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Informationen zum Dokument  BGer 1C_554/2020  Materielle Begründung
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BGer 1C_554/2020 vom 07.10.2020
 
 
1C_554/2020
 
 
Urteil vom 7. Oktober 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeinderat Baar,
 
Rathausstrasse 2, 6340 Baar,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zug,
 
Postfach, 6301 Zug.
 
Gegenstand
 
Verkehrsanordnung Kernfahrbahn,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 31. August 2020 (V 2020 15).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Der Gemeinderat Baar beschloss am 10. März 2020 die Anordnung einer Kernfahrbahn auf der U.________strasse in Baar. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug genehmigte die Verkehrsanordnung am 22. April 2020. A.________ erhob am 6. April 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte dabei ein Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug trat mit Urteil vom 31. August 2020 auf das Ausstandsbegehren und auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, das Ausstandsbegehren sei unzulässig. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde stehe gegen die Fahrbahnmarkierung nicht zur Verfügung. Auf die Eingabe könnte auch nicht als Einsprache eingetreten werden, weshalb sie nicht an den Gemeinderat von Baar weiterzuleiten sei. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verkehrsanordnung nicht stärker als jeder Dritte betroffen, weshalb seine Beschwerdeberechtigung zu verneinen sei.
 
 
2.
 
A.________ führt mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 31. August 2020. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
 
3.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit seinen weitschweifigen und nicht sachbezogenen Ausführungen überhaupt nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte. Er vermag nicht verständlich aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
 
4.
 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Baar, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Oktober 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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