des Vorwurfs des Betrugs, des Amtsmissbrauchs und der Gebührenüberforderung. Nach erfolgter Rückweisung erliess die Staatsanwaltschaft am 28. April 2020 erneut eine Nichtanhandnahmeverfügung. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau am 18. Juni 2020 ab.
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Der Beschwerdeführer führt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
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2. Der Beschwerdeführer verlangt, es seien ihm die Kosten für die Anschaffung eines StGB Kommentars zu ersetzen. Das Bundesgericht ist hierfür nicht zuständig.
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3. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG.
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4. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seiner Beschwerdelegitimation als Privatkläger, die vorliegend im Übrigen auch nicht gegeben ist. Die von ihm erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe richten sich gegen Behördenmitglieder und/oder Mitarbeitende des Veterinäramts des Kantons Thurgau und damit gegen Personen, welche die angeblich fehlbaren Handlungen in Ausübung amtlicher Verrichtungen vorgenommen haben. Nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit des Kantons Thurgau vom 14. Februar 1979 (Verantwortlichkeitsgesetz; RB 170.3) haftet ausschliesslich der Staat für den Schaden, den eine mit öffentlichen Aufgaben betraute Person in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten dadurch zufügt, dass sie dessen Rechte verletzt. Entsprechend beurteilen sich allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gegen die Behördenmitglieder und/oder Mitarbeitenden des kantonalen Veterinäramts ausschliesslich nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz und sind demnach öffentlich-rechtlicher Natur. Die erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können sich daher allenfalls auf öffentlich-rechtliche (Staatshaftungs-) Ansprüche auswirken, nicht aber auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Der Beschwerdeführer ist folglich in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert.
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5. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft die Verletzung ihr zustehender Verfahrensrechte geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Unzulässig sind Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung in der Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3). Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Der Beschwerdeführer rügt diverse Bestimmungen der StPO als verletzt und macht Verstösse gegen die BV und die EMRK geltend. Unzulässig ist seine Kritik, soweit sie auf die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme und damit auf die Überprüfung der Sache selber abzielt. An der Sache vorbei gehen die Hinweise auf Art. 329 Abs. 4 StPO und Art. 392 Abs. 4 StGB (recte wohl eher Art. 392 Abs. 2 StPO). Administrativrechtliche Fragen zu Kostenvorschuss und Gebührenerhebung wären im Übrigen im sachbezogenen Verfahren zur Diskussion zu stellen gewesen.
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Nicht darzutun vermag der Beschwerdeführer, weshalb von einer überraschenden Rechtsanwendung durch die Vorinstanz und einer Verletzung seiner Mitwirkungsrechte ausgegangen werden müsste. Ebenso wenig zeigt er auf, dass und inwiefern die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und ihm deswegen eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Beschlusses nicht möglich gewesen sein soll. Die Beschwerde genügt den strengen Begründungsanforderungen nicht. Blosse Behauptungen vermögen keine Verfassungsverletzungen zu begründen. Davon abgesehen verkennt der Beschwerdeführer, dass sich Gerichte nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten befassen müssen, sondern sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken können (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 22).
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6. Der Beschwerdeführer rügt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege bzw. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu Unrecht vorenthalten worden. Indessen bringt er vor Bundesgericht nichts vor, was die vorinstanzliche Einschätzung der Aussichtslosigkeit seines Rechtsmittels in Frage stellen könnte. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 136 Abs. 1 StPO ist gestützt auf seine Vorbringen nicht ersichtlich.
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7. Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Vorbringen, Rügen und Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Legitimation und mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung fällt wegen Aussichtslosigkeit ausser Betracht (Art. 64 BGG). Der Beschwerdeführer hat damit die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Oktober 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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