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Informationen zum Dokument  BGer 5A_777/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_777/2020 vom 06.10.2020
 
 
5A_777/2020
 
 
Urteil vom 6. Oktober 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau,
 
Dienststelle Emmental,
 
Dunantstrasse 7C, 3400 Burgdorf,
 
B.________,
 
C.________ AG.
 
Gegenstand
 
Pfändung eines Liquidationsanteils,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 9. September 2020 (ABS 20 213).
 
 
Erwägungen:
 
1. Die C.________ AG stellte in der Betreibung Nr. uuu des Betreibungsamtes Emmental Oberaargau, Dienststelle Emmental, gegen den Beschwerdeführer das Fortsetzungsbegehren. Dies führte zur Eröffnung der Pfändungsgruppe Nr. vvv, in der das Betreibungsamt am 22. Juni 2020 die Pfändung vornahm. Es pfändete den Liquidationsanteil des Beschwerdeführers an der einfachen Gesellschaft bestehend aus dem Beschwerdeführer und B.________. Das Vermögen der Gesellschaft besteht aus den Liegenschaften U.________ Gbbl. Nrn. xxx und yyy.
 
Gegen die auf den 30. Juli 2020 datierte Pfändungsurkunde erhob der Beschwerdeführer am 10. August 2020 Beschwerde. Mit Entscheid vom 9. September 2020 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer mit zwei auf den 19. September 2020 datierten Eingaben (Poststempel 20. und 21. September 2020) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
 
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Strengere Anforderungen gelten bei der Rüge der Verletzung von Grundrechten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
3. Das Obergericht ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung teilweise nicht eingetreten (Vorwürfe an verschiedene Behörden; Vorwürfe betreffend Ablauf und Protokollierung der Einigungsverhandlung etc.). Teilweise hat es die Beschwerde abgewiesen: Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erfolge ein Pfändung auch dann, wenn ein Schuldner über kein Vermögen verfüge. Vorliegend verfüge er über Vermögen. Der Liquidationsanteil an der einfachen Gesellschaft sei pfändbar. Das Betreibungsamt müsse die Vermögenswerte ohne Rücksicht auf die emotionalen Bindungen (des Beschwerdeführers und seines Sohnes zu den Liegenschaften) pfänden. Es bestehe keine Grundlage, wegen der allenfalls drohenden Obdachlosigkeit des Sohnes die Pfändung nicht vorzunehmen. Er werde sich gegebenenfalls an die zuständigen sozialen Einrichtungen wenden müssen. Sodann sei mit einem Verwertungserlös zu rechnen, der hoch genug sei, um die Pfändung zu rechtfertigen, und zwar unabhängig davon, ob auf den amtlichen Wert oder die Schätzung des Betreibungsamts abgestellt werde.
 
4. Der Beschwerdeführer fühlt sich von staatlichen Stellen und den Beschwerdegegnern (insbesondere weil sie nicht an der Einigungsverhandlung teilgenommen hätten) herablassend behandelt und vom Obergericht verunglimpft und verhöhnt. Wie Armut sei, könnten sich die Karrieristen gar nicht vorstellen. Der Kanton Bern habe die Nähe zum Volk verloren, presse den Arbeiter aus und Vetternwirtschaft sei allgegenwärtig. Auf diese und weitere allgemeine Vorwürfe kann nicht eingegangen werden. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er habe die Forderung der Gläubigerin bezahlt, belegt dies jedoch nicht. Was die Pfändbarkeit betrifft, empfindet er es als zynisch und menschenverachtend, dass Emotionen nichts zählen sollen, sein Sohn allenfalls in die "zuständigen sozialen Einrichtungen" müsse, man aber die "religiösen Erbauungsbücher" behalten dürfe. Er fragt, ob wir in der Voraufklärung oder im Frühkapitalismus gelandet seien. Eine Auseinandersetzung mit dem vom Obergericht erläuterten geltenden Recht liegt darin nicht. Eine Änderung der Liste der unpfändbaren Vermögenswerte müsste auf politischem Wege erwirkt werden. Sodann bestreitet der Beschwerdeführer die Höhe des amtlichen Werts und der Schätzung. Der Erlös werde ihn mit Schulden zurücklassen. Er vergleicht den Wert seiner Grundstücke zwar mit einem angeblich zu einem viel tieferen Preis angebotenen Grundstück in unmittelbarer Nähe, doch belegt er auch diese Darstellung nicht. Soweit er seine Grundrechte gebrochen und die Bundesverfassung verhöhnt sieht, genügt dies den strengen Rügeanforderungen für eine Verfassungsrüge nicht. Ebenso wenig genügt es, dem Betreibungsbeamten Wildwestmethoden und Stasi-Enteignungsphantasien vorzuwerfen.
 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
5. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Oktober 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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